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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Silberberg"

(NSG WE 026)


Verordnung

über das Naturschutzgebiet "Silberberg"

in der Gemeinde Hagen am Teutoburger Wald (Hagen a.T.W.),

im Landkreis Osnabrück

vom

18. Juni 2012

Aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 32 BNatSchG[1] vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 NAGBNatSchG[2] vom 19. Feb. 2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet:

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§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Silberberg" erklärt.

(2) Das NSG liegt im Landkreis Osnabrück. Es befindet sich in der Gemeinde Hagen am Teutoburger Wald.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1: 5.000 und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000. Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können während der Dienststunden bei der Gemeinde Hagen a.T.W. und dem Landkreis Osnabrück – untere Naturschutzbehörde – unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG „Silberberg“ umfasst das Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet „Silberberg“ (offizielle EU-Nr. DE-3713-301; niedersächsische Nr. 161) und ist somit Teil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. In den in Absatz 3 genannten Karten ist das Naturschutzgebiet, das der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, als “Umsetzungsfläche FFH-Gebiet“ gesondert gekennzeichnet.

(5) Das NSG hat eine Größe von 40,46 ha.

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§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG "Silberberg" liegt nördlich des Hauptzuges des Teutoburger Waldes in der Region des Osnabrücker Hügellandes. Naturräumlich und geologisch ist es Bestandteil der zum Osnabrücker Osning gehörenden Hüggelberge. Mit 179,8 Metern ü. NN. erreicht das NSG mit dem Namen gebenden Silberberg seine höchste Erhebung.

Am Silberberg treten besonders alte geologische Schichten zu Tage. Der Untergrund besteht zum überwiegenden Teil aus verhältnismäßig verwitterungsresistentem Dolomit aus der Epoche des Zechsteins (Perm)[3]. Daneben tritt insbesondere an der Nordseite Sandstein aus der Epoche des Buntsandsteins (Trias)[4] auf. Seinen Namen verdanken der „Silberberg“ und damit auch das Naturschutzgebiet dem Vorkommen von silberhaltigen Metallerzen. Zu diesen silberhaltigen Erzen gehören Zinkblende und Bleiglanz, gekoppelt an das Vorkommen von Schwerspat.

Das Vorkommen dieser Bodenschätze hat vom hohen Mittelalter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts immer wieder zu bergmännischen Untersuchungs- und Schürfarbeiten geführt, die teils auf einen oberflächennahen Abbau und teils auf eine Förderung unter Tage zielten. Sie haben viele Spuren im Schutzgebiet hinterlassen.

Zu diesen Spuren zählen zwei stillgelegte Stollen, der „Silberbergstollen“ in einem Dolomitsteinbruch im Nordwesten und der im Wald gelegene „Pfingststollen am Lorenkamp“ im Südosten des Naturschutzgebietes. Die Stollen sind wichtige Winter- und Schwärmquartiere für sechs verschiedene nachgewiesene Fledermausarten. Weiterer wichtiger Lebensraum wird den Fledermäusen durch die zahlreichen Klüfte und Ritzen des Steinbruchs geboten; die übrigen Bereiche des Schutzgebietes dienen als Nahrungshabitate. – Darüber hinaus brütet mit relativer Kontinuität ein Uhu in den höhlenartigen Nischen des Dolomitsteinbruchs.

Weitere Relikte der Bergbau- und Schürftätigkeit sind viele größere und kleinere trichterförmige Erzschürfstellen, sogenannte „Pingen“. Daneben kommen lang gestreckte Erzschürfgräben vor sowie unregelmäßig geformte Schürfstellen durch bäuerliche Schwerspatgewinnung. Viele der Erzschürfstätten liegen entlang des Kamms des Silberberges. In diesem Bereich befindet sich auch ein aus der Jungstein- bis zur Bronzezeit datiertes Grabhügelfeld, das aus sieben mehr und weniger gut erkennbaren Hügelgräbern besteht.

Aufgrund des Ausgangsgesteins kommen am Silberberg zum größten Teil trockene bis frische Kalkverwitterungsböden (Rendzinen und Parabraunerde-Rendzinen) mit geringen Deckschichten vor. Die unterschiedlichen geologischen Ausgangsgesteine haben zum Nebeneinander kalkreicher und kalkarmer, trockener und kleinräumig wechselfeuchter Standorte geführt und begründen die Vielseitigkeit des Vegetationsspektrums.

Der Silberberg ist überwiegend bewaldet. Demnach ist die Forstwirtschaft die Hauptnutzungsform. Landwirtschaft mit Grünlandnutzung nimmt einen verschwindend geringen Teil des Gebietes ein.

Je nach Ausgangsgestein handelt es sich bei den Wäldern um Kalkbuchenwälder und bodensaure Buchenwälder, letztere oft mit Stechpalmenvorkommen. Die Buchenwälder des Schutzgebietes sind zum Großteil durchgewachsene Niederwälder als Folge der bis in die 1950er Jahre weit verbreiteten Mittel- und Niederwaldwirtschaft; darüber hinaus sind auch vereinzelt Schneitelbäume und Huchtbuchen Zeugen früherer Waldnutzungsformen. Im gesamten Gebiet kommen auch strukturreiche, naturnahe Mischwälder aus Eichen, Birken, Kiefern und Buchen vor. Die Krautschicht der einigermaßen lichten Waldbestände ist artenreich und beherbergt Pflanzenarten der Roten Liste, darunter Orchideen. Vereinzelt sind Nadelforste eingestreut. Diese stehen im Kontrast zu den überwiegend naturnah wirkenden Laub- und Mischwäldern.

Der Südhang des Silberberges ist ein Relikt historischer Beweidung und als Wuchsort des größten Vorkommens orchideenreicher Kalkmagerrasen im niedersächsischen Teil des Osnabrücker Hügellandes mit vielen weiteren Arten der Roten Liste hervorzuheben. Vereinzelte Wacholder runden das Bild der historischen Nutzung ab. Auf oberflächlich durch frühere Nadelbaumaufforstungen versauerten Standorten geht die Entwicklung stellenweise in den bodensauren Flügel der Magerrasen mit Heide und anderen Säurezeigern über. Im Westen des Naturschutzgebietes befindet sich ein weiteres Grünland mit verbrachenden Kalkmagerrasen.

Aus der engen Verzahnung der Magerrasen mit dem Wald resultieren viele ökologisch wirksame Grenzlinien, die unter anderem den Fledermäusen als Jagdhabitate zu Gute kommen.

Die durch erdgeschichtliche Aufheizung bedingte Vererzung der Zechsteinkalke ist Ursache einer floristischen Seltenheit, des Auftretens von „Galmeivegetation“[5] im Bereich der historischen Schürfstätten. Diese Bestände der Galmeivegetation sind das größere der beiden Vorkommen von Schwermetallrasen im nordwestlichen Niedersachsen.

Besondere Gefährdungen des Gebietes stellen die Ausbreitung von Neophyten und der Nadelholzanbau dar.

Die geologischen Voraussetzungen und die Nutzungsgeschichte des Silberberges begründen die außerordentliche standörtliche Vielfalt im Schutzgebiet und schaffen damit die Voraussetzungen für die Entwicklung wertvoller Lebensräume für Flora und Fauna. Die gebietseigenen, in Wechselbeziehung stehenden Faktoren, wie Naturhaushalt, Vielfalt seltener Arten, historische Nutzungsrelikte und Naturnähe, machen den Silberberg als komprimiertes Archiv der Landschaftsgeschichte zu einem Reservoir für Umweltbildung und Forschungen.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das Naturschutzgebiet Silberberg ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der aus den historischen Nutzungen hervorgegangenen Magerrasen und Sonderstrukturen sowie der naturnahen Wälder als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als ein naturnahes, kulturhistorisch bedeutsames Landschaftsrelikt von besonderer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die wertvollen Offenlandlebensräume als kulturhistorische Relikte und die naturnah geprägten Wälder mit Spuren der Landschaftsgeschichte machen die Einzigartigkeit des Schutzgebietes aus.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung, Förderung und ggf. Neuanlage insbesondere

1. der von Wald umgebenen, artenreichen Magerrasen über kalkhaltigen Ausgangsgesteinen und deren versauerten Bereichen in einem standortbedingten kleinräumigen Wechsel einschließlich der die Magerrasen strukturierenden Wacholderbestände,

2. der Galmeivegetation im Bereich der Pingen, anderer bergbaulicher Schürfstellen oder weiterer dafür geeigneten Stellen,

3. von naturnahen, großflächig zusammenhängenden Laub- und Laubmischwaldbereichen in allen Altersstadien und mit hohem Tot- und Altholzanteil unter Einbeziehung der Naturverjüngung,

4. der historischen Waldnutzungsformen (einschließlich ihrer Wiederaufnahme) von z. B. Niederwald zur Förderung der Strukturvielfalt und der Belichtung,

5. von vitalen, überlebensfähigen Fledermauspopulationen durch Sicherung der im Steinbruch und im Wald gelegenen alten Stollen als Winter- und Schwärmquartiere und durch Beibehaltung der Strukturvielfalt der Vegetationstypen als Jagdreviere,

6. von Lebens- und Fortpflanzungsstätten bedrohter Vogelarten, wie z. B. das Bruthabitat des Uhus im Steinbruch.

(4) Das NSG ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. Nov. 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet „Silberberg“ ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere

a) zusammenhängender naturnaher Laub- und Mischwaldkomplexe aus Waldmeister-Buchenwäldern und bodensauren, zum Teil ilexreichen Buchenwäldern,

b) der Magerrasen (orchideenreiche Kalktrockenrasen, bodensaure Magerrasen, Grasheiden, Schwermetallrasen); die Reetablierung dieser Magerrasen hat an ausgewählten Standorten, insbesondere in Kontakt zu ehemaligen Pingen, anderen Erzschürfstellen sowie zu bestehenden Magerrasen, Vorrang gegenüber der Förderung und Erhaltung der Wälder,

c) der Wacholderbestände im Bereich der orchideenreichen Magerrasen und

d) der Populationen der hier lebenden Fledermausarten.

2. die Erhaltung und Förderung insbesondere

a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie):

6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia)und deren Verbuschungsstadien mit besonderen Beständen bemerkenswerter Orchideen

als struktur-, arten- und insbesondere orchideenreiche Kalkmagerrasen in ihrer wertgebenden Ausprägung mit lückigen, kurzrasigen sowie – in einem ausgewogenem Verhältnis dazu – hochwüchsigen, gehölzfreien Krautflächen und locker bewachsenen Bereichen mit Wacholdersolitären einschließlich der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung und Förderung der Säume und Gehölzmäntel im Übergang zu den Wäldern; Erhaltung der nährstoffarmen Standorte ohne Eutrophierung und Trittschäden.

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie):

Bodensaurer Buchenwald:

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)sowie

9120 Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme (Illici-Fagenion)

als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf mehr oder weniger bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, stand-ortgerechten, ursprünglich gebietsheimischen Baumarten und vitalen Ilexvorkommen als Relikte früherer Hutewirtschaft, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, ursprünglich gebietsheimischen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.

6130 Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

als gehölzfreie, von Rohbodenanrissen geprägte Magerrasen auf bergbaubedingten Schwermetallstandorten, gekennzeichnet von großen Beständen charakteristischer Pflanzenarten der Schwermetallrasen, einschließlich ihrer sonstigen Pflanzenarten; Erhaltung der nährstoffarmen Standorte ohne Eutrophierung und Trittschäden.

4030 Trockene europäische Heiden (Genisto pilosae-Callunetum bzw. Genisto anglicae-Callunetum)

als vitale, niedrigwüchsige kleinräumig mit den Kalktrockenrasen vernetzte überwiegend belichtete Bestände; Erhaltung der nährstoffarmen Standorte ohne Eutrophierung und Trittschäden.

5130 Wacholderbestände (Juniperus communis) auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen

als vitale, locker stehende Wacholderbestände (Flächenanteil unter 30%) unterschiedlicher Altersstufen in südexponierter Hanglage mit verbleibendem, großflächig belichtetem Ausbreitungsraum für die Trockenrasen.

3. die Erhaltung und Förderung von vitalen, langfristig überlebensfähigen Fledermauspopulationen durch Sicherung der stillgelegten Stollen als Winter- und Schwärmquartiere und der verschieden strukturierten Laub- und Misch-wälder im Wechsel zu kurzrasigen Wiesen als sommerliche Jagdhabitate

a) der Arten (Anhang II und IV der FFH-Richtlinie):

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Teichfledermaus (Myotis dasycneme)

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

b) der Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie)

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii)

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§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Im NSG sind alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG darf das NSG außerhalb der Wege durch den Magerrasenbereich nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. In den Waldbereichen gelten als Wege nicht Trampelpfade und Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.

(3) Insbesondere werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:

1. zu reiten,

2. Fahrrad zu fahren,

3. Hunde frei laufen zu lassen,

4. zu zelten und zu lagern,

5. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

6. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

7. Bodenbestandteile abzubauen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt zu verändern oder zu beschädigen,

8. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und zu landen,

9. organisierte Veranstaltungen durchzuführen sowie

10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Abs.1 unterliegt, sofern keine Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wurde, jedoch die Neuanlage von

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen, Salzlecken, Kunstbauten und Hegebüschen und

2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen).

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in Absatz 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

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§ 4

Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlicher Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind:

1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten und Befahren des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen und dienstlichen Aufgaben dieser Behörden sowie die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn,

c) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die Durchführung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn; es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert; in diesem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,

4. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen,

5. der Fortbestand bestehender rechtmäßiger Genehmigungen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und nach weiteren aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

a) für das gesamte Gebiet

1. ohne die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

2. ohne die Aufforstung in den offen zu haltenden Magerrasenbereichen und in den Bereichen mit Sonderstrukturen,

3. ohne die Veränderung des Bodenreliefs,

4. ohne Kahlschläge von mehr als 0,3 Hektar Fläche, ausgenommen bei Nadelforsten.

5. die Durchführung der Pflege- und Holzerntemaßnahmen unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten; Pflege- und Holzerntemaßnahmen sind frühestens ab 1. August und bis zum 31. März erlaubt. Beim Auftreten von Schadereignissen und bei der Pflege in Jungbeständen können sie nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zu anderen Jahreszeiten durchgeführt werden.

6. die Durchführung forstlicher Maßnahmen im Umfeld des Horstes des Uhus während der Balz-, Brut- und Aufzuchtszeiten im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Juli in einem Radius von 300 m nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

7. die Bewirtschaftung ohne Einsatz von Kalkungsmitteln; der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

b) für Flächen, die Lebensraumtypen des Anh. I der FFH-Richtlinie gemäß § 2 Absatz 5 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung enthalten

1. die ausschließliche Förderung und Einbringung von gebietsheimischen Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften mit einem Anteil der Buche von 80% bis 90%[6] als vorherrschender Hauptbaumart und einem angemessenen Anteil von Neben- und Pionierbaumarten (z. B. Esche, Hainbuche, Stiel- und Traubeneiche, Birke, Feldahorn, Hasel, Weißdorn, Wildrose, Wildkirsche),

2. bei Erreichen der Zielstärke (BHD bei Buche 55 cm, bei Eiche 65 cm) die selektive einzelstammweise Holzentnahme bei Erhalt von 5 lebenden Habitatbäumen pro Hektar6.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und bisherigem Umfang.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung und im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegen zu wirken.

(6) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 Abs. 1 NAGBNatSchG bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

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§ 5

Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind.

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§ 6

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Zur Erreichung vorgenannter Schutz- und Erhaltungsziele gem. § 2 Abs. 3 und 5 dieser Verordnung sind vorrangig folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich:

1. das standortangepasste Entfernen von Bäumen und Gehölzjungwuchs im Bereich der Magerrasen, einschließlich der Schwermetallrasen,

2. die regelmäßige Mahd der Kalkmagerrasen und Heiden und Schwermetallrasen mit Beseitigung des Mähgutes von der Fläche und/oder ihre Beweidung,

3. das regelmäßige Durchrechen der Schwermetallrasen,

4. das Freistellen und Abschürfen weiterer ausgewählter Pingenbereiche,

5. der Nutzungsverzicht in historisch alten und naturnah ausgebildeten Waldbereichen (Zulassen von Prozessschutz) sowie im bewaldeten Umfeld des Uhuhorstes in einem Radius von 100 m.

6. das dauerhafte Kennzeichnen und Erhalten von Habitat- und Altbäumen1, das Erhalten von liegendem und stehendem Totholz1, vorzugsweise in Habitatinseln („Hotspots“) und im Verbund, bis zu ihrem natürlichem Zerfall,

7. die örtliche Wiedereinführung von historischen Waldnutzungsformen, wie Niederwald- und Schneitelwirtschaft,

8. die Freistellung und Pflege von Hutebuchen in den Waldbereichen,

9. der Umbau der Nadelforsten in Laubwaldbestände mit gebietsheimischen Arten,

10. das Bekämpfen von Neophyten, wie z.B. dem Drüsigen Springkraut (Impatiens glandulifera), besonders im Nahbereich der lichtbedürftigen Magerrasen und schutzwürdigen, orchideenreichen Wälder,

11. das Abtragen der oberen Bodenschicht im Bereich der Waldwiese zur Wiederherstellung eines Magerrasens.

(3) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

(4) Die Umsetzung geeigneter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragnaturschutzes erfolgen.

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§7

Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, ohne dass eine erforderliche Anzeige oder Zustimmung erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

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§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das NSG „Silberberg“ vom 3. November 1937 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Osnabrück, Nr. 46, vom 13. 11. 1937, S. 121 f.) außer Kraft.

Osnabrück, den 27. Juni 2012

Landkreis Osnabrück

Dr. Lübbersmann

(Landrat)


[1] BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz

[2] NAGBNatSchG = Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

[3] erdgeschichtliche Periode des späten Erdaltertums

[4] erdgeschichtliche Periode des frühen Erdmittelalters

[5] Galmei = alte Bezeichnung für Zinkerze,Galmeivegetation = schwermetalltolerante Vegetation, botanisch als Schwermetallrasen bezeichnet

[6] Gemäß Matrix zur Bewertung des Erhaltungszustände der als nach der FFH-Richtlinie als LRT kartierten Wälder im Zustand „B“: Wälder über Kalk 90%, über saurem Gestein 80%; lebende Habitatbäume 3 -> 6 pro ha

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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