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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Obere Hunte"

(NSG WE 251)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Obere Hunte" in der Stadt MeIle und der Gemeinde Bad Essen, Landkreis Osnabrück vom 19. 1. 2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30 und 34 b NNatG i. d. F. vom 11. 4.1994 (Nds. GVBI. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 6. 2005 (Nds. GVBI. S. 210), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9.12.2004 (Nds. GVBI. S. 583) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Obere Hunte" erklärt.

(2) Das NSG liegt auf dem Gebiet der Stadt MeIle und der Gemeinde Bad Essen im Landkreis Osnabrück.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 2 500 (Blatt 1 bis 5) und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des in der maßgeblichen Karte dargestellten grauen Rasterbandes. Dort, wo das Rasterband in Parallellage zum Gewässer dargestellt ist, verläuft die Grenze in einem Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei der Stadt MeIle, der Gemeinde Bad Essen, dem Landkreis Osnabrück - untere Naturschutzbehörde - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Brake-Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat (FFH- )Gebiet "Obere Hunte".

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 110 ha.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Der Oberlauf der Hunte stellt zwischen den Quellen und dem Erreichen der Ortslage Rabber ein vom Menschen nur mäßig beeinflusstes Fließgewässer dar. Sohl- und Uferstruktur sind in weiten Bereichen naturnah ausgeprägt, des Weiteren besteht auf langen Streckenabschnitten ein durchgehender Saum aus Ufergehölzen. Die obere Hunte und ihr Auenbereich sind ein wichtiger Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Die Nebengewässer Glane- und Bremkebach besitzen neben ihrem hohen Wert für den Biotop- und Artenschutz eine zu sichernde und wiederherzustellende Funktion als Rückzugsraum bei Beeinträchtigungen im Hauptlauf. Die an die Gewässer angrenzenden Flächen werden zu einem großen Anteil standortgerecht als Grünland genutzt, in einigen Bereichen hat die Nutzung als Ackerland Einzug gehalten. Im Verlauf des Wiehengebirgsdurchbruchs und der Huntequellen sowie entlang des Glanebaches stockt entlang der Gewässer überwiegend Wald, der sich zu einem nicht unerheblichen Anteil als nicht standortheimischer Nadelwald darstellt.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe, nach Möglichkeit eigendynamische Entwicklung des Hunte-Oberlaufs sowie von Glane- und Bremkebach und ihrer Umgebung als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als vom Menschen nur wenig beeinflusstes Fließgewässer von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere

1. naturnaher, durchgängiger Fließgewässer mit nährstoffarmem, sauerstoffreichem Wasser und vielfältiger Ufer- und Sohlstruktur,

2. artenreicher, standortheimischer Ufer- und Feldgehölze,

3. naturnaher Sicker- und Rieselquellen,

4. arten- und blütenreicher Hochstaudenfluren,

5. naturnaher Röhrichte,

6. von Grünland in der Hunteaue, insbesondere in artenreicher Ausprägung,

7. naturnaher Buchen-, Eichen- und Hainbuchenmischwälder ,

8. naturnaher Au- und Quellwälder.

(4) Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 9. 2003 (ABI. EU Nr. L 284 S. 1).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere

a) des Hunteoberlaufs und seiner Nebenbäche als naturnahe, strukturreiche, durchgängige Bachläufe, u. a. als Lebensraum von Bachneunauge und Groppe, einschließlich ihrer Quellen sowie der bachbegleitenden Erlen-Eschen- Wälder und Hochstaudenfluren,

b) von Eichen-Hainbuchenwäldern sowie mesophilen und bodensauren Buchenwäldern in den trockeneren Bereichen der Bachtäler,

c) von artenreichem, feuchtem und mesophilem Grünland sowie kleinflächigen Niedermoor- und Sumpfbereichen,

2. die Erhaltung und Förderung insbesondere

a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

91EO Auenwälder mit AInus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen-Eschenwälder aller Altersstufen an den Bächen und in Quellbereichen; mit einem naturnahen Wasserhaushalt, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

aa) 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
als naturnahe Fließgewässer mit unverbauten Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen (in der Regel Wechsel zwischen feinsandigen, kiesigen und grobsteinigen Bereichen), guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten,

bb) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
als artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) an Gewässerufern und feuchten Waldrändern mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten,

cc) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

dd) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fageturn)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

ee) 9160 subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf feuchten Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

c) der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)

aa) Groppe (Cottus gobio)
als vitale, langfristig überlebensfähige Population in durchgängigen, unbegradigten, schnellfließenden, sauerstoffreichen und sommerkühlen Gewässern (Gewässergüte II oder besser) mit vielfältigen Sedimentstrukturen (kiesiges, steiniges Substrat), unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln, Steinen, Holz bzw. flutender Wasservegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

bb) Bachneunauge (Lampetra planeri)
als vitale, langfristig überlebensfähige Population in durchgängigen, unbegradigten, sauerstoffreichen und sommerkühlen Fließgewässern (Gewässergüte II oder besser); Laich- und Aufwuchshabitate mit vielfältigen Sedimentstrukturen und Unterwasservegetation (kiesige und sandige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strömung) sowie naturraumtypischer Fischbiozönose.

(6) Die Umsetzung von Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen wie z. B. extensive Grünlandnutzung oder naturnahe Waldbewirtschaftung soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen.

§3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.

(3) Darüber hinaus werden gemäß § 24 Abs. 3 NNatG folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

4. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten,

5. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes) und der Jagdschutz bleiben unberührt.

§4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) zur Verkehrssicherung; die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. das Betreten des Gebiets für Freizeitaktivitäten in entsprechend kenntlich gemachten Bereichen, sofern es mit dem Schutzzweck vereinbar ist; die Kennzeichnung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,

5. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des NWG,

6. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagdlicher Einrichtungen sind

1. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Futterplätzen, Kunstbauten und Hegebüschen; deren Neuanlage mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

2. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen; deren Neuanlage mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde .

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis und nach folgenden Vorgaben:

1. die Nutzung rechtmäßig bestehender Ackerflächen,

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,

3. die Nutzung der Dauergrünlandflächen

a) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln,

b) ohne Veränderung der Bodengestalt,

c) ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren,

d) ohne Umwandlung in Acker,

4. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,

6. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,

7. die Nutzung rechtmäßig bestehender Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

8. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben.

9. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Abweichungen von den Regelungen der Nummer 3 Buchst. a und c zustimmen, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht.

10. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

1. im Privat- und Kommunalwald i. S. des § 11 NwaldLG einschließlich der Nutzung rechtmäßig bestehender Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

2. auf Flächen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten nach den Grundsätzen des von der LReg beschlossenen Programms zur "Langfristigen ökologischen Waldentwicklung" (LÖWE) vom 23.7.1991.

(6) Freigestellt ist

1. die ordnungsgemäße im Haupt- oder im Nebenerwerb betriebene Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

2. die ordnungsgemäße sonstige fischereiliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses; bezüglich der durchgeführten Besatzmaßnahmen sind die Fischereiausübungsberechtigten verpflichtet, den alljährlich für das LAVES zu erstellenden Bericht in Kopie an die zuständige Naturschutzbehörde zu senden.

(7) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung und im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

(8) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.

(9) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

§7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 NI. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass die nach § 3 Abs. 3 Nummer 5 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege betritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oder ohne dass eine nach § 4 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiung erteilt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 19.1. 2007

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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