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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Sette"

(NSG HA 136)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sette" in der Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Landkreis Diepholz vom 21. Oktober 1988

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Sette" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2,3 km nördlich der Ortschaft Brockum in der Gemarkung Brockum, Gemeinde Brockum, Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Landkreis Diepholz.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. Das Naturschutzgebiet ist ca. 44 ha groß

§ 2 Schutzzweck

(1) Die Sette, eine sandüberlagerte Geschiebelehminsel inmitten eines ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Niedermoorbereiches, wird im Südwesten von naturnahen, z. T. strukturreichen Laubwaldgesellschaften eingenommen. In diesem Bereich, den das Naturschutzgebiet umfaßt, stocken entsprechend dem natürlichen Standortgefälle — insbesondere wegen der unterschiedlichen Grundwasserbeeinflussung — ineinander übergehend Erlen-Eschen-Bruchwald, Eichen-Hainbuchen- und bodensaurer Eichen-Buchenwald, die als potentiell-natürliche Vegetation zwar für die Diepholzer Moorniederung typisch, aber aufgrund von Entwässerungsmaßnahmen und Fremdbestockung sowie durch Umwandlung in landwirtschaftlich genutzte Flächen inzwischen selten geworden sind.

In einer weitgehend waldarmen Landschaft kommt dem Naturschutzgebiet "Sette" als Inselbiotop eine besondere Bedeutung zu als Rückzugsgebiet und Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere — insbesondere denen des Waldes und Waldrandes.

Im Osten des Naturschutzgebietes liegt eine auf drei Seiten von Wald umgebene Grünlandfläche.

(2) Schutzzweck ist:

1. In dem Gebiet sollen zumindest regional seltene, naturnahe, der potentiell-natürlichen Vegetation entsprechende und strukturreiche Laubwaldgesellschaften in ihren vielfältigen Ausbildungen geschützt, erhalten und entwickelt werden, wozu insbesondere auf den Moorstandorten ein genügend hoher Grundwasserstand erhalten bzw. wieder erreicht werden muß.

2. Im Laubwald "Sette" sollen für schutzbedürftige wildwachsende Pflanzen und freilebende Tiere Rückzugs- und Regenerationsmöglichkeiten und für alt- und totholzbesiedelnde Arten und Gesellschaften Lebensraum erhalten und entwickelt werden.

3. Das Gebiet soll das Landschaftsbild der Diepholzer Moorniederung bereichern und in seiner besonderen Vielfalt und Eigenart erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

4. Die Grünlandfläche soll schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten sowie -gesellschaften extensiv genutzter, ungedüngter Feuchtwiesen eine Lebensstätte bieten.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ist es verboten,

1. im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen;

2. außerhalb des Naturschutzgebietes folgende, in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Entwässerungsgräben zu unterhalten:

- den entlang der Naturschutzgebietsgrenze von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Graben,

- den entlang der Nordgrenze des geschützten Grünlandes von Westen nach Osten verlaufenden Graben.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

(1) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach folgenden, aus dem Schutzzweck abgeleiteten und für die Erreichung bzw. Erhaltung des Schutzzwecks erforderlichen Grundsätzen:

- ausschließliche Förderung der Baumarten der potentiell-natürlichen Vegetation entsprechend den Standortverhältnissen bei Bestandesverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Nebenbaum- und Straucharten,

- bodenschonende Waldverjüngung, in kleinflächiger und zeitlicher Staffelung, natürlich oder über Stockausschlag, in Ausnahmefällen auch durch Pflanzung,

- Pflege und Entwicklung der Waldinnen- und Waldaußenränder,

- Holzentnahme bodenschonend, einzelstammweise jeweils nur in geringen Massen unter nachhaltiger Erhaltung eines hohen Anteils hiebsreifer Bäume, so daß ein natürlich gestufter, dauerbestockter Bestand besteht,

- Belassen von mindestens 5 Altholzstämmen der potentiell-natürlichen Vegetation je ha bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand, unter besonderer Berücksichtigung von Bäumen mit Bruthöhlen und Horstbäumen sowie des anfallenden Totholzes,

- kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

- Durchführung der Holzaufarbeitung grundsätzlich nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar;

(2) waldbauliche Maßnahmen zum Umbau naturferner Nadelholzbestände in standortgerechte, naturnahe, der potentiell-natürlichen Vegetation entsprechende Laubholzbestände;

(3) die Durchführung folgender Erstinstandsetzungsmaßnahmen:

- Verschluß der bestehenden, ausschließlich der Binnenentwässerung dienenden Gräben,

- Kompensations- und Meliorationsmaßnahmen zur Rückentwicklung anthropogen geschädigter Standorte im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(4) die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung der im Gelände gekennzeichneten Wander- und Fahrwege in bisherigem Umfang;

(5) die Anlage und Unterhaltung der Erschließungswege im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

(6) die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Grünlandfläche als einschürige Wiese

- ohne Umbruch,

- ohne Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

- mit Mahd nicht vor dem 01. August eines jeden Jahres und Abtransport des Mähgutes.

(7) Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde duchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Maßnahmen nach § 4 dieser Verordnung erfolgen auf der Grundlage des Schutzzweckes und der daraus abgeleiteten Grundsätze, wobei zumindest diejenigen des in § 4 Absätze 1 bis 4 in einem Pflegeplan dargestellt werden, der Bestandteil des Forsteinrichtungswerkes wird.

§ 6 Befreiungen

Von den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten kann die obere Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Hannover) auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 dieser Verordnung angeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit bzw. gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 bis zu 50000,-DM, geahndet werden.

§ 8 Jagd

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Regierungsbezirkes Hannover in Kraft.

Hannover, den 21. Oktober 1988

Az: 507—22222/HA 136

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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