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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Streithorst"

(NSG WE 131)


Verordnung vom 06.08.1982 über das Naturschutzgebiet "Streithorst", in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Streithorst" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, den naturnahen Waldbestand mit der Graureiherkolonie und der "gelben Flüte" (gelber Fluss) als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 6,9 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24(2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden (ausgenommen hiervon ist der in der Karte gestrichelt dargestellte Weg).

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten

a) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern.

b) Hunde frei laufen zu lassen

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen.

d) wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen.

e) Feuer anzumachen

f) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

g) die Jagd in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. eines jeden Jahres auszüben, mit Ausnahme des Jagdschutzes.

§ 5 Freistellungen

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung bleibt die bisherige zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel und für die Ausübung der Jagd in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. eines jeden Jahres.

(2) Unberührt bleiben insbesondere

a) die forstwirtschaftliche Nutzung in der Zeit vom 01.08. bis 31.01. eines jeden Jahres, soweit sie sich auf eine einzelstammweise Nutzung - mit Ausnahme der Horstbäume - beschränkt.

Die Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde vorher abzustimmen.

b) mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte bergbauliche Tätigkeiten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeführt werden,

c) mit der oberen Nauturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 NNatG, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 24 Abs. 2 NNatG in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 06.08.1982

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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