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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brummershop"

(NSG HA 101)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brummershop" in der Stadt Bückeburg und der Samtgemeinde Nienstädt, Landkreis Schaumburg, vom 21. Mai 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Brummershop" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ungefähr im Mittelpunkt des Rechteckes gebildet aus den Ortschaften Schierneichen, Rusbend, Seggebruch und Hevesen, innerhalb der Flur 5, Gemarkung Schierneichen-Deinsen, Gemeinde Seggebruch, Samtgemeinde Nienstädt und der Flur 11, Gemarkung Warber, Stadt Bückeburg im Landkreis Schaumburg.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 14 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bückebergvorland, einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaft.

Die Pflanzengesellschaften werden geprägt durch Staunässe im Bereich einer Grundmoränensenke. Die feuchten bis nassen Grünländereien werden als zweischürige Feucht- bzw. Streuwiesen extensiv genutzt, wodurch sich ein Lebensraum für zahlreiche bedrohte Pflanzen- und Tierarten entwickeln konnte.

Daneben findet sich eine ca. 10 Jahre alte Erlenaufforstung sowie ein ca. 70-jähriger, in Teilen noch älterer, überwiegend aus Erlen bestehender Laubwald.

(2) Durch die Unterschutzstellung sollen

- die Lebensstätten von Tieren und Pflanzen in ihrer besonderen Eigenart und Vielfalt gesichert, gepflegt und entwickelt werden;

- die jüngere Erlenaufforstung und der ältere Waldbestand zu einem standortgerechten, artenreichen Laubwald weiterentwickelt werden;

- die Ackerflächen zu Grünland oder zu standortgerechtem, artenreichen Laubwald umgewandelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24, Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem sind nach § 24, Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen, die von außen auf das Gebiet einwirken können, verboten:

a) der Einsatz von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, soweit eine Verdriftung auf das Grünland des Naturschutzgebietes zu befürchten ist;

b) Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) die extensive Nutzung des Grünlandes ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln als ein- bis zweischürige Mähwiese.

Die 1. Mahd darf jedoch nicht vor dem 15. Juli eines jeden Jahres durchgeführt werden. Eine extensive Nachbeweidung des Grünlandes durch Schafe ab August ist freigestellt;

b) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

c) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

d) Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht, jedoch ohne Ablagerung des Räumgutes im Naturschutzgebiet;

e) die ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den in der Karte dargestellten Ackerflächen bis zur Umwandlung gem. § 2, Abs. 2.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Pflanzung einer Wildhecke aus standortgerechten Gehölzen entlang der Grenze des Naturschutzgebietes zu dulden.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gem. § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 23. Mai 1986

Bezirksregierung Hannover

507. -22222 HA 101

Im Auftrage

Meyer
(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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