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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Beberbach-Humme-Niederung"

(NSG HA 186)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Beberbach-Humme-Niederung" in dem Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 08.12.1997

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 28.05.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 242 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Beberbach-Humme-Niederung" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt im Landkreis Hameln-Pyrmont im Flecken Aerzen zwischen Königsförde und Alteburg. Es befindet sich in den Gemarkungen Selxen (Flur 2), Königsförde (Flur 2) und Aerzen (Fluren 4 und 5). Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der (3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 30 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand:

Das Naturschutzgebiet umfaßt den landschaftstypischen Abschnitt der Aueniederung von Beberbach und Humme im Bereich des Zusammenflusses beider Fließgewässer. Geologisch besteht es an der Geländeoberfläche aus Auelehm, der randlich an Löß-Schwemmlehm bzw. Festgesteine des Steinmergelkeuper grenzt. Kulturhistorisch bedingt handelt es sich hier um eine offene Auenlandschaft, die durch Erlen und Weiden entlang der Bachläufe sowie eine mit alten Obstbäumen bestandene Grünlandbrache und durch eine von einer Schilfzone umgebene Quelle bereichert wird. Die Wiesen wurden traditionell extensiv genutzt und geflutet. Dort befindet sich eine stellenweise nasse Sumpfdotterblumenwiese mit Großseggenbeständen. Die feuchten Wiesen und die Bachläufe sind Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

(2) Schutzzweck:

Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften sowie der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebietes. Hierzu sind u.a. die folgenden Maßnahmen nötig:

1. Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des artenreichen Feuchtgrünlandes,

2. die an den Bedürfnissen der standörtlichen Lebensgemeinschaften orientierte Mahd oder Beweidung des Grünlandes,

3. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Fließgewässer,

4. die Schaffung von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen,

5. langfristig die Umwandlung der Ackerflächen in Grünland,

6. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Röhrichte und des Quellbereiches,

7. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Baum- und Strauchbestandes sowie der Obstbaumbrache,

8. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung biotopvernetzender Landschaftsstrukturen.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. wildlebende Tiere zu füttern,

2. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs. 1 unterfällt jedoch weiterhin die Anlage von

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken und Futterplätzen,

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

3. fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

4. Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Erlaubnis:

1. Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten,

2. die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen im gesamten Naturschutzgebiet,

3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit folgenden Maßgaben:

a) keine Veränderung der Bodengestalt,

b) kein Grünlandumbruch,

c) keine Neuanlage von Dränagen.

Auf den Flurstücken 177/100, Flur 2, Gemarkung Königsförde und 309/1, Flur 4, Gemarkung Aerzen sowie 2/1, der Flur 2, Gemarkung Selxen des Naturschutzgebietes gelten folgende weitere Maßgaben:

a) kein Einsatz von Düngemitteln,

b) Mahd mit Mähgutbeseitigung nach dem 15.06.,

c) ausschließlich horstweise Anwendung der in Naturschutzgebieten zulässigen chemischen Pflanzenschutzmittel (Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der jeweils gültigen Fassung).

4. Die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird, sowie die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung und nicht im Unterhaltungsrahmenplan enthaltene Maßnahmen an Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach entsprechenden fachspezifischen Vorgaben, die sowohl mit der unteren Wasserbehörde wie auch mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurden, durchgeführt werden.

(2) Von den Verboten des § 3 sind folgende Handlungen freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde sie im Einzelfall auf Antrag erlaubt hat:

1. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit,

2. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. die Unterhaltung und Instandsetzung von Wegen mit wasserdurchlässigen Materialien ohne die Verwendung von Bauschutt und ähnlichem Material,

2. die Errichtung von jagdlichen Anlagen,

3. das Betreten des Gebietes für wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

- Das Mähen einschließlich des Abtransportes des anfallenden Mähgutes auf ungenutzten und brachgefallenen Flächen sowie auf Dauergrünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung,

- die Beweidung ungenutzter und brachgefallener Flächen,

- die Beseitigung von Weidezäunen auf ungenutzten Flächen,

- der ordnungsgemäße Pflegeschnitt von Gehölzen,

- das Entfernen nicht standortgerechter Gehölze,

- die Neupflanzung von heimischen, standortgerechten Gehölzen.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt bzw. wer ohne die gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 geforderte Erlaubnis handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 08.12.1997

Az.: 503-22221 HA 186

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1997/Nr.28 (Seite 1097)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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