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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hügelgräberheide am Wiesengrund"

(NSG WE 281)


Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in der Gemeinde
Groß Berßen, Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds GVBl. S. 104)) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ liegt in der Naturräumlichen Einheit „Ems-Hunte-Geest“. Es befindet sich in der Gemeinde Groß Berßen, die zur Samtgemeinde Sögel gehört.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:5.000 und aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000.

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, in der Gemeinde Groß Berßen, Dorfsr. 16, 49777 Groß Berßen und der Samtgemeinde Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3,12 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ liegt in der naturräumlichen Haupteinheit Ems-Hunte-Geest und gehört zur Untereinheit Hümmling. Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer Heidelandschaft auf einem Hügelgräberfeld. Das Hügelgräberfeld umfasst neben einem Großsteingrab noch weitere kleinere urgeschichtliche Gräber, von denen viele als deutliche Erhebungen in der Landschaft zu erkennen sind.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Sandheidegebiets. Sandheiden stellen Reliktbiotope früherer landwirtschaftlicher Nutzung mit einer hochgradig spezialisierten Flora und Fauna dar. Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte dieser Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie der Erhalt der seltenen Landschaft mit ihrer besonderen Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,

2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

3. Hunde frei laufen lassen,

4. zu zelten und zu lagern,

5. Feuer anzuzünden,

6. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

7. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,

8. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.

(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes (nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten sind jedoch:

die Anlage von Wildäckern,

die Errichtung von Hochsitzen

Fütterungen,

Kirrungen

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. Allgemein freigestellt sind:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

c. zur Verkehrssicherungspflicht,

d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

3. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen. Dazu gehört u. a. die bisherige wirtschaftliche Nutzung und die Maßnahmen, die der Pflege der Hügelgräber und der Heide dienen, jedoch ohne

a. bauliche Anlagen zu errichten,

b. Planierungen, Einebnungen und Bodenaufschüttungen vorzunehmen,

c. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

d. Pflanzendünger einzusetzen.

4. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten, das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet dargestellt werden.

(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-, Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll vor allem über Förderprogramme zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturdenkmal „Heidefläche mit Steingrab und Hügelgräbern (Brutsteine)“ vom 30.10.1938 außer Kraft.

Meppen, den 16.12.2013

Landkreis Emsland

Winter

Landrat


Hier können Sie die Schutzgebietsverordnung als pdf-Dokument herunterladen (50 KB)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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