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Musikbranche nach Artenschutzkonferenz verunsichert

Handel mit Instrumenten aus geschützten Hölzern weiterhin möglich // Presseinformation vom 5. Januar 2017


Hersteller und Händler von Musikinstrumenten sind momentan ebenso aufgeschreckt wie Musiker, die Instrumente aus seltenen Hölzern besitzen: Verschiedene Holzarten, aus denen bevorzugt Musikinstrumente wie Gitarren, Geigen, Blas- und Schlagzeuginstrumente gefertigt werden, gelten nach einem Beschluss der 17. Welt-Artenschutzkonferenz als besonders geschützt, dazu gehört die Gattung der Rosenhölzer und die Edelhölzer Bubinga und Kosso. „Es besteht offenbar die Sorge, dass der Handel mit nicht registrierten Exemplaren aus diesen Holzarten erschwert werden könnte oder gar unmöglich wird“, erläutert Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz). „Weil in der einschlägigen Fachpresse empfohlen wurde, die Bestände noch kurzfristig registrieren zu lassen, sehen sich die Naturschutzbehörden in Niedersachsen seit Jahresbeginn mit einer Flut von Registrierungsanträgen konfrontiert“. Allein beim NLWKN, der sich als Fachbehörde für Naturschutz um die Thematik kümmert, gingen mehr als 500 E-Mails ein.

Der NLWKN stellt klar, dass der Handel mit Instrumenten aus den neu geschützten Hölzern auch weiterhin möglich ist, wenn sie schon vor dem 2. Januar 2017 in Besitz waren oder nach diesem Stichtag legal in die EU importiert werden. Ganz wichtig: „Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung der Musikinstrumente besteht nicht“, betont Renata Kluge vom NLWKN. Der legale Vorerwerb kann z.B. auch durch Rechnungen, Lieferscheine oder Seriennummern nachgewiesen werden.

Erst im Falle eines beabsichtigten Verkaufs von Musikinstrumenten oder Holzteilen der neu geschützten Arten in ein Drittland außerhalb der EU müssen Bescheinigungen beim NLWKN als zuständiger Landesbehörde beantragt werden. Diese dienen dazu, beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten.

Für den gewerbsmäßigen Handel besteht als Folge der Unterschutzstellung dieser Holzarten zusätzlich eine Buchführungspflicht nach Bundesartenschutzverordnung über den An- und Verkauf. „Es wird natürlich Kontrollen geben, hier stehen aber nicht Privatpersonen im Fokus, die ihr Musikinstrument verkaufen wollen, sondern vielmehr der kommerzielle Handel, Großhändler und große Hersteller“, betont Kluge.

Grund für die Listung dieser Holzarten auf der 17. CITES-Konferenz war die Gefährdung der Arten aufgrund der sehr hohen Nachfrage in China nach diesen Hölzern für den Möbel- und Innenausbau. „Getroffen hat es nun aber die Szene der Musiker, obwohl die Verwendung dieser Holzarten in Musikinstrumenten nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht“, erläutert Borgmeyer.

Info:

Folgende Holzarten wurden im CITES Anhang II aufgenommen: Dalbergia spp. (die Gattung der Rosenhölzer), Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia tessmannii (drei Arten der Gattung Bubinga) sowie Pterocarpus erinaceus (Kosso).



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Artikel-Informationen

erstellt am:
05.01.2017
zuletzt aktualisiert am:
06.01.2017

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