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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Springmoor bei Hollenstedt"

(NSG LÜ 141)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 6 v. 15.3.1986, Seite 55

Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Springmoor bei Hollenstedt", in der Gemeinde Regesbostel, Landkreis Harburg vom 26. Februar 1986

Aufgrund des § 24 und des § 29 (1) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Regesbostel, Gemeinde Regesbostel, Samtgemeinde Hollenstedt, Landkreis Harburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Springmoor bei Hollenstedt."

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 22 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 56/57 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung eines nährstoffarmen Hang-Quellmoores als "Haarmützenmoos-Torfmoos-Bruchwaldgebiet" und seiner naturnahen Randzonen.

Dabei geht es im einzelnen um die Sicherung und Entwicklung:

a) - der offenen, baumfreien Moorflächen nördlich des Heidbaches,

- der Torfmoos-Birkenwälder und der Torfmoos-Erlenbruchwälder,

- der Weiden- und Faulbaumgebüsche,

- der Erica- und Callunaheiden,

- der parkartig mit breitwüchsigen Anflug-Kiefern bestandenen Krähenbeerheiden,

- des Extensiv-Grünlandes sowie

- des natürlich mäandrierenden Heidbaches mit seinen quelligen Randbereichen

als Lebensraum

- für bestandsbedrohte Pflanzenarten wie z. B. Sonnentau, Moorlilie, Rosmarinheide, Moosbeere, Sumpffarn und Schlangenwurz,

- für selten gewordene Pflanzengesellschaften wie z. B. Schnabelseggenried, Waldbinsensumpf, Spießtorfmoos-Wollgrasrasen, Wasserschierlingsried und die verschiedenen Bruchwaldausbildungen sowie

- für die auf die vorgenannten Biotopen angewiesenen Tierarten;

b) des gesamten Gebietes mit seiner auf relativ engem Raum anzutreffenden Vielfalt an natürlichen und naturnahen Erscheinungsformen als belebendes Landschaftselement und als Objekt für Forschung, Lehre und Heimatkunde.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) zu reiten,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

h) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

i) Feuer anzuzünden,

j) Bohrungen und Sprengungen vorzunehmen,

k) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen folgende Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können, untersagt:

Maßnahmen zur Absenkung, Verunreinigung und Nährstoffanreicherung des Grundwassers in dem in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Bereich der "Grundwasserschutzzone".

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten landwirtschaftlichen Nutzflächen als Grünland ohne Anwendung von Bioiziden,

b) die einzelstamm- bis kleinflächenweise Holzentnahme unter Belassung der krummwüchsigen, oft mehrstämmigen und breitkronigen Altkiefern auf den in der mitveröffentlichten Karte waagerecht schraffierten Flächen im Einvernehmen mit der Bezirksregierung,

c) die einzelstamm- bis kleinflächenweise Holzentnahme unter Belassung der krummwüchsigen, oft mehrstämmigen und breitkronigen Altkiefern auf den übrigen Waldflächen,

d) Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Kabelanlagen durch Stromversorgungsunternehmen,

e) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen,

f) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

g) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

h) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden,

i) die Entnahme von Grundwasser aus den vorhandenen Hausbrunnen im Grundwasserschutzgebiet,

j) das Düngen der vorhandenen Hausgärten im Grundwasserschutzgebiet wie bisher.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Kennzeichnung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) die Entnahme von Gehölzbewuchs auf den Heiden,

b) die Entnahme von Gehölzbewuchs auf den offenen, baumfreien Moorflächen nördlich des Heidbaches,

c) die Mahd der Heiden und der Hochstaudenfluren,

d) das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Naturschutzgebietes.

(2) Die Maßnahmen werden nach vorheriger Absprache durchgeführt. Sie können in ein- bis mehrjährigen Abständen wiederholt werden. Die nach § 5 a, b und c zugelassene Bewirtschaftung der vorhandenen privateigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen darf durch die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 26. Februar 1986

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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