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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Meerkolk"

(NSG WE 050)


Verordnung vom 24.6.1976 über das Naturschutzgebiet "Meerkolk" Os 50 im Landkreis Meppen

Rechtsgrundlage

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Nieders. Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Ein Teil des Bourtanger Moores (Herrenmoor) in der Gemarkung Gr. Hesepe des Landkreises Meppen ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfange mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Meerkolk" mit der Nummer Os 50 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 34.2084 ha und umfaßt in der Gemarkung Gr. Hesepe die Flur 19, Flurstücke 1/31, 1/32, 1/33, 1/34 (Katasterstand Januar 1973).

Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25000 (Meßtischblatt) und je eine Flur 1 : 2000 und 1 : 5000 rot eingetragen.

Ausfertigungen dieser Karten befinden beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, dem Regierungspräsidenten in Osnabrück, dem Landkreis Meppen und der Gemeinde Geeste.

§ 3 Schutzgüter

(1) Im Bereich des Schutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt und der Wasser- und Nährstoffverhältnise sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Daher ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung verboten:

das Schutzgebiet zu betreten oder von außen unmittelbar zu beeinträchtigen. Zur Beeinträchtigung zählen insbesondere

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.).

(3) Soweit nach § 5 das Betreten und Befahren zulässig ist, ist auch den Berechtigten verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern;

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen;

c) Torf zu stechen oder auf andere Weise Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt eingeschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

d) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

e) Sträucher, Gebüsch und Bäume sowie Gehölz zu roden, zu beseitigen, kahlzuschlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten;

f) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwililg zu beunruhigen;

g) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen. Vögel zu fangen oder zu töten. Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören.

h) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

i) Pflanzen und Tiere einzubringen;

j) Stoffe aller Art, wie zum Beispiel Müll, Schutz, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen;

k) zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen aufzustellen, außerhalb der öffentlichen Wege Kraftfahrzeuge abzustellen oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

l) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

m) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

n) die Umwandlung der Heide- und Moorflächen.

§ 4 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 5 Freistellung

a) Unberührt bleiben die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

c) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird

1. gemäß § 21 und § 22 RNG mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft oder

2. gemäß § 21 a RNG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt.

§ 8 Einziehung

Sachen, die durch eine Straftag nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung in Osnabrück in Kraft.

Osnabrück, den 24. Juni 1976

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

Brümmer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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