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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kiehnmoor"

(NSG LÜ 190)


Die Naturschutzgebietsverordnung ist ab 16.11.2018 geändert und an die Anforderungen von Natura 2000 angepasst. Den Text der Änderungsverordnung können Sie sich hier herunterladen.


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Kiehnmoor" in den Gemeinden Wriedel, Eimke und Faßberg, Samtgemeinden Altes Amt Ebstorf und Suderburg, Landkreis Uelzen und Celle vom 20. Januar 1992

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Nds. GVBl. S.235) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Brambostel der Gemeinde Wriedel im Bereich der Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, in der Gemarkung Wichtenbeck der Gemeinde Eimke im Bereich der Samtgemeinde Suderburg, Landkreis Uelzen, sowie in der Gemarkung Schmarbeck der Gemeinde Faßberg im Landkreis Celle wird zum Naturschutzgebiet erklärt.Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ,,Kiehnmoor". Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 440 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Einlegeblatt mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist

1. die Sicherung der ungenutzten Bereiche wie folgt:

a) die natürliche Entwicklung der naturnahen Waldbestände (Erlen- und Birkenbruchwälder) als sich ungestört von unmittelbaren menschlichen Einflüssen selbst regulierende Ökosysteme,

b) die naturnahe Entwicklung

- der nassen Hoch- und Zwischenmoorflächen, einschließlich wassergefüllter Torfstiche,

- der Glocken- und Besenheidegesellschaften,

- der Grünlandbrache,

mit Hilfe von aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes erforderlichen Pflegemaßnahmen

2. Im übrigen NSG

a) die Entwicklung

- der nicht naturnahen Waldbestände zu den der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechenden Waldgesellschaften des Birken-Eichenwaldes, des Erlen- und des Birkenbruchwaldes,

- des ausgebauten Abschnittes der Gerdau und ihrer Nebengräben zu naturnahen Fließgewässern,

- der Fischteiche zu naturnahen Stillgewässern,

b) die Erhaltung und Förderung

- des extensiv genutzten großflächigen Feuchtgrünlandes und

- der nährstoffarmen Schafweiden und Triften

als Lebensräume von z.T. gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten,

3. die Erhaltung der im Gebiet wild vorkommenden naturraumtypischen Pflanzen- und Tierarten,

4. die Bewahrung der relativen Ruhe des Gebietes als Voraussetzung für die Erhaltung besonders störempfindlicher Vogelarten.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten; darunter fällt auch das Baden und das Befahren der Gewässer mit Booten und anderen Geräten,

b) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u. ä.),

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

e) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Neuanlage von Wildäckern, das Aufbringen von Fütterungsmitteln sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(4) Die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg zur Regelung des Betretungsverbotes für den Schießplatz der Firma Rheinmetall GmbH Düsseldorf, Werk Unterlüß, vom 6. Januar 1987, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 3 vom 1. Februar 1987 S. 24-26 wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die Bewirtschaftung der vorhandenen Grünlandflächen

- ohne Umbruch, wobei die Beseitigung von Wildschäden erlaubt bleibt,

- ohne Maßnahmen zur weitergehenden Entwässerung,

- ohne Veränderung des Bodenreliefs,

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Anlage von Silage- und Futtermieten,

- ohne Walzen, Schleppen, Düngen und Mähen vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres,

- bei Düngung von max. 60 kg N/ha, jedoch ohne die Verwendung von Gülle, Jauche und Geflügelmist,

- unter Beweidung in einer Besatzdichte von max. 2 Stück Rindvieh/ ha, oder unter Beweidung mit Schafen außer in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli eines jeden Jahres,

- mittels Mahd nur von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen unter Abfuhr des Mähgutes; ausgemähte Disteln und Brennesseln können liegen bleiben,

b) die Beweidung der in der mitveröffentlichten Karte mit dunklem Punktraster dargestellten Fläche mit Schafen,

c) das Mähen der in der mitveröffentlichen Karte mit hellem Punktraster dargestellten Fläche erst ab 20. Juni eines jeden Jahres mit anschließender Nachweide mit Schafen,

d) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Dauergrünlandfläche wie bisher,

e) die Forstwirtschaft der genutzten Waldflächen im Sinne des § 2 dieser Verordnung gemäß dem forstlichen Betriebswerk der Rheinmetall GmbH und des Forstamtes Uelzen der Landwirtschaftskammer Hannover,

- mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation (Birke, Kiefer, Stieleiche, Roterle, Aspe, Buche, Eberesche) entsprechend den Standortverhältnissen,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes mit langen Umtriebszeiten,

- unter Belassung einiger Altbäume/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäume bis zu deren natürlichem Verfall,

- unter Vorrang von streifen- /plätzeweisen Verfahren zum Freilegen des Mineralbodens für die Waldverjüngung mit maximal 30 cm Arbeitstiefe vor vollflächigen Verfahren oder solchen mit größerer Arbeitstiefe,

- unter Vorrang manueller und mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren beim Forstschutz und bei der Pflege des Gehölzaufwuchses,

jedoch ohne

- Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe, in den Erlenbruchwäldern entlang der Gerdau über je 0,2 ha Größe,

f) die Unterhaltung der Fließgewasser und Gräben in der Zeit vom 1. August - 1. März des darauf folgenden Jahres wie folgt:

- die punktuelle Beseitigung von Abflußhindernissen per Hand in Bereichen mit beidseitigem Baumbestand mit Ausnahme des in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Gerdauabschnittes, soweit die oberliegenden Kiehnmoorwiesen hierdurch nicht vernäßt werden,

- die maschinelle Grundräumung in Bereichen, die nicht oder nur einseitig bestockt sind, in Abstimmung mit der Bezirksregierung Lüneburg,

g) die fischereiliche Nutzung der vorhandenen Teiche ohne sportfischereiliche und gewerbsmäßige Nutzung und ohne Kalkung, Düngung und Fütterung, wobei die in der mitveröffentlichten Karte numerierten Teiche 7, 8 und 10 in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli eines jeden Jahres nicht beangelt oder befischt werden dürfen,

h) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straße von Brambostel in das Kiehnmoor bis zum Ende mit dem Wendehammer,

i) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen mit heimischem Sand oder Kies,

j) Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Leitungen, Kabelanlagen und Erdgaseinrichtungen,

k) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne die Neuerrichtung baulicher Anlagen,

l) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen erstellt werden,

m) das Abbrennen von Heide auf der im NSG befindlichen Schießbahn im Abstand von mindestens 3 Jahren und nur in der Zeit vom 1. November - 1. April des darauffolgenden Jahres,

n) das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Wildwiesen und Wildäckern,

o) die bestimmungsgemäße Nutzung des vorhandenen Schießplatzes,

p) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte unter Beachtung des § 3 Absatz 4 dieser Verordnung,

q) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Naturschutz und Forstbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben unter Beachtung des § 3 Absatz 4 dieser Verordnung,

r) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne daß eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr.4 bzw. Nr.1 NNatG. Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des §64 Nr.1 NNatG bis zu 10.000DM, im Falle des § 64 Nr.4 bis zu 50.000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr.1 oder Nr.4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg Lüneburg, den 20. Januar 1992

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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