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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Müsse"

(NSG LÜ 138)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 25 vom 20.12.1985, Seite 359

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Müsse", in der Gemeinde Hohne, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom 10. Dezember 1985

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der Fassung vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Hohne, Samtgemeinde Lachendorf Landkreis Celle, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Müsse".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 154 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus den auf den Seiten 360/361 und 362 mitveröffentlichten Karten. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte im Maßstab 1 : 20.000 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist - insbesondere durch maximale Vernässung und Wasserhaltung - die Wiederherstellung und Erhaltung eines naturnahen Erlen-Eschen-Bruchwaldes auf nährstoffreicheren Nieder- und Übergangsmoorstandorten mit Übergang zum Eschen-Eichenwald auf den angrenzenden Aue-Standorten einschließlich der darin liegenden Still- und Fließgewässer als sich weitgehend selbst regulierende Ökosysteme, Lebensraum der dazugehörigen Tier- und Pflanzenarten und Gegenstand der Forschung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(2) Aufgrund § 24 Abs. 3 NNatG werden im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle) außerhalb der öffentlichen Straßen und dafür freigegebenen Wege zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu reiten,

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

e) Hunde frei laufen zu lassen,

f) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen,zu töten oder einzubringen,

g) Pflanzen oder Teile von Pflanzen zu entfernen oder einzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Gem. § 24 Abs 2 Satz 3 NNatG werden folgende Handlungen als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

1) Das Betreten von Grundstücken durch deren Grundeigentümer bzw. deren Beauftragte,

2) das Betreten bzw. Befahren des Gebietes

a) zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben einschließlich der forstlichen Aus- und Fortbildung

- durch Bedienstete der Naturschutz-, Wasser- und Forstbehörden sowie deren Beauftragte,

- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlichen Stellen sowie deren Beauftragte, sofern dies von der Bezirksregierung Lüneburg genehmigt ist,

b) zur rechtmäßigen Bewirtschaftung und Nutzung;

3) Waldbauliche Maßnahmen (Verjüngung, Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes, einschließlich Holzernte)

- mittels Förderung der Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation, insbesondere Erle, Eiche, Esche entsprechend den Standortverhältnissen,

- mittels Heranziehung und nachhaltiger Erhaltung eines hohen Anteils nahezu hiebsreifer Bäume,

- unter Belassung von mindestens 4 Bäumen/ha bis zu deren natürlichem Verfall, insbesondere solcher Bäume, die nach Naturschutzrecht besonders geschützten Vogel-/Säugetierarten als Quartier dienen,

- einschließlich der Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut,

- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe,

- ohne Maßnahmen zur dauerhaften Boden-Entwässerung,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes,

- unter Vorrang manueller/mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren,

- unter Vorrang von streifen-/plätzeweiser Bodenbearbeitung mit weniger als 40 cm Arbeitstiefe von vollflächigen Verfahren und solchen mit größerer Arbeitstiefe,

wobei von den Vorrang-Verfahren nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Lüneburg abgewichen werden darf.

4) Die Unterhaltung der vorhandenen Wege und Plätze mit Sand und Kies.

5) Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, soweit dies zur Vermeidung eines die Oberlieger schädigenden Rückstaus erforderlich ist, unter größtmöglicher Schonung und Förderung der sich natürlich ansiedelnden Tier- und Pflanzenwelt.

6) Untersuchungen bzw. Maßnahmen aus wissenschaftlichen Gründen, sofern diese von dem zuständigen Forstamt genehmigt sind.

7) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebietes oder einzelner seiner Bestandteile, sofern die im Rahmen der sonstigen zulässigen Handlungen nach dieser Verordnung nicht durchführbar sind, nach Maßgabe der Bezirksregierung Lüneburg.

8) Der Betrieb und die Unterhaltung der vorhandenen Vorsorgungsleitungen (Elektrizitäts-, Gas-, Öl-, Wasser-).

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Ziff. 1 NNatG bis zu 10.000 DM, im Falle des § 64 Ziff. 4 bis zu 50.000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Ziff. 1 oder Ziff. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung des Landkreises Celle über das Landschaftsschutzgebiet Ce 33 "Müsse" vom 04.11.1984, Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 23/1981, S. 249 ff., außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 10. Dezember 1985

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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