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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Dreibergen"

(NSG WE 081)


Im § 1 meiner Verordnung über "Naturschutzgebiet Dreibergen" vom 19. Januar 1943 (Amtliche Nachrichten Nr. 15 vom 25. Januar 1943) sind die beiden Worte: "Vorgeschichtliche Grabhügel" zu streichen und durch das Wort "Hügel" zu ersetzen.

Oldenburg, den 30. Januar 1943

Der Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

I. V. Tantzen

Verordnung über das "Naturschutzgebiet Dreibergen" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die am Nordrand des Zwischenahner Meeres liegenden drei vorgeschichtlichen Grabhügel "Dreibergen" in der Gemarkung Zwischenahn, Kreis Ammerland, werden in dem in § 2 Absatz 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,9760 Hektar und umfaßt in der Gemarkung Zwischenahn Kartenblatt (Flur) 5 die Parzellen Nr. 63 bis 65, 398/113 und 637/116.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 3000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Oldenburg, der unteren Naturschutzbehörde in Westerstede und dem Bürgermeister in Zwischenahn.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu berunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten.

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Absatz 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im bisherigen Umfange.

(2) In besonderen Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten der Oldenburgischen Staatszeitung in Kraft.

Oldenburg, den 19. Januar 1943

Der Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

I.V. Igel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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