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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Wischen"

(NSG WE 195)


Verordnung vom 05.05.1989 über das Naturschutzgebiet "Im Wischen" in der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Im Wischen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 13 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Melle, 4520 Melle,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung standortgerechter Waldgesellschaften des Bacherlen-Eschen- und des Waldmeister-Buchenwaldes sowie der im Wassereinzugsgebiet gelegenen, z. T. seggenreichen Grünlandflächen. Außerdem soll das schluchtartige Relief mit seinen geowissenschaftlich bedeutsamen Quellhorizonten und Quellnischen als Lebensraum für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere langfristig gesichert werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellten Grünlandflächen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellten Waldflächen die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne:

a) den Wasserhaushalt zu verändern,

b) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

c) landwirtschaftliche Produkte abzulagern,

d) Gülle und Dünger einzubringen,

e) einen Kahlschlag durchzuführen,

f) Pflanzen einzubringen, die nicht zu den in § 2 genannten Waldgesellschaft gehören,

g) Grünland in Ackerland umzuwandeln,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

4. das Betreiben der Stauanlage im bisherigen Umfang.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Der Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauteichanlage hat zur Erhaltung des derzeit im Naturschutzgebiet vorhandenen hohen Wasserstandes Unterhaltungsmaßnahmen an den technischen Einrichtungen der Anlage nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 03.09.1954 über das Landschaftsschutzgebiet OS 13-Limberg und Dieselkamp ist, soweit der Geltungsbereich mit dieser Verordnung übereinstimmt, nicht mehr anzuwenden.

Oldenburg, den 5.5.1989

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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