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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brandmoorwiesen"

(NSG HA 113)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandmoorwiesen" in der Stadt Garbsen, Landkreis Hannover vom 28. Oktober 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nieders. GVBl. S. 281) und zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Brandmoorwiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 1 km nordöstlich von Schloß Ricklingen in der Flur 4 der Gemarkung Schloß Ricklingen.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet ist rund 28 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Brandmoorwiesen" ist durch ein vielfältiges, kleinräumiges Nebeneinander unterschiedlicher, überwiegend auf hohen Grundwasserstand angewiesener Landschaftselemente gekennzeichnet.

Dünen, Teiche, Kleinstgewässer, Verlandungsbereiche, Nieder- und Zwischenmoorflächen, Erlen- und Birkenmoorwälder, Gebüsche, Stieleichen-Birkenwälder sowie einzelne alte Eichen und Feuchtgrünlandbereiche bieten Lebensstätte für zahlreiche schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

Das Gebiet ist ein charakteristischer Ausschnitt der Hannoverschen Moorgeest.

(2) Ziel ist es, das Naturschutzgebiet aufgrund seiner Bedeutung als Lebensstätte und seiner besonderen Vielfalt und Eigenart sowohl in seinem Naturinhalt als auch in seinem Erscheinungsbild und seiner Oberflächengestalt zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wegen begangen werden.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

(1) Die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Grünland einschließlich des Baus und der Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune, Weideschuppen und Viehtränken auf den in der mitveröffentlichten Karte entsprechend gekennzeichneten Flächen.

Es gelten folgende Einschränkungen:

a) innerhalb der in der mitveröffentlichten Karte markierten Zone I
- Umbruch nur zum Zwecke der Neueinsaat, jedoch ohne Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel; zum Zwecke der Ackerzwischennutzung nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
- Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
- Ausbringen von Gülle aus der landwirtschaftlichen Rinder- und Schweinehaltung bei frostfreiem Wetter nur im Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres nur zum Zwecke der landwirtschaftlichen Düngung bis höchstens 25 m3 je Hektar und Jahr;

b) innerhalb der in der mitveröffentlichten Karte markierten Zone II
- Umbruch nur zum Zwecke der Neueinsaat, jedoch ohne Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel,
- Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
- kein Gülleauftrag;

(2) a) die Entnahme einzelner Bäume aus geschlossenen Beständen auf den in der mitveröffentlichten Karte als Wald dargestellten Flächen, nicht jedoch die Entnahme von Bäumen des Waldrandes und von einzeln stehenden Bäumen;

b) kleinflächige, möglichst natürliche Verjüngung mit einheimischen standortgerechten Gehölzen und Bestandspflege jeweils nur auf Mineralböden ohne Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel und ohne Düngung;

(3) die Unterhaltung der Gräben ohne Einsatz chemischer Mittel, jedoch in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde; beim Grabenflurstück 155 im Bereich der Flurstücke 5, 6 und 7 sowie beim Grabenflurstück 158/1 jedoch ganzjährig nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

(4) die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen 110 kV-Stromversorgungsleitung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

(5) die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Soletransportleitung einschließlich ihres Abbaus im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

(6) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

(1) Die Beseitigung nicht standort- und landschaftsgerechter Gehölze;

(2) die Beseitigung von Gehölzen auf den Nieder- und Zwischenmoorbereichen;

(3) die Mahd und die Beseitigung von Weidezäunen auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen;

(4) die Mahd nach dem 15.08. auf dem ungenutzten Teil des Flurstücks 7.

§ 6 Befreiungen

Von den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 28. Oktober 1986

507-222 22/Ha 113

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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