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Geraubte Grüngeckos fliegen heim nach Neuseeland

Streng geschützte Tiere wurden im Dezember 2013 sichergestellt // Presseinformation vom 16. April 2015


Sie haben eine lange Reise vor sich: Zwei Schmuck-Grüngeckos fliegen heute von Frankfurt über London nach Neuseeland und damit zurück in ihre ursprüngliche Heimat. Skrupellose Tierfänger hatten die streng geschützten und seltenen Tiere in Neuseeland gefangen und außer Landes geschmuggelt; sie landeten schließlich bei einem Privatmann in Niedersachsen. Seine Liebe zu exotischen Tieren und seine Geldnot wurden dem 45jährigen zum Verhängnis: Als er das Pärchen im Dezember 2013 via Internet verkaufen wollte, kamen ihm die Naturschutzbehörden auf die Spur. Die Schmuck-Grüngeckos wurden in einer länderübergreifenden Polizeiaktion beschlagnahmt. Die streng geschützten Tiere kamen zunächst in den Kölner Zoo, seither bemühen sich die Behörden um die Rückführung. Das Bundesamt für Naturschutz, der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und nicht zuletzt der Kölner Zoo haben hier eng zusammengearbeitet und nach 15 Monaten gemeinsam mit der neuseeländischen Naturschutzbehörde für ein Happy End gesorgt.

„Die Besonderheit bei diesem Grüngecko-Fall bestand darin, dass zumindest eines der beiden Tiere von neuseeländischen Wissenschaftlern in freier Natur fotografisch dokumentiert worden war. Das hier angebotene Tier konnte dank der neuseeländischen Datenbank zweifelsfrei identifiziert werden“, berichtete Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN, der sich an einen ähnlichen Fall in seiner 33jährigen Laufbahn nicht erinnern kann. Zuletzt wurde das Tier in freier Natur in Neuseeland im Herbst 2009 gesehen.

Grüngeckos kommen ausschließlich in Neuseeland vor und sind extrem ortstreu. Sie bringen pro Jahr nur ein bis zwei Junge zur Welt und werden bis zu 30 Jahre alt. „Der Bestand an Grüngeckos ist in den vergangenen Jahren um 95 Prozent eingebrochen“, weiß Borgmeyer zu berichten. Wilddiebe und Schmuggler machen den Tieren das Leben in ihrer Heimat schwer, der Preis für ein Paar liegt mittlerweile bei 7.000 Euro.

Grüngeckos sind bereits seit 1953 in Neuseeland streng geschützt. Seit 2003 unterliegt die Art dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), deshalb gelten strengste internationale Schutzbestimmungen.

Der Kölner Zoo hat in den vergangenen Monaten weder Kosten noch Mühen gescheut, den konfiszierten Geckos ein neues Zuhause zu bauen, angefangen vom Überwinterungsterrarium über die Aufwachanlage bis zur speziell gesicherten Freilandanlage für die warmen Frühlings- und Sommertage. „Es wurde sogar ein spezielles Pflegerteam gebildet, das sich um die permanente Versorgung der wertvollen Pfleglinge gekümmert hat“, berichtet Thomas Ziegler vom Kölner Zoo.

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Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen

Die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Tiere und Pflanzen bereitet immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die ersten Probleme entstehen bereits, wenn der Zoll feststellt, dass lebende Exemplare illegal ein- oder ausgeführt werden. Dann muss kurzfristig über den Verbleib entschieden werden. Bei dieser Entscheidung sind neben Tier- und Artenschutzregelungen auch tierseuchenrechtliche Regelungen zu beachten, da viele Tiere wegen möglicher Krankheitserreger zuerst für längere Zeit in Quarantäne müssen. Zoologische Gärten spielen in diesem Zusammenhang, meist auch ohne Eigennutz motiviert, eine herausragend wichtige Rolle.

Mit der rechtskräftigen Einziehung der geschützten Tier- und Pflanzenarten gehen die Eigentumsrechte an den Exemplaren vom bisherigen Eigentümer auf den Bund oder das entsprechende Bundesland über. Die jeweils zuständigen Bundes- oder Länderbehörden entscheiden über das weitere Verfahren der sogenannten Verwertung, d.h. der dauerhaften Unterbringung oder Überlassung der eingezogenen Exemplare. Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Verwertung vom Zoll eingezogener lebender Tiere und Pflanzen zuständig.

Auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES Resolution Conf. 10.7) haben sich die Vertragsstaaten einvernehmlich darüber verständigt, dass verschiedene mögliche Vorgehensweisen bei der Verwertung eingezogener Tiere in Betracht kommen:

  • Rückführung und Auswilderung im Ursprungsland
  • Dauerhafte Unterbringung in geeigneten Einrichtungen oder
  • Tötung der Exemplare

Die Rückführung in das Ursprungsland ist zwar aus Sicht des Artenschutzes grundsätzlich die zu favorisierende Maßnahme. Leider scheitert die Durchführung aber häufig daran, dass bestimmte Informationen oder Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tiere unter Umständen infolge der Gefangenschaftshaltung mit Krankheiten infiziert sind, die in den Wildpopulationen nicht vorkommen, dass in vielen Fällen die genaue Herkunft der Exemplare nicht bekannt ist oder aber die Tiere auf Grund der längeren Haltung in Gefangenschaft nur durch aufwändige Auswilderungsverfahren wieder in die freie Natur ausgesetzt werden können. Auch mögliche negative Einflüsse auf die bestehende Wildpopulation müssen berücksichtigt werden. Abschließend sind umfangreiche organisatorische und finanzielle Fragen zu klären.

In der Vergangenheit wurde diese Maßnahme in Deutschland daher relativ selten realisiert. Erfolgreiche Rückführungsaktionen waren in den vergangenen Jahren z.B. die Wiederauswilderung von Kaiseradlern in Ungarn, die Rückführung von Sakerfalken in die Mongolei oder von Kakteen und Vogelspinnen nach Mexiko.

Die meisten eingezogenen lebenden Tiere und Pflanzen werden daher in geeignete Einrichtungen vermittelt, in denen sie dauerhaft untergebracht werden können. In Frage kommen neben Zoologischen Gärten, Vogelparks oder ähnlichen Einrichtungen auch geeignete Haltungen bei Privatpersonen. Alle Einrichtungen werden vorher durch die Behörden überprüft. Als Grundsatz für die Verwertungspraxis des Bundes gilt, dass eingezogene Exemplare grundsätzlich nicht veräußert werden, obwohl diese Möglichkeit nach entsprechenden Beschlüssen der WA-Vertragsparteien nicht absolut ausgeschlossen wird. Bei streng geschützten Arten, wie beispielsweise allen Arten der Meeresschildkröten, verbietet das geltende Artenschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft jedoch generell einen Verkauf.


Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" – kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind 180 Staaten dem WA beigetreten. Ziel ist es, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff „Handel“ jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten.

Anhang B enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass sie das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.

Anhang C enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden.

Anhang D enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
16.04.2015

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