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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Auwald bei Hingste"

(NSG HA 161)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auwald bei Hingste" in der Samtgemeinde Hoya, Landkreis Nienburg (Weser) vom 29.11.1993

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29.10.1993 (Nds. GVBI. S. 444) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Auwald bei Hingste" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 4 km nordöstlich der Ortschaft Hoya in der Flur 11 der Gemarkung Wienbergen auf dem Gebiet der Samtgemeinde Hoya, Landkreis Nienburg (Weser) und ist ca. 2,5 ha groß.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist in der Karte durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet befindet sich im Naturraum "Weser-Aller-Aue", der aufgrund seiner nährstoffreichen Aueböden heute vorwiegend durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. In dem Naturschutzgebiet ist ein mesophiler Eichen-Mischwald-Altholzbestand anzutreffen, der entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation fragmentarisch noch als Hartholz-Auenwald anzusprechen ist.

Der Standort ist frisch-feucht, örtlich quellig und basenreich. Es hat sich eine artenreiche Krautschicht mit verschiedenen Frühjahrs-Geophyten entwickelt.

Darüber hinaus bietet der durch Alt- und Totholz geprägte Laubmischwald vielen in ihrem Bestand gefährdeten und schutzbedürftigen Tierarten einen Lebensraum. Wegen des nur noch selten vorkommenden Waldtyps kommt der Erhaltung und Entwicklung des Hingster Auwaldes landesweite Bedeutung zu.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Entwicklung des Altholzbestandes.

Damit wird das Ziel verfolgt, den Bestand an schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten bzw. -gesellschaften zu sichern und im Einzelfall über gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern.

Außerdem gilt es, die hervorragende Schönheit und besondere Eigenart des Hingster Auwaldes zu erhalten und zu fördern.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner ist verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. außerhalb des Schutzgebietes Grundwasser zu entnehmen, soweit damit Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Auwald verbunden sind,

4. innerhalb eines 10 m breiten, außerhalb des NSG's gelegenen und in der mitveröffentlichten Karte als "Schutzzone" dargestellten Bereichs Feldmieten anzulegen,

5. innerhalb des Naturschutzgebietes oder im Abstand von 500 m zum Naturschutzgebiet ferngesteuerte Motorsportgeräte, Modellfluggeräte oder sonstige, nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, das Recht zur Aneignung von Wild, der Jagdschutz und die Hege werden durch diese Verordnung nicht berührt. Dies gilt nicht für die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftliche Einrichtungen, (Futterplätze, Salzlecken Ansitze, Jagdschirme u. ä.), sowie für fest mit dem Boden verbundene Hochsitze und andere bauliche Anlagen.

(5) Deichrechtliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer und Nutzungsberechtigten ist vom Verbot des § 3 Abs. 2 freigestellt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

a) Das Nachpflanzen von abgängigen Gehölzen.

b) Gattern gegen Wildverbiß zur Einleitung einer Naturverjüngung oder zum Schutz einer Pflanzung.

c) Aufbau einer Strauchschicht im Waldtraufbereich mit Arten der potentiell natürlichen Vegetation.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die obere Naturschutzbehörde genehmigt für die folgenden Maßnahmen auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung, sofern dadurch im Einzelfalle der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2

2. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen.

(2) Im übrigen kann die obere Naturschutzbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung nach 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absätze 1 und 2 bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 29.11.1993 (Stand: 15.08.1997)

507-22222 HA 161

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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