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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide"

(NSG LÜ 269)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide" im Landkreis Celle vom 16.12.2004

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Hornbostel, Gemeinde Wietze, und der Gemarkung Bannetze, Gemeinde Winsen (Aller), Landkreis Celle, wird zum Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von ca. 176 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Linie berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung der Allerniederung bei Hornbostel mit der von regelmäßigen Überflutungen geprägten Flussaue und angrenzenden Bereichen der Aller-Talsandterrasse als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften.

Das NSG ist besonders geprägt durch halboffene bis offene, in größeren Teilbereichen vergleichsweise extensiv genutzte Grünländereien auf kleinräumig wechselnden Standorten. Es ist ferner geprägt durch z.T. noch gut erhaltene Reste der ehemals für die Allerniederung typischen Hutelandschaft mit mageren Huteweiden und von Stieleichen, Wacholdern und Schlehen dominierten Hutewäldern. In Teilbereichen herrscht jedoch auch Intensivgrünland der Auen vor, u.a. nach Veränderung des Geländereliefs. Alte Hutewälder und -weiden wurden teilweise in Kiefern- und Fichtenforste umgewandelt.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher, artenreicher Weiden und Wiesen auf feuchten bis mäßig trockenen Standorten, u.a. von Magerrasen, magerem mesophilen Grünland, mageren Feucht- und Nassweiden und -wiesen sowie Flutrasen,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder auf feuchten bis trockenen Standorten, u.a. von Hartholzauwäldern, bodensauren Eichen-Mischwäldern und mesophilen Eichen- und Hainbuchen-Mischwäldern, teilweise in der besonderen Ausprägung als Hutewald,

3. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Gebüsche und Kleingehölze, u.a. von Wacholder-, Schlehen- und Feuchtgebüschen, Hecken, Baumgruppen und Einzelbäumen,

4. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Auengewässer,

5. die Erhaltung und Entwicklung sonstiger naturnaher niederungstypischer Lebensräume, u.a. von Röhrichten, Riedern und Hochstaudenfluren,

6. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Flussniederungen und Laubwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

7. die Erhaltung und Entwicklung auentypischer Geländestrukturen, insbesondere eines ausgeprägten Kleinreliefs,

8. die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des NSG,

9. die Erhaltung des NSG in seiner Bedeutung für Natur- und Heimatkunde, u.a. die Erhaltung und Entwicklung als kulturhistorisch bedeutsame Hutelandschaft.

(3) Das NSG ist überwiegend Bestandteil des gemeldeten FFH-Gebietes Nr. 90 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker". Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Anhang II, Liste nach Artikel 20 der Beitrittakte, 16. Umwelt, C. Naturschutz, Abl. EG Nr. L 236, 667 - 703). Soweit unter Absatz 2 Nrn. 1 - 6 Erhaltungsziele im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193) integriert sind, werden diese und der räumliche Geltungsbereich in der Anlage konkretisiert.

(4) Für die langfristige Entwicklung des NSG von besonderer Bedeutung sind:

1. die Gewährleistung eines weitgehend natürlichen Überschwemmungsgeschehens der Aller,

2. die Reduzierung anthropogener Stoffeinträge,

3. die Fortführung und Förderung extensiver Wirtschaftsformen bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,

4. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des NSG.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG zusätzlich folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,

4. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen (die Entnahme von Tränkewasser für Weidevieh im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 73 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz und die Entnahme von Wasser für Löschzwecke ist jedoch weiterhin zulässig).

(4) Die Unterhaltung der Aller als Bundeswasserstraße richtet sich nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes und den Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes. Gemäß § 63 BNatSchG sind hierbei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 33 bis 35 BNatSchG zu beachten.

§ 5 Freistellungen

(1) Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung:

1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte;

2. das Betreten des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben

a. durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b. durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

c. durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind;

3. Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Auftrage oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

4. die Durchführung von Naturführungen unter fachkundiger Leitung oder anderer Maßnahmen zur Vermittlung von Informationen über das NSG im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

5. die ordnungsgemäße Nutzung privateigener Wälder wie folgt:

a. unter boden- und vegetationsschonender Nutzung und ohne Schaffung von Blößen über 0,5 Hektar in von Laubholz dominierten Beständen,

b. unter Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen, in untergeordneten Mengenanteilen auch Wald-Kiefer, entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei der Neubegründung oder beim Unterbau von Waldbeständen,

c. ohne Fällen oder Entnahme von alten Hutebäumen und von Horst- und Höhlenbäumen,

d. ohne Standortveränderungen, z.B. durch Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen, und ohne Düngung und Kalkung,

e. unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur bei existentieller Gefährdung der Waldbestände im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde (Pheromonfallen sind zulässig),

Verkehrssicherungsmaßnahmen bleiben in Waldbeständen der öffentlichen Hand weiterhin zulässig. Hierbei anfallendes Holz ist jedoch in den Waldbeständen zu belassen;

6. die Pflege und Entwicklung naturnaher Hutewälder;

7. die Bewirtschaftung der Ackerfläche auf dem Flurstück 38, Flur 1, Gemarkung Hornbostel im vorhandenen Umfang als Acker oder Grünland;

8. die Bewirtschaftung vorhandener privateigener Grünlandflächen sowie der südlich des Allerdamms gelegenen Brachflächen als Dauergrünland (einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Weideunterstände), wie folgt:

a. ohne Veränderung des Bodenreliefs und ohne Grünlanderneuerung, Nachsaat ausschließlich als Übersaat; die Beseitigung von Wildschäden ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,

b. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und ohne Beregnung,

c. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

d. ohne Zufütterung; eine Zufütterung im Frühjahr ist für eine Übergangszeit von 14 Tagen nach Viehauftrieb zulässig,

e. unter Verwendung landschaftstypischer Materialien und ortsüblicher Bauweisen bei der Errichtung und Unterhaltung von Weidezäunen; Materialien, die das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere weit sichtbare Litzen und Bänder aus Kunststoff sowie Pfosten aus Kunststoff oder Metall, sind unzulässig. Bei vorübergehender Einzäunung mit Elektroweidezäunen sind Pfosten aus Kunststoff oder Metall zulässig, sofern sie sich farblich der Landschaft anpassen,

f. Ausbringung von organischen Stoffen und Düngung wie folgt:

Grünland A (in der mitveröffentlichten Karte mit senkrechter Schraffur dargestellt): Die Ausbringung von organischen Stoffen wird beschränkt auf Stallmist und Gülle aus landwirtschaftlicher Säugetierhaltung. Die Mineraldüngung wird nicht eingeschränkt.

Grünland B (in der mitveröffentlichten Karte mit Punktraster dargestellt): Die Ausbringung von organischen Stoffen wird beschränkt auf Stallmist aus landwirtschaftlicher Säugetierhaltung. Die Mineraldüngung wird nicht eingeschränkt.

Grünland C (alle übrigen, in der mitveröffentlichten Karte nicht gesondert dargestellten Grünlandflächen sowie die südlich des Allerdamms gelegenen Brachflächen): ohne Düngung jeder Art und ohne Ausbringung organischer Stoffe jeder Art;

9. die Bewirtschaftung der Baumschulflächen auf dem Flurstück 53, Flur 1, Gemarkung Hornbostel im bisherigen Flächenumfang als Baumschulflächen oder als Grünland;

10. die fischereiliche Nutzung der Teichanlage auf dem Flurstück 2/2, Flur 1, Gemarkung Hornbostel; Reusen müssen mit Otterschutzgittern gesichert sein;

11. die Unterhaltung von Wegen mit Sand, Kies oder Mineralgemisch sowie die Unterhaltung von Brücken und Durchlässen; der Ersatz von Grabenbrücken (bei Bedarf auch an anderen als den vorhandenen Stellen) ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig;

12. die Unterhaltung des Allerdamms wie folgt:

a. unter Verwendung von Sand bei Ausbesserung des Dammkörpers,

b. Holzfällarbeiten nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

c. bei Beweidung ohne Düngung;

13. die Unterhaltung der vorhandenen Brunnen, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen; Erneuerung jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

14. die mechanische Grabenunterhaltung, soweit dies zur Sicherung der Nutzbarkeit privateigener landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich ist, jedoch ohne Verwendung von Grabenfräsen;

15. die Errichtung und der Betrieb von Hoch- und Ansitzen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Anlehnung an Bäume oder in Deckung von Gehölzen errichtet werden;

16. die Durchführung von Bodenschutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde sowie das Betreten und Befahren des NSG im Rahmen der Ölschadensbekämpfung auf der Aller und der Wietze;

17. die Inanspruchnahme der Aller-Uferbereiche und die Baustelleneinrichtung im Rahmen eines Neubaus des Stauwehrs Bannetze in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Weitergehende Vorschriften der §§ 42 und 43 des BNatSchG sowie der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt. Sofern die in Absatz 1 genannten Handlungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, gelten die Freistellungen nur im Rahmen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 oder 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft. Gleichzeitig ist die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreise Celle vom 23. Juli 1938 (Amtsblatt der Regierung zu Lüneburg Stück 30 vom 30. Juli 1938, S. 93) nicht mehr anzuwenden.

Bezirksregierung Lüneburg

503.5-22221/6 – Nr. 510

Lüneburg, den 16.12.2004

Im Auftrage

Holtmann

Anlage zu § 3 der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide" im Landkreis Celle

Erhaltungsziele i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Bundesnaturschutzgesetz sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender Lebensraumtypen des Anhangs I sowie von Populationen folgender Tierarten des Anhangs II (FFH-Arten) der Richtlinie 92/43/EWG:

zu Paragraph:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

• als mehr oder weniger artenreiche gemähte oder extensiv beweidete Grünlandflächen

- auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen, mageren bis mäßig nährstoffreichen, durch regelmäßige Überflutungen hinreichend gedüngten Mineralböden (Sand, lehmiger Sand),

- als Einzelflächen innerhalb einer überwiegend extensiv bewirtschafteten Weide- und Hutelandschaft

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum wiesen- oder grünlandtypischer Tier- und Pflanzen- Arten, u.a. von Weißstorch, Wachtelkönig, Wiesenpieper, Feldlerche, Schafstelze, Neuntöter, Kleinem Wiesenvögelchen, Ochsenauge, Wiesen-Grashüpfer, Gewöhnlicher Schafgarbe, Sumpf-Schafgarbe, Wiesen-Platterbse, Wiesen-Flockenblume, Sand-Grasnelke, Großem Sauerampfer, Straußblütigem Sauerampfer, Kleinem Klee, Rot-Klee, Wildem Stiefmütterchen, Acker-Hornkraut, Feld-Hainsimse, Gras-Sternmiere, Wiesen-Segge, Rotem Straußgras, Gewöhnlichem Ruchgras, Gewöhnlichem Rot-Schwingel als charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

• v.a. in der eigentlichen Flussaue oder im Übergangsbereich zwischen regelmäßig überfluteten Niederungsbereichen und trockeneren Geländekuppen stockend als naturnahe, zumindest an den Waldrändern strukturreiche Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (9160: v.a. Stiel-Eiche und Hainbuche, 91F0: v.a. Stiel-Eiche, Gewöhnliche Esche, Ulmen-Arten)

- auf feuchten, basenärmeren Sandböden (9160) bzw. regelmäßig überfluteten, basenreicheren Standorten (91F0)

- in engem räumlichen Nebeneinander bzw. als Mischtyp dieser beiden Lebensraumtypen und mit Übergängen zu anderen naturnahen Wald- und Gebüschgesellschaften, insbesondere Schlehengebüschen

- teilweise in der besonderen Ausprägung als Hutewald

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von Pirol, Kleinspecht, Nachtigall, Eichenzipfelfalter, Purgier-Kreuzdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Hasel, Weißdorn-Arten, Gewöhnlichem Pfaffenhütchen, Roter Johannisbeere, Wald-Gelbstern, Mittlerem Lerchensporn, Scharbockskraut, Gundermann, Gefleckter Taubnessel, Hain-Veilchen, Großer Sternmiere, Riesen-Schwingel als charakteristische Arten

9190 Alte, bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen

• v.a. auf Geländekuppen stockend als naturnahe, strukturreiche, lichte Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (v.a. Stiel-Eiche, Hänge-Birke, untergeordnet auch Wald-Kiefer und Rotbuche)

- auf frischen bis trockenen, basenarmen Sandböden

- in engem räumlichen Nebeneinander und mit Übergängen zu anderen naturnahen Wald- und Gebüschgesellschaften, insbesondere Wacholdergebüschen

- teilweise in der besonderen Ausprägung als Hutewald

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von Eichenzipfelfalter, Eberesche, Heide-Wacholder, Dornigem Wurmfarn, Draht-Schmiele, Pfeifengras, Gewöhnlicher Heidelbeere, Wiesen-Wachtelweizen als charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

• in Form von Wacholdergebüschen mit Beimengung von Schlehe und Hunds-Rose als Bestandteil eines Vegetationsmosaiks mit Hutewäldern und Extensivweiden auf mäßig trockenen bis trockenen, nährstoffarmen Sandböden mit ausgeprägtem Mikrorelief

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum heidetypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von Neuntöter, Dorngrasmücke, Heidegrashüpfer, Kleinem Heidegrashüpfer, Rotleibigem Grashüpfer, Besenheide, Sand-Grasnelke, Heide-Nelke, Echtem Labkraut, Echtem Schaf-Schwingel, Borstgras als charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 4 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

• in Form von naturnahen, nährstoffreichen Kleingewässern im Einflussbereich der Allerhochwässer

- mit naturnaher Uferstruktur und Verlandungsvegetation

- ohne stärkere Beschattung durch Gehölze

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum gewässertypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von Teichfrosch, Seefrosch, Froschbiss, Krebsschere, Schwanenblume, Wasserlinsen-Arten als charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 5 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

• v.a. entlang des Allerufers sowie entlang von Waldrändern

- auf feuchten, regelmäßig überfluteten, nährstoffreichen Böden

- als lineare, ungenutzte, allenfalls sporadisch gemähte oder beweidete Saumgesellschaften

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum saumtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Fischotter als FFH-Art sowie Braunkehlchen, Rohrammer, Feldschwirl, Sumpfschrecke, Sumpfgrashüpfer, Sumpf-Schafgarbe, Echter Engelwurz, Knolligem Kälberkropf, Echtem Mädesüß, Zottigem Weidenröschen, Langblättrigem Ehrenpreis, Gelber Wiesenraute als sonstige charakteristische Arten im Bereich von uferbegleitenden Hochstaudenfluren

- Landkärtchen, Aurorafalter, Knoblauchsrauke, Wasserdost im Bereich von feuchten Staudensäumen der Wälder als charakteristische Arten

§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Ziel ist die

Erhaltung und Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum für den Fischotter und den Biber, u.a. durch

- Gewährleistung weitgehender Störungsarmut

- Vermeidung von Reusenfängen

Diese Anlage gilt nicht für die Flächen südlich der gemeindeeigenen Flurstücke, die den Verlauf des Allerdamms kennzeichnen.

Hinweise:

Die als charakteristische Arten aufgeführten Tier- und Pflanzenarten stellen lediglich eine Auswahl der charakteristischen Arten i.S. des Artikels 1 Buchst. e der Richtlinie 92/43/EWG dar.

Die deutschen Namen der aufgeführten Pflanzenarten richten sich nach:Garve, E. (2004): Rote Liste und Florenliste der Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen. 5. Fassung, Stand 1.3.2004. – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 24. Jg., Nr. 1: 1 - 76, Hildesheim.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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