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Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen


Heft 2/02, 80 S., vergriffen, Download als PDF in der Infospalte

Hrsg.: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Inhalt
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literatur
Teil A Grundlagen
1 Ziele und Grundsätze

1.1 Flurbereinigungsgesetz
1.2 Naturschutzgesetz
1.2.1 Allgemeines
1.2.2 Landschaftsplanung (§§ 4 - 6 NNatG)
1.2.3 Eingriffsregelung (§§ 7 ff. NNatG)
1.2.4 Besonderer Gebietsschutz (§§ 24 - 28 b und 33 NNatG)
1.2.5 Prüfung von Projekten und Plänen nach §§ 34 und 35 BNatSchG
1.2.6 Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände (§§ 60 a - c NNatG)
1.3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1.3.1 UVP-Pflicht
1.3.2 Inhalt der UVP
1.3.3 Zuständigkeiten
1.3.4 Verhältnis des UVPG zu den naturschutzrechtlichen Vorschriften
1.3.5 Ergänzende Anmerkungen zur UVP
1.4 Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung
1.4.1 Allgemeines
1.4.2 Handlungsfelder in der Flurbereinigung (Planung)
1.4.3 Umsetzungsmöglichkeiten in der Flurbereinigung (Finanzierung)
2 Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigungs- und Naturschutzbehörden sowie mit den anerkannten Naturschutzverbänden
2.1 Zusammenarbeit nach einzelnen Verfahrensabschnitten
2.2 Verfahrensablauf, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
2.3 Ablauf der Zusammenarbeit (Checkliste)
Teil B Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
1 Einzelschritte der Eingriffsregelung

1.1 Abgrenzung des Untersuchungsraumes
1.2 Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft des Untersuchungsraumes
1.2.1 Arten und Biotope
1.2.2 Boden
1.2.3 Wasser
1.2.4 Klima/Luft
1.2.5 Landschaftsbild
1.3 Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
1.4 Vermeidung von Beeinträchtigungen
1.5 Ermittlung der Ausgleichbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen
1.6 Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1.7 Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1.8 Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Durchführung von Erfolgskontrollen
2 Hinweise und Formblätter zur Anwendung der Eingriffsregelung
2.1 Informationen und Bezugsquellen
2.2 Gliederungsmuster des Erläuterungsberichtes der Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft des Untersuchungsraumes (»Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung«)
2.3 Liste der Biotoptypen und Wertstufen
2.4 Erfassungsbogen für Biotopkartierungen
2.5 Auswahl von Tierartengruppen für die Tierartenerfassung
2.6 Hinweise zur Erfassung der Standard-Tierartengruppen
2.7 Hinweise zur Ermittlung von Beeinträchtigungen beim Wegebau
2.8 Hinweise zur Vermeidung von Beeinträchtigungen beim Wegebau
2.9 Hinweise zur Ermittlung von Beeinträchtigungen beim Gewässerbau
2.10 Hinweise zur Vermeidung von Beeinträchtigungen beim Gewässerbau
2.11 Verzeichnis der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2.12 Hinweise zur Herstellung von Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
2.13 Hinweise zur Unterhaltung und Bewirtschaftung von Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
2.14 Vereinbarungsmuster »Unterhaltung«
3 Anwendungsbeispiele
3.1 Wegebau
3.2 Gewässerbau
3.3 Sonstige Maßnahmen
Anlage: Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung, Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 08.08.2000

Vorwort nach oben
Der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurbereinigungsverfahren wird in Niedersachsen seit langem eine große Bedeutung beigemessen. Dies kommt u. a. auch in dem zwischenzeitlich mehrfach fortgeschriebenen Runderlass »Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung« zum Ausdruck.

Ergänzt und erläutert wurde der vorgenannte Runderlass i. d. F. vom 14.03.1986 im Februar 1991 durch die Leitlinie »Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz«, in der insbesondere Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gegeben werden.

Rund 10 Jahre praktische Anwendung der Leitlinie haben die Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden sowie anerkannten Naturschutzverbänden transparenter gemacht und nachhaltig verbessert, was dem Naturschutz und der Flurbereinigung gleichermaßen zugute gekommen ist. Ungeachtet dessen war es geboten, den o. a. Runderlass und die Leitlinie im Zusammenhang mit der Neufassung anderer Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – RFlurbPlanung – (bisher Planfeststellungsrichtlinie – PlafeRFlurbG – ), fortzuschreiben. Dabei erschien es auch zweckmäßig, zumindest einige grundsätzliche Ausführungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung wegen vieler rechtssystematischer und fachinhaltlicher Gemeinsamkeiten mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Leitlinie aufzunehmen.

Schließlich war es angezeigt, die in der Leitlinie gegebenen Hinweise zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und den anerkannten Naturschutzverbänden an die neuen Vorgehensweisen zur Vorbereitung und Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (z. B. Forum Landentwicklung) anzupassen.

Die vorliegende Leitlinienfassung enthält neben Hinweisen und Empfehlungen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung einschließlich des Aufzeigens von Möglichkeiten zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes (Einsatz von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes«) nunmehr auch Hinweise zur Erstellung, Pflege und Unterhaltung von Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Mit der Herausgabe der überarbeiteten Leitlinie verbinde ich die Hoffnung, dass die heute bereits gute und konstruktive Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigung und Naturschutz weiter intensiviert wird und dadurch auch zukünftig ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Pflanzen- und Tierarten und zur Erhaltung und Entwicklung unserer Kulturlandschaft geleistet werden kann.

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