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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ricklinger Entenpool"

(NSG HA 069)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ricklinger Entenpool" in der Stadt Garbsen, Landkreis Hannover vom 16. Dezember 1983

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. 03. 1983 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Schloß Ricklingen wird zum Naturschutzgebiet "Ricklinger Entenpool" erklärt.

(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:5000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe markiert. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist ca. 14,6 Hektar groß.

§ 2 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet "Ricklinger Entenpool" ist durch ein vielfältiges Nebeneinander unterschiedlicher Lebensräume gekennzeichnet. Seine Biotope wie z. B. Teich, Kleinstgewässer, Verlandungsbereiche, Gebüsche, Erlenbrücher, naturnaher, eichenreicher Wald sowie Feuchtwiesen bieten Lebensraum und Rückzugsgebiet für zahlreiche gefährdete Pflanzen- und Tierarten (speziell Insekten und Lurche).

Das Gebiet ist ein charakteristischer Feuchtbereich für die Hannoversche Moorgeest. Es soll aufgrund seiner besonderen Vielfalt und Eigenart sowohl mit seinem Naturinhalt als auch in seinem Erscheinungsbild erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Nds. Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(2) Ferner ist es gem. § 24 Abs. 3 Nieders. Naturschutzgesetz verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Unberührt von den Verboten des § 3 bleiben:

a) die Nutzung von Grünland auf den im Kartenausschnitt 1:5000 entsprechend gekennzeichneten Grundflächen einschließlich einer zweijährigen Ackerzwischennutzung;

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

c) die Entnahme hiebreifer Eichen, Kiefern und einzelner Birken;

d) das Betreten oder Befahren des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

e) die Unterhaltung der beiden vorhandenen Stromversorgungsleitungen sowie die bereits landesplanerisch festgestellten Maßnahmen zum Bau der 110 kV-Leitung Blumenau—Garbsen;

f) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Verpflichtungen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) die Dichtsetzung des Abflußgrabens Entenpoolteich;

b) das Mähen des Grünlandes und ggf. die Beseitigung/ Verwertung des Mähgutes soweit sie bis 15. August vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten nicht entsprechend genutzt worden sind.

§ 6 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 auf Antrag Befreiung gemäß § 53 Nds. Naturschutzgesetz gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer ohne Befreiung den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 Nr. 1 des Nds. Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 16. 12.83

507-22223-HA 69

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Dr. Feder

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Ricklinger Entenpool"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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