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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ringstedter See"

(NSG LÜ 076)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1981, Seite 85

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet Ringstedter See in der Gemarkung Ringstedt, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven vom 01. April 1981

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 02.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

1) Der Ringstedter See nebst Umland in der Gemarkung Ringstedt, Landkreis Cuxhaven, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 01.04.1981 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

2) Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung der Röhrichte und Blänken als Lebensraum zahlreicher gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Vogel- und Amphibienarten.

§ 2 Geltungsbereich

1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 32 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters (Flurbereinigungsverfahren Kürstedt-Ringstedt) vom 08.10.1980 die Flurstücke 2 und 3, Flur 16, Gemarkung Ringstedt.

2) Unbeschadet dieser allein maßgeblichen Grenzbeschreibung sind die Grenzen des Naturschutzgebietes in einer auf Seite 88 als Anlage dieser Verordnung mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 25 000 nachrichtlich dargestellt.

§ 3 Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen

1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt und deren Lebensbedingungen, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern oder zu intensivieren,

b) Maßnahmen zur Entwässerung und Ausschaltung von Überschwemmungen bisher nicht genutzter Flächen sowie genereller Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen,

c) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,

d) die Pflanzendecke abzubrennen und Pflanzenbehandlungsmittel und Biozide aller Art auszubringen,

e) Tiere einzubringen oder Haustieren Zutritt zu nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich genutzten Flächen zu gewähren,

f) bauliche Anlagen aller Art einschließlich Verkehrsanlagen, Wege, Parkplätze sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

g) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

h) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

i) Draht- und Rohrleitungen zu bauen oder anzubringen,

j) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

k) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten wild lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen; verboten ist auch das Aufsuchen von Nestern, Brut- und Rastplätzen wild lebender Tiere zur Herstellung von Lichtbildern, Film- und Tonaufnahmen oder aus anderen Gründen,

l) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge, Modellschiffe u. ä.),

m) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten, zu reiten und Hunde frei laufen zu lassen,

n) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

o) Feuer anzumachen,

p) außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

q) die Wasserflächen mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

r) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

(3) Die Grundeigentümer und Nutzungsbereichtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich der Bezirksregierung Lüneburg oder dem Landkreis Cuxhaven zu melden

§ 4 Freistellung

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Weise, insbesondere

a) die landwirtschaftliche Nutzung auf den vorhandenen Grünlandflächen entsprechend dem Pflegeplan gem. f),

b) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern ; Grundräumungen sind der Bezirksregierung Lüneburg (höhere Naturschutzbehörde) 6 Wochen vor Durchführung anzuzeigen,

c) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit sie nach dem Jagdrecht nicht eingeschränkt ist,

d) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung,soweit ein Fischereirecht besteht,

e) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch den Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und die Gewässerunterhaltungskolonnen sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr wie bisher,

f) biotopgestaltende Maßnahmen gem. dem jeweils geltenden, mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflegeplan.

§ 5 Ausnahmen

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann von der Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach § 5 (1) sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in den §§ 3 und 4 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 Reichsnaturschutzgesetz handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis r) dieser Verordnung genannten Verboten sowie den einschränkenden Bedingungen des § 4 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 01.04.1981

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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