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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Engdener Wüste/ Heseper Moor" (Nordhorn Range)

(NSG WE 188)


Verordnung vom 12.12.2002 über das Naturschutzgebiet "Engdener Wüste/ Heseper Moor" (Nordhorn Range) in der Stadt Nordhorn, der Samtgemeinde Schüttorf und der Gemeinde Wietmarschen, Landkreis Grafschaft Bentheim, und in der Gemeinde Emsbüren, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2002 (Nds. GVBl., S. 378), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Engdener Wüste/ Heseper Moor" (Nordhorn Range) erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 1.012 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 (veröffentlicht in sieben Teilblättern) mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Nordhorn, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn,

Samtgemeinde Schüttorf, Markt 2, 48465 Schüttorf,

Gemeinde Wietmarschen, Hauptstraße 31, 49835 Wietmarschen,

Gemeinde Emsbüren, Markt 18, 48488 Emsbüren,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Die besondere Bedeutung des Gebietes für den Naturschutz liegt in der für Westniedersachsen einmalig weiträumigen Ausprägung einer überwiegend durch anthropogene Einwirkungen entstandenen Heidelandschaft, die durch den militärischen Übungsbetrieb erhalten und zum Teil gefördert wurde.

Die durch trockene bis feuchte, überwiegend nährstoffarme Sandböden mit einzelnen Vermoorungen und flachen Binnendünen gekennzeichneten Standortverhältnisse bedingen die naturraumtypische Vielfalt unterschiedlicher Biotoptypen. Die mosaikartig verzahnten Zwergstrauchheiden, Magerrasen, lichten Eichen-Birkenwälder unterschiedlicher Feuchtegrade und die von Strauchweiden dominierten Feuchtgebüsche werden im Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Nadelholzforste mit einzelnen Stillgewässern abgelöst. Im Norden und Osten befinden sich überwiegend Kiefern- und Lärchenforste, die einzelne Vermoorungen, kleinflächige Heiden und Sandmagerrasen sowie Relikte lichter Eichen-Birkenwälder beherbergen.

Das Gebiet weist in weiten Teilen Lebensraumtypen gem. Anhang 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auf und wurde der Europäischen Kommission als Beitrag für das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldet. Bei den Lebensraumtypen handelt es sich um:

- Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum [auf Dünen im Binnenland]

- Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

- Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto Nanojuncetea

- Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

- Trockene europäische Heiden

- Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

- Übergangs- und Schwingrasenmoore

- Torfmoor-Schlenken (Rynchosporion).

Ferner ist das Gebiet ein bedeutender Vogellebensraum und beherbergt mit Ziegenmelker und Heidelerche Brutvogelarten gem. Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie. Das Gebiet wurde daher vom Land Niedersachsen zum Besonderen Schutzgebiet (EU-Vogelschutzgebiet) erklärt.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften einer für Heidelandschaftskomplexe typischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten, insbesondere Ziegenmelker und Heidelerche,

2. die Sicherung, Pflege und Entwicklung mosaikartig strukturierter Sandheiden im Komplex mit Feuchtheiden und Magerrasen einschließlich der weitgehenden Zurückdrängung der in die Heidebestände und lichten Wälder einwandernden Späten Traubenkirsche,

3. die Sicherung und Entwicklung der lichten Eichen-Birkenwälder, Feuchtgebüsche und nährstoffarmen Stillgewässer,

4. die langfristige Erhöhung des Laubholzanteils in den überwiegend im Randbereich gelegenen Nadelholz- und Mischwaldbeständen in Richtung der auf den jeweiligen Standorten natürlich vorkommenden bodensauren Eichenmischwald- und Buchenwaldgesellschaften als wesentliche Teillebensräume für Wald-Heide-Komplex-Bewohner. Dabei kommt den Übergangsbereichen von Waldflächen zu offenen Heide- und Moorflächen besonders unter dem Aspekt des Vogelschutzes eine besondere Bedeutung zu. Die starke Ausbreitungstendenz der Späten Traubenkirsche wird beim Bestandsumbau zu berücksichtigen sein.

5. die Sicherung und Entwicklung der offenen Binnendünenbereiche einschließlich vegetationsfreier Blößen und Anrisse sowie möglichst breiter Sandwege,

6. die Sicherung und Entwicklung der im Nord- und Südosten gelegenen Kleinsthoch- und Übergangsmoore (Elberger Moor und Nordhoffs Pool),

7. die Sicherung und Entwicklung der angegliederten Grünlandbereiche als Lebensraum für grünlandspezifische Vogelarten einschließlich der Umwandlung von Acker in Dauergrünland und

8. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des aus einem weiten, großenteils offenen, teils bewaldeten Heidegebiet mit angrenzenden Grünländereien und Waldbeständen bestehenden Landschaftskomplexes sowie die Sicherung seiner Bedeutung für die Natur- und Heimatkunde.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG innerhalb des Naturschutzgebietes folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

- die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn diese baurechtlich genehmigungsfrei sind,

- der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

- das Einbringen von Bauschutt zur Wegeunterhaltung (siehe § 5 Abs. 1 Ziffer 4),

- Hunde frei laufen zu lassen und

- zu reiten.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, einschließlich einer mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmten Beweidung der Heiden und Magerrasen, jedoch ohne:

a) den Wasserhaushalt zu verändern,

b) den Bodenaufbau und die Oberflächengestalt zu verändern,

c) landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen in landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

d) Erdsilos, Erdmieten oder Futterstellen anzulegen,

e) auf Grünlandflächen darüber hinaus:

- Grünland in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder anderweitig zwischenzunutzen,

- die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Reparatursaat als einfache Nach- bzw. Übersaat zulässig bleibt (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2),

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2),

- in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder organisch zu düngen und

- vor dem 21.06. eines jeden Jahres mehr als 2 Weidetiere pro ha gleichzeitig weiden zu lassen.

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung jedoch ohne:

a) forstwirtschaftlich nicht genutzte Flächen in forstwirtschaftliche Nutzung zu nehmen,

b) den Wasserhaushalt zu verändern,

c) den Bodenaufbau und die Oberflächengestalt zu verändern,

d) Pflanzenschutzmittel außer zur punktuellen Bekämpfung der Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) anzuwenden (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3),

e) Waldböden zur künstlichen Anhebung des Ertragsniveaus zu düngen. Freigestellt bleiben im Einzelfall erforderliche Startdüngungen bei Neuanpflanzungen,

f) Kalkung im Wald (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3),

g) Forstwege und Holzlagerplätze anzulegen,

h) Forstpflanzen einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung der heimischen Waldgesellschaften und ihrer Standorte im Naturschutzgebiet entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region Ems-Hunte-Geest heimisch sind,

i) die Holznutzung im Kahlschlagverfahren durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind die Endnutzung von Beständen mit nicht standortheimischen Gehölzen sowie Kahlschläge aus Forstschutzgründen.

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde – abzustimmen.

4. das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie deren Beauftragten, als auch durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Weser-Ems -obere Naturschutzbehörde -:

1. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Grünlandnarbenerneuerung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen,

3. Kompensationskalkungen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald,

4. das Einbringen von nicht den jeweiligen geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien zur Wegeunterhaltung.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entge-genzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Die Belange und der Betrieb des Luft-Boden-Schießplatzes "Nordhorn Range" bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

(3) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 07.04.1988 über das Naturschutzgebiet "Engdener Wüste" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 15 vom 15.04.1988) außer Kraft.

Oldenburg, den 12.12.2002

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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