Ziel und Zweck
Mit der Förderung des Hochwasserschutzes im Binnenland verfolgt das Land Niedersachsen das Ziel, die nachhaltige Entwicklung des Landes und dabei insbesondere des ländlichen Raumes zu stärken. Durch die Minimierung des Überschwemmungsrisikos werden nicht nur die Menschen in der betroffenen Region direkt vor Schaden bewahrt, sondern auch ihre wirtschaftlichen Grundlagen nachhaltig geschützt.
Gegenstand der Förderung
Folgende wasserwirtschaftliche Maßnahmen können gefördert werden:
- der Neubau und die Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere Deiche, Dämme sowie Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren,
- der Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,
- im Zuge begleitender Vor- und Nacharbeiten darüber hinaus auch Tätigkeiten wie z.B.
- Planungen (wie z.B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen,
Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- u. Ausführungsplanungen),
- Zweckforschungen (wie z.B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),
- Einzelfalluntersuchungen (wie z.B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),
- Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümer sowie Inhaber von bestehenden Rechten und
- sonstige ggf. zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- der Bau von Verwaltungsgebäuden;
- die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
- die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
- mobile Hochwasserschutzwände;
- gewässerkundliche Daueraufgaben;
- institutionelle Förderungen;
- Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;
- Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
Zuwendungsempfänger
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungspflichtige an Gewässern können Zuwendungen erhalten.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe dieser Zuwendung beträgt grundsätzlich 70 %.der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Maßnahmen, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichem Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen, können ausnahmsweise bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Details s.: Förderrichtlinie Hochwasserschutz im Binnenland
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