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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hollener Moor"

(NSG WE 161)


Verordnung vom 19.07.1985 über das Naturschutzgebiet "Hollener Moor" in der Gemeinde Saterland, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Hollener Moor" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung eines weitgehend unkultivierten Moorrestes und die Renaturierung des Lebensraumes vieler schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, insbesondere bestandsbedrohter Vogelarten und gefährdeter Lebensgemeinschaften, die auf den besonderen Lebensraum Hochmoor und Hochmoorrandbereich angewiesen sind.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 60 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Scharrel, Flur 30, das Flurstück 1 und in der Gemarkung Ramsloh, Flur 34, die Flurstücke 21/1 und 21/2.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Saterland, 2915 Saterland 1,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten und befahren werden.

(3) Außerdem ist verboten,

a) Feuer anzumachen,

b) Hunde frei laufen zu lassen,

c) zu reiten,

d) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen,

e) Grünland in Ackerland umzuwandeln, einschl. einer Ackerzwischennutzung,

f) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zeitraum vom 1.4. bis 15.6. eines jeden Jahres zu walzen und zu schleppen sowie mit Gülle zu düngen,

g) vor dem 15.6. eines jeden Jahres zu mähen,

h) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

i) Erdsilos anzulegen

k) den Wasserhaushalt zu verändern.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfag, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand,

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - ober Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 19.07.1985

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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