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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brunsberg"

(NSG LÜ 010)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1954, Seite 50

Verordnung über das Naturschutzgebiet Brunsberg in Sprötze, Landkreis Harburg

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Herrn Niedersächsischen Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Der B r u n s b e r g in Sprötze, Landkreis Harburg wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch von Niedersachsen eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 60,60,81 ha und umfasst im Ortsbezirk Sprötze die Flurstücke 438/35,36 , 147/37, 148/37, 149/37, 150/37, 151/37, 152/37, 153/37, 154/37, 155/37, 156/37, 157/37, 158/37 und 382/37 der Flur 3.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Katasterkarte im Maßstab 1: 3200 und in ein Messtischblatt 1: 25 000 ”rot” eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei

a) der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege,

b) dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Hannover,

c) der unterzeichneten höheren Naturschutzbehörde,

d) dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in Lüneburg,

e) der unteren Naturschutzbehörde in Winsen/Luhe,

f) dem Kreisbeauftragten für Naturschutz in Winsen/Luhe.

§ 3

1. Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

2. Im Bereich des Schutzgebietes ist im Einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen,

c) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden;

d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

e) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

f) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,

g) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt, einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

h) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten,

i) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

j) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

k) das geschützte Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

§ 4

1. Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

2. Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

Unberührt bleiben:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

2. die ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände mit der Maßgabe, dass bei beabsichtigter Durchführung von Arbeiten (Holzeinschläge, Durchforstung, Aufforstung u. a. m. ) die Genehmigung unter Angabe von Flurparzellennummer und Beschreibung der Arbeiten für das jegliche Forstwirtschaftsjahr zum 1.10. jeden Jahres (oder vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bei der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist;

3. die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes.

§ 6

1. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 von der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

2. Gegen die Entscheidungen gem. § 6 (1) und § 4 ist die Beschwerde bei der obersten Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe bei der Entscheidung möglich.

§ 7

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Lüneburg in Kraft.

Lüneburg, den 20. Mai 1954

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

Dr. Koch

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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