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Förderung der Fließgewässerentwicklung

ZIEL UND ZWECK, RECHTSGRUNDLAGE


Mit der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung“ vom 17.05.2016 verfolgt das Land Niedersachsen das Ziel, die natürliche Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften wiederherzustellen und zu erhalten. Im Sinn des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) wird die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums gestärkt und das natürliche Erbe erhalten. Die Gebietskulisse Fließgewässerentwicklung umfasst das Gewässernetz der EG-WRRL sowie bestimmte weitere Nebengewässer. Näheres dazu finden Sie hier.

Vorhaben an Gewässern und ihren Auen, die auch anderen fachlichen Zielen dienen, oder die in Kombination mit anderweitigen Vorhaben zu solchen Zwecken durchgeführt werden, sind ausdrücklich erwünscht.

Die Förderung von geeigneten Vorhaben der Fließgewässerentwicklung an den landesweiten Prioritätsgewässern und in ihren begleitenden Auen und Niederungen ist ein Beitrag zur Umsetzung des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften und der europarechtlichen Vorgaben zur Entwicklung der heimischen Gewässerlandschaften. Weiterführende Infos s. Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaften.

Aktuell: landesmittelfinanzierte Vorhaben

Das Land fördert Vorhaben der Fließgewässerentwicklung aktuell mit reinen Landesmitteln. Bislang bestand diese Fördermöglichkeit nur bei den sog. „Kleinen Vorhaben“ der FGE. In 2022 wurden die “Kleinen Vorhaben“ und die regulären FGE-Vorhaben zu einem Bauprogramm zusammengefasst.

Für neue Projekte zur Umsetzung in 2023 und Folgejahren können, im Rahmen eines Vorverfahrens, bis zum 16. Oktober 2022, Maßnahmenblätter beim NLWKN eingereicht werden. Das Maßnahmenblatt steht in der Downloadliste bereit. Setzen Sie sich hierzu gern mit Ihrer regionale Ansprechperson in Verbindung.

Aus den eingereichten Maßnahmenblättern werden dann, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die förderfähigen und -würdigen Projekte nach landesweiter Prioritätensetzung ausgewählt und in das Bauprogramm 2023 aufgenommen. Für diese ausgewählten Projekte werden Sie dann zur konkreten Antragstellung beraten.

Hinweise und Besonderheiten

Das Land Niedersachsen erstellt derzeit die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Gewässerschutzes und der Gewässerentwicklung (RL Naturnahe Entwicklung der Oberflächengewässer – NEOG). Neue FGE-Vorhaben werden voraussichtlich ab 2023 über diese Richtlinie abgewickelt. Für das laufende Vorverfahren dient die derzeit gültige RL FGE als Orientierung, mit einigen kleinen Ausnahmen (siehe unten).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-Gk) sowie bei baulichen Vorhaben zusätzlich die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-BauL). Für Vorhaben, die Zuwendungen bis zu 25.000 € erhalten, werden Erleichterungen hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen zugelassen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1 ANBest-P findet hier keine Anwendung. Außerdem ist hier ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) zugelassen.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen einige der häufig gestellten Fragen zu FGE-Vorhaben. Weitere Informationen finden Sie zudem in der o.g. Förderrichtlinie FGE und dem Merkblatt zum „Grunderwerb“ im Downloadbereich.

  • Welche Vorhaben sind förderfähig?
    Gegenstand der Förderung können die unter Nr. 2 der RL FGE genannten Vorhaben sein:

-

Naturnahe Umgestaltung im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,

-

Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie
Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur
Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen
Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,

-

Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren,

Auch die Förderung reiner Planungs-/Grunderwerbsvorhaben ist möglich.

  • Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
    Antragsberechtigt sind voraussichtlich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse, natürliche Personen sowie Personengesellschaften.
  • Wie hoch ist der Fördersatz ?
    Die Zuwendung wird voraussichtlich als Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
  • Wann kann ich einen Antrag auf Förderung stellen?
    Das Einreichen von Förderanträgen für Vorhaben der Fließgewässerentwicklung ist nach Aufnahme in das Bauprogramm wieder in 2023 möglich.

Allen potentiellen Vorhabenträgerinnen und -trägern bietet der NLWKN seine kompetente Beratung an.

Damit bereits bei der Entwicklung Ihrer Projektskizze alle Aspekte der fachlichen Anforderungen berücksichtigt werden, stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Aufgabenbereichs 2.2 der Direktion des NLWKN landesweit an den Standorten Oldenburg, Verden, Lüneburg, Hannover und Braunschweig zur Seite. Die regionale Zuordnung der Ansprechpersonen zu den jeweiligen Förderprogrammen entnehmen Sie bitte der Liste der Ansprechpersonen.

Wir begleiten Sie bei der Entwicklung, Planung und Finanzierung Ihres Vorhabens.

Sprechen Sie uns gerne an!

NLWKN

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
27.07.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Johannes Leicht

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Direktion
Am Sportplatz 23
26506 Norden
Tel: +49 (0)4931/947-247

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