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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Roggenmoor"

(NSG WE 173)


Verordnung vom 16.07.1986 über das Naturschutzgebiet "Roggenmoor" in der Gemeinde Apen, Landkreis Ammerland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Roggenmoor" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, die kleinräumig und abwechslungsreich strukturierte Hochmoorlandschaft des "Roggenmoores" mit ihren unkultivierten Hochmoorresten unter Einbeziehung des durch Bodenabbau entstandenen Grundwasseraufschlusses als Lebensraum für moortypische und gefährdete Lebensgemeinschaften zu sichern und zu entwickeln. Das Gebiet dokumentiert zudem in landeskultureller Hinsicht die Besiedlungsgeschichte der oldenburgischen und ostfriesischen Hochmoore. Der Restmoorkörper ist darüber hinaus auch aus geologischer, insbesondere moorkundlicher Sicht von Bedeutung.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 50 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Apen, 2913 Apen

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, verboten.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten und befahren werden.

(3) Insbesondere ist verboten,

a) die Wasserflächen mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

b) zu baden,

c) zu fischen,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) Flächen aufzuforsten,

f) Grünland in einem Zeitraum von jeweils 7 Jahren länger als 2 Jahre ackerbaulich zu nutzen,

g) bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschaftete Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfang, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 10.07.1986

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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