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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wachendorfer/Gödestorfer Bruch"

(NSG HA 199)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Wachendorfer/Gödestorfer Bruch" in der Stadt Syke, Landkreis Diepholz vom 11.09.2000

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 86 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Wachendorfer/Gödestorfer Bruch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilen. Sie liegen östlich der Ortschaften Wachendorf und Gödestorf. Das Naturschutzgebiet befindet sich in den Fluren 6 und 10, Gemarkung Wachendorf und in den Fluren 3, 4, 5 und 6, Gemarkung Gödestorf, Stadt Syke, Landkreis Diepholz.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist (nachfolgend als ”Karte” bezeichnet). Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 195 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet ”Wachendorfer/Gödestorfer Bruch” liegt im Naturraum der Thedinghäuser Vorgeest. Auf überwiegend stark grundwasserbeeinflussten, häufig grundnassen Standorten mit mittlerer Nährstoffversorgung und teilweiser Niedermoorauflage wachsen zerstreut liegend Erlen-Bruchwälder und Erlen-Eschenwälder der Auen und Quellbereiche. Durch Entwässerung der Umgebung haben sich zum Teil Erlenwälder entwässerter Standorte entwickelt. Mit den Wäldern eng verzahnt, bzw. ihnen vorgelagert befinden sich Laubforste und Laubwald-Jungbestände, Grünland- und Ackerflächen, ungenutzte Flächen und Gewässer.

(2) Schutzzweck

Der Schutzzweck ist der Erhalt, die Pflege und die naturnahe bis natürliche Entwicklung des Gebietes als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender, insbesondere störempfindlicher Vogel- und Säugetierarten sowie der Erhalt der besonderen Eigenart des Gebietes.

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:

1. die Erlen-Bruchwälder, die Erlen-Eschenwälder der Auen und Quellbereiche, die Erlenwälder der entwässerten Standorte und sonstige Wälder zu erhalten und naturnah bis natürlich zu entwickeln;

2. die Wiederherstellung der besonderen landschaftliche Eigenart von Bruchwaldbereichen durch Regenerations- und Pflegemaßnahmen;

3. die natürlichen Wasserverhältnisse nach Möglichkeit zu erhalten bzw. zu entwickeln;

4. die vorhandenen Grünlandflächen zu extensivieren;

5. Ackerflächen in Grünlandflächen umzuwandeln;

6. die Lebensbedingungen für landschaftstypische, z.T. sehr störempfindliche Brut- und Rastvogelarten sollen erhalten und verbessert werden;

7. sonstige vom Menschen verursachte Störeinflüsse in möglichem Umfang zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;

3. wildlebende Tiere zu füttern;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(3) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den entsprechend gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht.

Dem allgemeinen Verbot gemäß § 3 Abs.1 unterliegt jedoch weiterhin

1. die Anlage von:

a) Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten;

b) jagdlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen;

2. die Wildfütterung.

§ 4 Freistellungen

(1) Allgemeine Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist.

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

3. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechend fachspezifischen und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung vorhandener Drainagen, Gräben und Grüppen einzelner Flurstücke, soweit sie zur Bewirtschaftung von Nutzflächen erforderlich sind;

5. die ordnungsgemäße Errichtung und Unterhaltung von rechtmäßig errichteten Zäunen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Viehtränken und Viehunterständen auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege;

7. die Entnahme nicht standortgerechter Gehölze (insbesondere Fichten und Pappeln) im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

8. das Zurückschneiden oder das Fällen von Gehölzen, soweit dies aus Verkehrssicherheitsgründen oder zur ordnungsgemäßen Nutzung angrenzender Flächen erforderlich ist, einschließlich des Abtransportes aus dem Naturschutzgebiet;

9. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

10. das Betreten des Gebietes für dem Schutzzweck dienende Untersuchungen und für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

11. die bisherige Nutzung des in der Karte als ”Sonderfläche” dargestellten Teilbereichs des Flurstückes 151, Flur 5, Gemarkung Gödestorf als Freizeitgelände bis zum 31.12.2004;

12. die Unterhaltung und Instandsetzung von fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen;

13. die Errichtung und Unterhaltung von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art und Weise.

(2) Landwirtschaftliche Freistellungen

Von den Verboten des § 3 ist die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Maßgaben der Ziffern 1, 2 und 3 freigestellt, sofern keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden, das Bodenrelief nicht verändert und die Tier- und Pflanzenwelt nicht mehr als unbedingt nötig gestört oder beeinträchtigt wird.

1. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als ”Acker” auf der in der Karte dargestellten Fläche ist, ohne Änderung der Nutzungsart - ausgenommen der Umwandlung in Dauergrünland und Nutzung als Dauergrünland I und der späteren Rückumwandlung in Acker -, freigestellt.

2. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” dargestellten Flächen ist freigestellt, jedoch ohne Umwandlung der Grünland- in Ackernutzung und ohne Ackerzwischennutzung.

3. Die oben genannte landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland auf den in der Karte als ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen ist mit folgenden Maßgaben freigestellt:

a) keine maschinelle Bodenbearbeitung im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres;

b) keine Grünlanderneuerung, eine Nachsaat als Übersaat ist möglich;

c) eine Beweidung mit max. 2 Weidetieren je Hektar bis zum 15. Juni eines jeden Jahres;

d) Mähen erst nach dem 15. Juni eines jeden Jahres;

e) keine Portions- und Umtriebsweide;

(3) Forstwirtschaftliche Freistellungen

1. Von den Verboten des § 3 ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der Karte als ”Wirtschaftswald” dargestellten Flächen nach folgenden Maßgaben freigestellt:

a) ausschließliche Förderung aller Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller natürlich zugehörenden Nebenbaum- und Straucharten;

b) kahlschlagfreie Bewirtschaftung mit einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen;

c) keine Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe und von liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Liegendes starkes Wurfholz ist soweit wie möglich zu belassen;

d) keine Maßnahmen, die eine Entwässerung über das vorhandene Maß hinaus bewirken;

e) keine Veränderung des Bodenreliefs, bei Bewirtschaftung bestmögliche Schonung des Bodens und der Krautschicht;

f) kein Wegebau;

g) kein Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln;

h) keine Störung und Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt über das unbedingt erforderliche Maß hinaus.

2. Auf der in der Karte als ”Naturwald” dargestellten Teilfläche des Flurstückes 283, Flur 6 sowie auf dem Flurstück 165, Flur 5, alle Gemarkung Gödestorf, ist eine kahlschlagfreie Bewirtschaftung mit einzel- bis gruppenweiser Holzentnahme freigestellt.

(4) Eine von den einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 7 sowie der Absätze 2 und 3 abweichende Bewirtschaftung der Flächen ist dann freigestellt, wenn die obere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen im Einzelfall auf Antrag erteilt hat.

Dieses Einvernehmen ist zu erteilen, wenn durch die jeweilige abweichende Bewirtschaftungsweise der Schutzzweck nicht mehr beeinträchtigt wird, als durch die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise.

(5) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 9 und 10 ist das Einvernehmen zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Obere Naturschutzbehörde kann Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

1. zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung, sofern die Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung nicht freigestellt ist (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der Unterhaltungspflichtige (Antragsteller) zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungskonzept mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat.

2. zur Errichtung von ortsüblichen Viehtränken und Viehunterständen auf den in der Karte als ”Dauergrünland I” und ”Dauergrünland II” dargestellten Flächen.

(2) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne das Einvernehmen oder die Erlaubnisse der §§ 4 und 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 11.09.2000

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

503-22221 HA 199

Im Auftrage

Dr. Keuffel

-Abteilungsdirektor-

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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