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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hengstkampkuhlen"

(NSG WE 187)


Verordnung vom 22.03.1998 über das Naturschutzgebiet "Hengstkampkuhlen" in den Gemeinden Geest und Twist, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Hengstkampkuhlen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 40 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Geeste, 4478 Geeste,

und

der Gemeinde Twist, 4477 Twist

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung eines Resthochmoorgebietes inmitten des durch Kultivierung und Aufsiedlung stark veränderten südlichen Bourtanger Moores. Sowohl die verbliebenen Hochmoorheideflächen und derzeitigen Abtorfungsflächen als auch die Hochmoorgrünländereien sollen als Lebensraum schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Das in das Gebiet einbezogene gestaltete Gewässer fungiert als Rastplatz für durchziehende Vogelarten und als Brutlebensraum für Wasservögel. Die Reste der ehemaligen Hochmooroberflächen besitzen zudem dokumentarischen Wert für Wissenschaft, Natur und Heimatkunde.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebiet ist verboten.

§ 4 Freistellungen

(1)Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) den Wasserstand des Gebietes abzusenken,

b) auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 schraffiert dargestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen

- bislang nach den Regeln der Deutschen Hochmoorkultur bewirtschafteten Flächen in Sandmisch- oder Sanddeckkulturen umzuwandeln,

- Ackernutzung zu betreiben,

- Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

- Feldmieten anzulegen,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen (z. B. Unterhaltungs- und Hegemaßnahmen),

3. der genehmigte Bodenabbau,

4. das Betreten und Befahren des Gebietes durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

(2) Freigstellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des NSG die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

- die periodische Beseitigung aufkommenden Kraut- und Gehölzwuchses auf Flächen, die zur Durchsetzung des Schutzzweckes niedrige Vegetationsstrukturen aufweisen müssen,

- die nicht nach Wasserrecht genehmigungspflichtige Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen, die einer Wiedervernässung von Hochmoorparzellen entgegenstehen,

- der Bau von Anlagen zum Wassereinstau und zur Wasserregulierung,

- die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichen Begleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 22.2.1988

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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