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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Stuckenstein-Eichen"

(NSG HA 131)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Stuckenstein- Eichen" in der Stadt Holzminden, Landkreis Holzminden, vom 17.08.1998

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 86 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Stuckenstein-Eichen" erklärt.

Das Naturschutzgebiet liegt etwa 4 km südlich der Kernstadt Holzminden. Es befindet sich im Gemeindegebiet der Stadt Holzminden, der Gemarkung Neuhaus im Solling, Flur 5.

(2) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt. Das Naturschutzgebiet enthält zwei Zonen.

(3) Das Naturschutzgebiet ist ca. 20 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet umfaßt einen ehemals als Hutewald genutzten Eichen-Buchen-Mischbestand auf Standorten, deren potentiell-natürliche Vegetation der Hainsimsen-Buchenwald mit Übergängen zum Waldmeister-Buchenwald ist. Die für die einstige Waldweide weitständig begründeten Eichen und Buchen sind über 200 Jahre alt und zeichnen sich durch Breitkronigkeit und bizarre Wuchsformen aus.

Das relativ hohe Alter und der Verzicht auf eine Holznutzung in den letzten 50 Jahren haben zu einem hohen Totholzanteil geführt.

Die Zone 1 (Hutewald) ist durch die mächtigen, aus der Zeit der Hutenutzung erhaltenen Alteichen geprägt. Der weitständige, geometrische Pflanzverband ist, trotz Aufgabe der Hutenutzung, weitgehend erhalten und erkennbar. Die nach Aufgabe der Hutenutzung einsetzende natürliche Entwicklung zum Hainsimsen-Buchenwald ist bisher durch das Entfernen der Buche verhindert worden. Die herrschende Baumschicht setzt sich im wesentlichen aus den im alten Pflanzraster stehenden Eichen zusammen.

In der Zone 2 (Sonstiger Naturwald) hat sich nach Aufgabe der Hutewaldnutzung ein vielschichtiger Hainsimsen-Buchenwald mit wuchskräftiger Buchennaturverjüngung entwickelt. Diese natürliche Dynamik, die seit Einstellen der forstlichen Nutzung vor 50 Jahren unbeeinflußt abläuft, führt zur Auflösung des Hutewaldcharakters. Dieser Laubwaldbestand, der der heutigen potentiell-natürlichen Vegetation entspricht, stockt auf durch Waldweide und Streunutzung degradierten Löß- und Mischlehmböden und zeichnet sich durch eine hohe Strukturvielfalt sowie durch einen besonders hohen Alt- und Totholzanteil aus.

Das strukturreiche und vielfältige Naturschutzgebiet bietet zahlreichen gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften eine Lebensstätte. Insbesondere durch die strukturreiche, vielfältige und in Niedersachsen seltene Ausbildung eines historischen Hutewaldes sowie die strukturreiche Ausbildung des Hainsimsen-Buchenwaldes zeichnet sich das Gebiet durch besondere Eigenart, Vielfalt und hervorragende Schönheit aus.

(2) Schutzzweck

1. Schutzzweck des in der Karte als Hutewald (Zone 1) dargestellten Bereiches ist:

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines Waldbestandes aus Huteeichen mit Hutewaldcharakter als zeitgeschichtliches Dokument historischer Waldnutzung durch die Wiederaufnahme bzw. Nachahmung der historischen Waldnutzungsform aufgrund seiner besonderen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie aus kulturgeschichtlichen Gründen,

b) das Verhindern natürlicher Entwicklungsprozesse, die zu einer Störung der kulturhistorischen Waldstrukturen führen, durch gezielte Pflegeeingriffe,

c) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der typischen Struktur des historischen Waldbildes mit dem Ziel, daß sich entsprechende Lebensgemeinschaften mit den charakteristischen Artenzusammensetzungen einstellen,

d) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines hohen Alt- und Totholzanteiles wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für alt- und totholzbewohnende Lebensgemeinschaften, obwohl dieses nicht dem historischen Leitbild entspricht,

e) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung als Lebensraum schutzbedürftiger und teilweise selten gewordener Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften, die an Eichen oder die typischen Strukturen dieses Hutewaldes gebunden sind,

f) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des durch bizarren Wuchs, Großkronigkeit und Weitstand der Altbäume ausgeprägten Waldbildes, das von hervorragender landschaftlicher Schönheit, besonderer Eigenart und Vielfalt ist.

2. Schutzzweck des in der Karte als Sonstiger Naturwald (Zone 2) dargestellten Bereiches ist:

a) die Erhaltung und natürliche, eigendynamische Entwicklung des möglichst naturnahen, unbeeinflußten Waldökosystems des Hainsimsen-Buchenwaldes mit allen Entwicklungsphasen und ökologischen Prozessen,

b) die unbeeinflußte Erhaltung und Entwicklung günstiger Lebensbedingungen für Lebensgemeinschaften natürlicher Wälder mit ihren schutzbedürftigen und teilweise selten gewordenen Tier- und Pflanzenarten,

c) die unbeeinflußte Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Vielfalt des naturnahen Waldökosystems des Hainsimsen-Buchenwaldes.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist .

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den entsprechend (mit Schildern, Symbolen usw.) gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Nutzung, in Zone 1 auch zur Pflege entsprechend dem Schutzzweck erforderlich ist;

2. die ordnungsgemäße Jagdausübung soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dem allgemeinen Verbot gem. § 3 (1) unterliegt jedoch weiterhin die Neuanlage von:

a) Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen,

b) Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

c) fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

d) Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen;

3. in Zone 1 die einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden waldbaulichen Pflegemaßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des hutewaldartigen Waldbestandes und seiner besonderen Eigenart nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Grundsätzen:

a) die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Hute-Eichen durch gezielte Entnahme sämtlicher den Hutewaldcharakter störenden Bäume unter weitgehender Nutzung des Holzes,

b) das Ergänzen der bereits abgestorbenen oder absterbenden Eichen durch Pflanzung von Eichen-Heistern aus autochthoner bzw. regional heimischer Herkunft im ursprünglichen Pflanzverband sowie ggf. durch Förderung der Naturverjüngung der Eiche,

c) das Belassen aller abgestorbenen Eichen,

d) keine Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe, Stubben sowie liegendem starkem Wurf-, Bruch- und Totholz,

e) keine Veränderung des Bodenreliefs,

f) das Zurückdrängen der Buchennaturverjüngung durch mechanische Maßnahmen (z.B. Mulchen) oder Beweidung,

g) kein Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln,

h) Erhaltung, Pflege und Entwicklung der entsprechend dem historischen Waldbild typischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Die einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden waldbaulichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan dargestellt und im forstlichen Betriebswerk festgelegt. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung aller in der abgelaufenen Einrichtungsperiode vorgesehenen bzw. durchgeführten Maßnahmen;

4. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für die im Gelände gekennzeichneten Wege, in Zone 2 unter Belassen des dabei anfallenden Holzes im Bestand, soweit eine Fällung in den Bestand hinein möglich ist;

5. die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung des Forstweges im bisherigen Umfang als Erdweg.

(2) Von den Verboten des § 3 sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde freigestellt:

1. in Zone 1 die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

2. die Durchführung von dem Schutzzweck dienenden Untersuchungen,

3. die Anlage von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Von den Verboten des § 3 ist die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Sicherung der Betriebssicherheit der bestehenden 110-kV-Hoch-spannungsleitung freigestellt, wenn sie der oberen Naturschutzbehörde angezeigt wurden und diese nicht innerhalb von einem Monat Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise trifft, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 6 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die gem. § 5 geforderte Erlaubnis oder wer ohne das Einvernehmen gem. § 4 Abs. 2 oder wer ohne Anzeige gem. § 4 Abs. 3 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Die Verordnung vom 05.05.1988 (Abl. RB H 1988/Nr. 12, S. 378 ff.) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Hannover, den 17.08.1998

503-22221-HA 131

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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