NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Leyhörn"

(NSG WE 220)


Verordnung vom 23.11.1994 über das Naturschutzgebiet "Leyhörn" in der Gemeinde Krummhörn, Landkreis Aurich

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Leyhörn" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 646 ha groß. Es umfasst das vom neuen Hauptdeich gebildete Gebiet Leyhörn mit den südlich angrenzenden Kleiabgrabungsflächen bei Hauen. Vom Sperrwerk Leysiel (Außentief) bis zur Brücke nordöstlich von Greetsiel schließt das Schutzgebiet mit der Linie des äußeren Deichfußes direkt an den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer an. Vor dort verläuft die Grenze am Nordufer des Fahrwassers, bis sie in Höhe des Westrandes der Gewässeraufweitung bei Greetsiel das Fahrwasser und den alten Hauptdeich (Greetmerdeich) überspringt. Sie umschließt nun einen am Deich gelegenen Streifen landeseigener Flächen und alle vom Kleiabbau betroffenen Flächen. Bei Hauen wird die Grenze vom südlichen Abschnitt des Schafweges sowie des Hauener Ringes und der Zufahrtsstraße nach Hauen gebildet. Die hier gelegenen Wohnhausgrundstücke bleiben ausgespart. Die südwestliche Grenze verläuft entlang der Deichzufahrtsstraße bis zum Hauptdeich; hier verläuft sie am binnenseitigen Deichverteidigungsweg bis zum Sperrwerk Leysiel. Der westliche Deich einschließlich des binnenseitigen Deichverteidigungsweges ist nicht Teil des Schutzgebietes, sondern ist Schutzzone gem. § 3 Abs. 4 der Verordnung.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, und

bei der Gemeinde Krummhörn, Rathausstr. 1, 26736 Krummhörn,

sowie bei der Stadt Norden, Am Markt 15, 26506 Norden,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist die langfristige Sicherung und Entwicklung der Gewässer, der Röhricht- und Verlandungszonen sowie der Grünland- und Sukzessionsflächen insbesondere als Brut-, Rast-, Nahrungs- und Hochwasserrückzugsgebiet für die hier vorkommenden Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften.

Das eingedeichte Gebiete Leyhörn und die Kleientnahmeflächen bei Hauen mit den angrenzenden Feuchtbiotop- und Grünlandbereichen sollen nach Abschluss der Baumaßnahme "Küstenschutz Leybucht" verschiedenen standorttypischen Pflanzen, Pflanzengesellschaften sowie Tierarten und deren Lebensgemeinschaften neuen Lebensraum und geeignete Entwicklungsmöglichkeiten bieten.

Als wesentliche Voraussetzung dafür muss die Nutzung des Gebiets auf das unumgängliche Maß reduziert werden; Störungen der ökologischen Funktionen des Lebensraumes sind so weit als möglich zu minimieren.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Ferner sind im Naturschutzgebiet gem. § 24 Abs. 3 S. 1 NNatG folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten,

- Drachen, Modellflugzeuge und andere Fluggeräte in Betrieb zu nehmen,

- Sport- und Freizeitveranstaltungen durchzuführen sowie

- wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

(4) In der durch Kreuzschraffur in den Karten im Maßstab 1 : 25.000 und 1 : 10.000 gekennzeichneten Schutzzone sind gem. § 24 Abs. 3 S. 2 NNatG folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- das Befahren mit Fahrgeräten aller Art, ausgenommen sind Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle,

- Hunde frei laufen zu lassen,

- zu reiten,

- Drachen, Modellflugzeuge und andere Fluggeräte in Betrieb zu nehmen,

- Sport- und Freizeitveranstaltungen durchzuführen sowie

- wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die Erhaltung und Pflege der Deiche und der Deichschutzzone (gem. § 16 NDG),

2. alle Maßnahmen, die nach Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Bezirksregierung Weser-Ems zur Realisierung der Baumaßnahme "Küstenschutz Leybucht" erforderlich sind,

3. sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

4. das Betreten oder Befahren des Gebietes durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

5. das Betreten oder Befahren des Gebietes durch Nutzungsberechtigte oder Eigentümer, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung, insbesondere zur Wahrung von Deichschutzbelangen oder zum Betrieb des Speicherbeckens, des Sperrwerks, der Gasbohrplattform in der Leybucht oder der Gasförderstation bei Hauen erforderlich ist, sowie durch den übrigen Anliegerverkehr auf dem westlichen Deichverteidigungsweg zwischen der Kreuzung der Zufahrtstraße mit der Deichlinie und den Schleusenwärterhäusern im Rahmen der zulässigen Nutzung,

6. das Durchfahren des Gebietes auf dem gekennzeichneten Fahrwasser ab 30 Minuten vor bis 30 Minuten nach den Betriebszeiten der Schleuse Leysiel von der offenen See und umgekehrt durch Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h,

7. das Befahren auf dem gekennzeichneten Fahrwasser durch ein Fahrgastschiff mit naturschutzfachlicher Begleitung in Abstimmung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -,

8. das Betreten des alten Hauptdeiches und das Befahren mit Fahrrädern ohne Hilfsmotor und Rollstühlen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Hinweis

Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt. Des weiteren bleiben die Vorschriften des Niedersächsisches Deichgesetzes unberührt.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschriften Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oderenfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 23.11.1994

Bezirksregierung Weser-Ems

Theilen

Regierungspräsident

------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Aurich

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln