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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Nagelbrink"

(NSG HA 146)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Nagelbrink" in der Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 13. März 1990

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Nagelbrink" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 1 km südwestlich von Bad Pyrmont in der Gemarkung Hagen, Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Nagelbrink" umfaßt mäßig steile, überwiegend südexponierte Flächen des Winzenberges im Naturraum "Pyrmonter Bergland".

Auf flachgründig anstehendem Kalkverwitterungsgestein entstanden durch die frühere intensive landwirtschaftliche Bodennutzung Kulturflächen, die sich nach Aufgabe der Nutzung zu Biotopen mit großem Artenreichtum weiterentwickeln konnten.

Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch charakteristische, gut ausgebildete Halbtrockenrasen und Trockengebüsche aus. Es bietet einen vielfältigen und reich strukturierten Lebensraum für schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

Das besonders vielfältige Landschaftsbild wird geprägt durch die - auch von weit einsehbare - südexponierte Hanglage.

(2) Das Naturschutzgebiet soll mit den in Absatz (1) dargestellten Eigenschaften erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Insbesondere die Erhaltung, die Pflege und die Entwicklung der Halbtrockenrasen bilden den Schwerpunkt dieser Zielsetzung.

(3) Das Landschaftsbild soll in seiner hervorragenden Schönheit erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner ist es verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

b) Die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Fernmeldeeinrichtungen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

c) Die ordnungsgemäße Unterhaltung bestehender Versorgungsleitungen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

d) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Halbtrockenrasen sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:

a) Die Verminderung des Gehölzaufwuchses auf den Halbtrockenrasenflächen.

b) Das Mähen der Flächen und der Abtransport des Mähgutes.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis zu 50.000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 13. März 1990

Bezirksregierung Hannover

507 - 22222 HA 146

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1990/Nr. 7 vom 04.04.1990 (S. 200 ff)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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