NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Holtgast"

(NSG WE 080)


Verordnung vom 22.06.2011 über das Naturschutzgebiet "Holtgast"
in der Gemeinde Apen, Landkreis Ammerland

Aufgrund der §§ 22, 23, 32 des Gesetzes Ober Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542) i. V. m. den §§ 14, 16, 25, 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBJ. S. 104) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Kreistag In seiner Sitzung am 22.06.2011 folgende Verordnung beschlossen:

.

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 festgelegte Gebiet in der Gemeinde Apen. Landkreis Ammerland, wird zum Naturschutzgebiet "Holtgast" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 34,57 ha.

.

§ 2

Geltungsbereich

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 durch schwarze Linien dargestellt. Die Außenkante der das Schutzgebiet kennzeichnenden schwarzen Linien gilt als Grenze des Schutzgebietes. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

Das Naturschutzgebiet "Holtgast" ist zugleich Teil des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes 217 - "Holtgast“.

.

§ 3

Schutzzweck und Charakter

1. Allgemein

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des strukturreichen Gebietes, bestehend aus natürlichen Erlen-Birken-Bruchwald und Feuchtgebüsch mit Weiden und Gagel auf schlickdurchsetztem Niedermoor, sekundärer Moorbirkenwald auf entwässertem Hochmoortorf, einem nährstoffarmen Schlattgewässer und Eichen-Mischwald auf vergleyten Sandböden.

Eine besondere Schutzwürdigkeit erhält das Gebiet durch das Schlatt am Südrand des Gebietes mit einer mesotraphenten (an mesotrophe Standorte gebundene) Strandlingsgesellschaft, gekennzeichnet durch gefährdete Arten und des Vorkommen des streng geschützten, in Niedersachsen stark gefährdeten Schwimmenden Froschkrautes (Luronium natans).

2. Schutzzweck in Hinblick auf das europäische ökologische Netz „Natura 2000“

Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000). Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung als FFH- Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (AB1 EG Nr. L 206 F.7) in der jeweils gültigen Fassung.

Das Gebiet wurde vorrangig aufgrund des Vorkommens der oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässer mit Vegetation der Strandlingsgesellschaften (Litoralietea-uniflorae) und /oder der Zwergbinsen- Gesellschaften (Isoeto-Nanojuncetea) mit dem Schwimmenden Froschkraut (Luronium natans), einer FFH-Anhang II-Art gemeldet. Das FFH-Gebiet dient der Verbesserung der Repräsentanz dieser Gewässer im Naturraum Ostfriesische Geest.

Außerdem kommen im Gebiet Birkenbruchwälder und Moorwälder mit Gagelsträuchern auf teilweise entwässerten Standorten vor, die dem prioritären Lebensraumtyp 91D0 „Moorwälder“ zugerechnet werden. Kleinflächig, aber für das Gebiet typisch ist das Vorkommen von bodensauren Eichenwäldern, die zum Lebensraumtyp 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sendebenen Quercus robur“ zählen. Diese Eichenwälder weisen stellenweise einen Bewuchs mit Stechpalme im Unterwuchs auf und zeigen damit eine Tendenz zum bodensauren Buchenwald.

2.1 Allgemeine Erhaltungsziele

• Schutz und Entwicklung der gut ausgebildeten Habitatstrukturen und der Artenvielfalt der oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässer durch den Erhalt der nährstoffarmen Bedingungen und die Wiederherstellung primärer Sukzessionsstadien.

• Schutz und Entwicklung der FFH-Anhang II-Art Schwimmendes Froschkraul (Luronium natans) durch Wiederherstellung von ausreichend großen, vegetationsarmen sandigen Bereichen auf Teilflächen.

• Schutz und Entwicklung der Moorwälder auf den Hochmoorstandorten.

• Schutz und Entwicklung der alten bodensauren Eichenwälder mit Quercus robur auf den sandigen Böden.

2.2 Spezielle Erhaltungsziele für die im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

2.2.1 Prioritäre Lebensraumtypen

91D0 - Moorwälder

• Erhaltung und Förderung als naturnahe torfmoosreiche Birkenwälder auf nährstoffarmen, möglichst nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. Dabei sollen die unterschiedlichen Feuchte- und Waldstrukturverhältnisse durch Zulassen der natürlichen Sukzession und Wiedervernässung entwickelt werden.

• Entwicklung des Lebensraumtyps durch Umwandlung der Nadelholzrorste.in Moorwälder auf dem Hochmoorstandort mit anschließender Wiedervernässung und Zulassen der Sukzession.

2.2.2 Übrige Lebensraumtypen

3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littoralletalia uniflorae und/ oder Isoeto- Nanojuncetea

• Erhaltung und Förderung des Gewässers mit seinen lebensraumtypischen Habitatstrukturen und dem gewässertypischen Wasserhaushalt, u. a. gekennzeichnet durch oligotrophe bis mesotrophe Wasserqualität und natürliche bzw. naturnahe Strukturen von Ufer und Ufergrund.

• Erhaltung und Herstellung unterschiedlicher Verlandungsstadien im Gewässer und der flachen, größtenteils unbeschatteten Ufer als Wuchsort der standorttypischen Strandlingsgesellschaften, u. a. mit Vorkommen von Schwimmendem Froschkraut (Luronium natans) und Lebensraum von typischen Tierarten, z. B. Amphibien.

9190 - alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

• Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher Eichenmischwälder auf den höheren frischen bis feuchten Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten Baumarten im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG), mit einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, vielgestalteten Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. Dabei soll auch die Entwicklung einer natürlichen Sukzession bis zur Zerfallsphase zugelassen werden.

2.2.3 Übrige Tier- und Pflanzenarten

Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans)

Schutz und Entwicklung langfristig überlebensfähiger Populationen der nach der FFH- Richtlinie im Anhang II und IV aufgeführten und damit streng geschützten Art Luronium natans (Froschkraut).

(2) Charakter

Das Schutzgebiet gehört zur naturräumlichen Region der Ostfriesisch-Oldenburgischen Geest und dort zur naturräumlichen Unterregion Ostfriesische Zentralmoore im Übergangsbereich zwischen dem Lengener Moor und dem Aper Geestrand. Das Schutzgebiet befindet sich in einem Übergangsbereich von der Marsch zum Hochmoor mittiefer liegenden nasseren Niedermoorböden, geringfügig höher liegenden sandigen Gley-/ Pseudogley-Böden der Geest und den Ausläufern des nördlich angrenzenden Hochmoores Lengener Hochmoor. Entsprechend ist das Gebiet durch verschiedene Bodentypen gekennzeichnet. Dies sind im Norden Hochmoortorf, im zentralen Bereich Gley-Podsol, im Südosten Pseudogley-Braunerde, z. T. Pseudogley- Podsol stellenweise mit Plaggenauflage und nach Westen hin Niedermoor über Sand. Der stark bis mäßig zersetzte Hochmoortorf ist im Untersuchungsgebiet 5 - 20 Dezimeter mächtig und lagert über Sand, der Niedermoortorf ist 5 -15 Dezimeter mächtig.

Die Geländehöhen fallen vom südöstlichen Rand bei 2,60 m über NN in Richtung Norden und Westen bis auf 0,70 m über NN ab.

Das Gebiet ist durch ein Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen gekennzeichnet. Wälder, Gebüsche und Gehölzbestände, Stillgewässer und Verlandungsbereiche, gehölzfreie Biotope der Sümpfe und Niedermoore, landwirtschaftliche Nutzflächen und sonstige Biotope prägen das Schutzgebiet.

Der größte Flächenanteil im Gebiet wird von Wald und Gebüschen eingenommen, wobei der Pfeifengras-Moorbirkenwald auf dem entwässerten Hochmoor im Nordteil den höchsten Anteil einnimmt. Ferner konnten Pflanzenarten der Erlen-Birken- und Birkenbruchwälder nährstoffarmer Standorte nachgewiesen werden. Auf unterschiedlichsten Bodenstandorten sind kleinflächig Eichen-dominierte Waldgebiete vorhanden. Es dominiert der Eichen-Mischwald mit Erle und Birke auf feuchten bis nassen, entwässerten Niedermoorstandorten. Kleinflächig konnten auch Pflanzenbestände der Erlenbruchwälder nährstoffarmer Standorte nachgewiesen werden.

Von besonderer Bedeutung sind die Gebüschstadien mit Weiden- und Gageldominanz.

Das Wert gebende Schlatt mit mesotraphenter Verlandungsvegetation aus Seggen, Röhrichten und StrandlingsgeselIschaften ist im Süden des Schutzgebietes vorhanden. Hier konnte eine hohe Anzahl stark gefährdeter Pflanzenarten in hoher Individuenzahl nachgewiesen werden. Zu den stark gefährdeten Arten gehören das Schwimmende Froschkraut (Luronium natans), der Flutende Sellerie (Apiurn inundatum). Flutende Moorbinse (Isolepis fluitans), Igelschlauch (Baldellia ranunculoides) und Pillenfarn (Pilularia globulifera). Darüber hinaus konnten in der Schnabelseggengesellschaft Strauß-Gilbweiderich (Lysimachia thyrsiflore), Verkannter Wasserschlauch (Utricularia australis), Nadel-Sumpfbinse (Eleocharis acicularis) und Torfmoose (Sphagnum squerrosum) erfasst werden.

In den Moorwäldern, die durch Birken- und Kiefernbruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflandes und Pfeifengras-Birken- und Kiefern-Moorwald gekennzeichnet sind, kommen als gefährdete Pflanzenarten Gagelstrauch (Myrica gale) und Königsfarn (Osmunda regalis} vor.

Auf den höheren Sandböden befinden sich Pflanzenarten der alten bodensauren Eichenwälder. Je nach Standort wechselt hier Eichen-Mischwald armer trockener Sandböden, bodensaurer Eichen-Mischwald nasser Standorte mit Eichen-Mischwald feuchter Sandböden ab.

Im Zentrum des gebietes befindet sich eine Ackerfläche.

Der besondere Wert dieses Schutzgebietes beruht auf dem Mosaik unterschiedlicher Lebensräume, die aufgrund der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse entstanden sind. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das naturnahe nährstoffarme Kleingewässer natürlicher Entstehung mit dem streng geschützten, nach FFH-Richtlinie im Anhang II und IV aufgeführten Schwimmenden Froschkraut (Luronium natans). Derartige Stillgewässer und ihre Vegetationszonen gehören zu den aktuell gefährdeten Lebensraumtypen und sind aufgrund der Nährstoffeinträge stark gefährdet.

Im Regionalen Raumordnungsprogramm ist das Gebiet als Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt.

.

§ 4

Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere ist es verboten:

a) Hunde frei laufen zu lassen;

b) Feuer anzuzünden;

c} zu zelten und zu campen;

d) Kraftfahrzeuge zu fahren und abzustellen;

e) zu reiten;

f) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören;

g) Gräben auszubauen;

h) den Wasserstand abzusenken.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 NAGBNatSchG nicht betreten werden, ausgenommen sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte.

.

§ 5

Freistellungen

Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind:

1. das Betreten des Schutzgebietes, soweit dies für die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, für die Durchführung von mit der Naturschutzbehörde abgestimmten forstwirtschaftlichen Maßnahmen und für die Erhebung von naturschutzfachlichen Daten, für die Bediensteten der Naturschutzbehörde und der Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte erforderlich ist;

2. die Pflege und Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Maßnahmen zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten;

3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit dem Landkreis Ammerland - Untere Naturschutzbehörde - abzustimmen;

4. mit dem Landkreis Ammerland - Untere Naturschutzbehörde – abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes dienen; hierzu können auch Maßnahmen zur Besucherinformation gehören;

5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen und Sachen, wobei die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten ist;

6. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der in der Karte gekennzeichneten Ackerfläche, jedoch ohne

a) zusätzliche Entwässerungsgräben anzulegen,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) den Wasserstand abzusenken,

7. die forstwirtschaftliche Nutzung auf den in der Karte gekennzeichneten Waldfläche, jedoch ohne

a) den Wasserstand abzusenken,

b) den Gehölzbewuchs in der Zeit vom 01.03. bis zum 15.07. jeden Jahres zu nutzen,

c) Wege anzulegen,

d) Waldkalkungen oder -düngungen vorzunehmen,

e) Pflanzenschuttmittel anzuwenden,

f) Baumarten zu pflanzen, die nicht den Anforderungen der im Schutzzweck § 3 (1) genannten speziellen Erhaltungsziele der FFH-Lebensraumtypen entsprechen.

Hinweis:

Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Absatz 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

Die Bestimmungen des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG bleiben von dieser Naturschutzgebietsverordnung unberührt. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

.

§ 6

Erlaubnisvorbehalte

(1) Innerhalb des Naturschutzgebietes bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis der Naturschutzbehörde:

1. die einzelstammweise Nutzung bzw. im Falle einer Kalamität die horstweise Nutzung der nicht in der Karte grau dargestellten Waldfläche. Dabei kann diese Erlaubnis in Rahmen eines mit dem Eigentümer, dem beratenden Förster und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Nutzungskonzeptes als Gesamterlaubnis erteilt werden,

2. das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung und Lehre,

3. die Entnahme von wildwachsenden Sträuchern, Pflanzen und Pflanzenteilen der nicht besonders geschützten Arten für Zwecke der Forschung und Lehre,

4. Maßnahmen zur Durchführung geowissenschaftlicher Untersuchungen zum Zwecke der amtlich geologischen Landesaufnahme,

5. die Anlage von Rückewegen.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme geeignet ist, dem Schutzweck dieser Verordnung zuwider zu laufen.

Die zuständige Naturschutzbehörde kann zur Erteilung ihrer Erlaubnis Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

.

§ 7

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Schulz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnehmen zu dulden:

1. Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Schutzgebietes;

2. Pflege- und Entwicklungsmaßnehmen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Grundstücken.

(2) Die Untere Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen i. S. des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 nach rechtzeitiger Ankündigung in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern durchführen.

Vorrangig können Eigentümer und Nutzungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen zur Landschaftspflege durchführen.

(3) Die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unterliegt nicht den Schutzbestimmungen des § 4.

(4) Für des FFH-Gebiet können die Pflegemaßnahmen in einem Erhaltungs- und Entwicklungsplan festgelegt werden.

.

§ 8

Befreiungen

Von den Schutzbestimmungen des § 4 kann der Landkreis Ammerland - Untere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wann sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 - 6 BNatSchG erfüllt sind.

.

§9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Absatz 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 4 dieserVerordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert.

(2,) Ordnungswidrig gemäß § 43 Absatz 3 Nr. 4 NAG8NatSchG handelt, wer, ohne dass eine Erlaubnis oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Schutzbestimmungen des § 4 bzw. den Erlaubnisvorbehalten des § 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 43 Absatz 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 2 NAGBNatSchG das Naturschutzgebiet betritt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Absatz 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.

.

§10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet WE 80 "Holtgast“ im Landkreis Ammerland, Gemeinde Apen, vom 31.08.1966, veröffentlicht im Amtsblatt für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg von Freitag, den 4.11.1966, Buchstabe C Verordnungen, Rundverfügungen und Bekanntmachungen des Präsidenten des Verwaltungsbezirkes außer Kraft.

.

Westerstede, den 22.06.2011

Landkreis Ammerland

Jörg Bensberg

Landrat

--------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Ammerland

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln