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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brünas Heide"

(NSG WE 139)


Verordnung vom 19.07.1983 über das Naturschutzgebiet "Brünas-Heide" im Landkreis Grafschaft Bentheim, Samtgemeinde Neuenhaus

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Brünas-Heide" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Das Gebiet "Brünas Heide" ist der Rest einer ehemals im Vechtetal weitverbreiteten Hutungslandschaft. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Restes dieser Kulturlandschaft mit ihren typischen Vegetationsformen wie Trockenrasen, Sandheiden und typischen Gehölzen (Wacholder, Dornsträucher) sowie der dazugehörigen Tiergesellschaften.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 10 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten

a) Bäume anzupflanzen,

b) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind die bisher ausgeübte zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

(2) Freigestellt ist insbesondere

eine forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, dazu gehört nicht das Beseitigen von Wacholdern, Wildrosen und Stechpalmen (Ilex) sowie das Anpflanzen von Bäumen.

(3) Freigestellt sind außerdem mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes oder einzelner seine Teile dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Befreiung oder Ausnahme erteilt wurde,

a) entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,

b) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2 a dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und die Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen in der Gemarkung Eschede, Landkreis Grafschaft Bentheim vom 23.01.1979 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 5 vom 02.02.1979) außer Kraft.

Oldenburg, den 19.07.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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