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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Fredenbecker Mühlenbach"

(NSG LÜ 263)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Fredenbecker Mühlenbach" im Landkreis Stade vom 30.12.2003

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39), sowie des § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Groß Fredenbeck, Klein Fredenbeck und Wedel, Gemeinde Fredenbeck, Samtgemeinde Fredenbeck, Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet "Fredenbecker Mühlenbach" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet (NSG) hat eine Größe von ca. 118 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Linie berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Abweichend hiervon verläuft die Grenze des NSG auf dem Flurstück 224/28, Flur 1, Gemarkung Wedel, 2,5 m von der Böschungsoberkante des Wedeler Mühlenbaches sowie auf den Flurstücken 58/11, 58/12, 68/1, Flur 2, Gemarkung Klein Fredenbeck, und den Flurstücken 118/29, 125, 126, Flur 2, Gemarkung Groß Fredenbeck, 2,5 m von der Böschungsoberkante des Fredenbecker Mühlenbaches entfernt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der naturnahen Bachniederung des Wedeler/Fredenbecker Mühlenbaches einschließlich angrenzender naturnaher Geestbereiche als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften.

Das NSG ist besonders geprägt durch einen hohen Flächenanteil ungenutzter bzw. extensiv genutzter Bereiche. Mit dem Vorkommen historisch alter Wälder weist das Gebiet selten gewordene Landschaftselemente auf, die sich gleichzeitig durch eine besondere Schönheit auszeichnen.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bäche,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder, insbesondere von

a. Erlen- und Eschenwäldern der Auen und Quellbereiche,

b. Mesophilen Eichen- und Hainbuchen-Mischwäldern,

c. Bodensauren Eichen-Mischwäldern,

d. Bodensauren Buchenwäldern,

3. die Erhaltung und Entwicklung sonstiger naturnaher niederungstypischer Lebensräume, z.B. Feuchtgebüschen, Röhrichten, Riedern, Hochstaudenfluren etc.,

4. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bachniederungen und Laubwälder sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

5. die Bewahrung der besonderen Schönheit des NSG.

(3) Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42). Soweit unter Absatz 2 Nrn. 1 - 4 Erhaltungsziele im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) integriert sind, werden diese in der Anlage konkretisiert.

(4) Für die langfristige Entwicklung des NSG sind

1. das Zulassen von eigendynamischen Prozessen in den Bächen, ihren Tälern und den angrenzenden naturnahen Geestbereichen,

2. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Bäche,

3. die Reduzierung anthropogener Stoffeinträge,

4. die Erhaltung und Wiederherstellung niederungstypischer Standortbedingungen sowie die Erhaltung historisch alter Waldstandorte,

5. die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung,

6. die Erhöhung des Flächenanteils naturnaher Waldbestände und

7. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des NSG

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG zusätzlich folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,

4. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen (die Entnahme von Tränkewasser für Weidevieh ist jedoch weiterhin zulässig),

5. Bohrungen aller Art niederzubringen.

(4) Aufgrund des § 9 Abs. 4 NJagdG wird die Jagd im NSG wie folgt eingeschränkt:

Fallenjagd mit Totfangfallen ist nicht zulässig. Fallenjagd mit Lebendfangfallen ist innerhalb eines Abstands von 100 m zu den Ufern des Wedeler/Fredenbecker Mühlenbachs und des Fredenbecker Mühlenteichs nicht zulässig.

(5) Von dem Verbot des Absatzes 4 kann die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

(6) Im Übrigen bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung von dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Aneignen von Wild sowie den Jagdschutz erstreckt.

Dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG unterliegt jedoch weiterhin die Neuanlage oder Erweiterung von

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,

2. fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstige nicht bewegliche Ansitzeinrichtungen.

§ 5 Freistellungen

(1) Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung:

1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte;

2. das Betreten des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben

a. durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

b. durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

c. durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind;

3. Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Auftrage oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung privateigener Wälder wie folgt:

a. unter einzelstammweiser, boden- und vegetationsschonender Nutzung; Hybridpappeln und Nadelbäume dürfen jedoch auch flächig entnommen werden,

b. unter ausschließlicher Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei der Neubegründung oder beim Unterbau von Waldbeständen,

c. ohne Standortveränderungen, z.B. durch Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen, und ohne Düngung und Kalkung,

d. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pheromonfallen sind zulässig),

e. ohne Holzeinschlag und -rücken in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli (Ausnahme: Kalamitätennutzung in Nadelholzbeständen).

Die Vorschriften des BNatSchG zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten besonders geschützter Tierarten sowie zum Schutz besonders geschützter Pflanzenarten (u.a. Stechpalme) bleiben unberührt.

Verkehrssicherungsmaßnahmen bleiben auch in Waldbeständen der öffentlichen Hand weiterhin zulässig. Hierbei anfallendes Holz ist jedoch in den Waldbeständen der öffentlichen Hand zu belassen;

5. die Bewirtschaftung vorhandener privateigener Grünlandflächen als Dauergrünland nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis i.S. des § 5 Abs. 4 BNatSchG, wie folgt:

a. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b. ohne Veränderung des Bodenreliefs und ohne Umbruch, Nachsaat ausschließlich als Übersaat,

c. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

d. unter Belassung eines nicht genutzten Randstreifens von beidseitig 2,5 m Breite am Wedeler Mühlenbach und am Fredenbecker Mühlenbach (jeweils gemessen ab Böschungsoberkante; im Bereich von Überfahrten ist die Einhaltung des Randstreifens nicht erforderlich), ausgenommen hiervon ist das Flurstück 101/4, Flur 1, Gemarkung Klein Fredenbeck,

e. Errichtung und Änderung von Zäunen nur für die Rinder- und Schafhaltung;

6. die Aufforstung privateigener Grünlandflächen, soweit sie nicht zu den besonders geschützten Biotopen gemäß § 28a NNatG oder zu besonders geschütztem Feuchtgrünland gemäß § 28b NNatG zählen, mit Gehölzen standortheimischer Laubbaumarten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

7. die Nutzung der vorhandenen Beerenstrauch-Plantage auf den Flurstücken 103/7 und 286/103 in der Flur 1 der Gemarkung Klein Fredenbeck im vorhandenen Umfang;

8. die Nutzung vorhandener Brunnen;

9. die Nutzung vorhandener Teichanlagen (unter Gewährleistung der Regenwasserrückhaltefunktion des Fredenbecker Mühlenteiches) wie folgt:

a. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

b. Legen von Reusen nur mit Otterschutzgittern,

c. ohne Ableiten von Sand oder Schlamm in Fließgewässer;

10. die Unterhaltung von Wegen wie folgt:

a. unbefestigte Wege ausschließlich mit Sand zur Beseitigung von Gefahrenquellen,

b. Wege mit wassergebundener Decke mit Sand oder Mineralgemisch,

c. sonstige Wege entsprechend dem vorhandenen Deckschichtmaterial;

11. Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen; Erneuerung von Rohren, Masten und Fundamenten jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

12. Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Drainsysteme sowie ihr Ersatz durch solche gleicher Leistungsfähigkeit;

13. die mechanische Gewässerunterhaltung (einschließlich der Bisambekämpfung), soweit dies zur Sicherung der Nutzbarkeit bebauter Grundstücke und privateigener landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich ist, wie folgt:

a. ohne Mahd eines 2,5 m breiten Uferstreifens am Fredenbecker Mühlenbach und am Wedeler Mühlenbach,

b. Verwendung von Grabenfräsen nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober,

14. die Errichtung und der Betrieb nicht fest mit dem Boden verbundener Hoch- und Ansitze, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Anlehnung an Bäume oder in Deckung von Gehölzen errichtet werden;

15. die Nutzung der vorhandenen Bodenentnahmestelle auf dem Flurstück 101/7 der Flur 1, Gemarkung Klein Fredenbeck für den Eigenbedarf;

16. die Fischerei an den Bächen im bisherigen Umfang in Form einer Bestandshege ohne Ausübung der Handangelei (Laichschongebiet).

(2) Weitergehende Vorschriften der §§ 42 und 43 des BNatSchG sowie der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt. Sofern die in Absatz 1 genannten Handlungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, gelten die Freistellungen nur im Rahmen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 26 NJagdG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 41 Abs. 2 NJagdG geahndet werden.

(4) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d erst am 01.01.2005 in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

503.9-22221/6 – Nr. 478

Lüneburg, den 30.12.2003

Im Auftrage

Holtmann

Anlage zu § 3 der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Fredenbecker Mühlenbach" im Landkreis Stade

Erhaltungsziele i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BNatSchG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender Lebensraumtypen des Anhangs I sowie von Populationen von Tierarten des Anhangs II (FFH-Arten) der Richtlinie 92/43/EWG:

zu Paragraph:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion

• als naturnaher Geestbach mit

- geschlängeltem bis mäandrierendem Verlauf, niedrigen, unverbauten, überwiegend gehölzbestandenen Ufern mit Gleit- und Prallufern (mit Vorkommen von größeren Blocksteinen), durchgängiger Sohle (aktuell gilt dies für den Bachabschnitt unterhalb des Fredenbecker Mühlenteichs, langfristig auch für den Wedeler Mühlenbach), Tief- und Flachwasserbereichen sowie vielfältiger Sedimentstruktur (Wechsel zwischen sandigen und kiesigen Bereichen, am Unterlauf auch Torfsohlen) bei insgesamt stabiler, erosionsfester Sohle (auch mit festliegenden Sand- und Kiesbänken) durch Zulassen weitgehender Eigendynamik

- ausgeglichener Wasserführung, geringen jährlichen Temperaturschwankungen, hoher Sauerstoffsättigung, geringem Eutrophierungsgrad, geringem pH-Wert und geringer Gesamthärte (Gewässergüteklasse I, I-II)

- flutender Wasservegetation an Bachabschnitten, die nicht vollständig beschattet sind,

- naturraumtypischer Fischbiozönose

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum bachtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Fischotter, Bach- und Flussneunauge als FFH-Arten,

- Eisvogel, Gebirgsstelze, Bachforelle, Blauflügel-Prachtlibelle, Große Erbsenmuschel als sonstige charakteristische Arten,

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) [prioritärer Biotop]

• im gesamten Gebiet auf der Talsohle sowie an den Talrändern im Bereich von Rinnen und Mulden als großflächige, strukturreiche, ungenutzte oder nur sehr extensiv genutzte Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (v.a. Schwarz-Erle, Gewöhnliche Esche, Stiel-Eiche)

- auf nährstoffreichen, quelligen, durch zumindest zeitweise sehr hohe Grundwasserstände (jedoch ohne stagnierende Nässe) oder Überflutungen geprägten Standorten

- in enger räumlicher Verzahnung mit Erlenbruchwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern und anderen niederungstypischen Pflanzengesellschaften

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

- bei Wiederherstellung durch Zulassen der eigendynamischen Entwicklung auf seit vielen Jahren ungenutzten Brachflächen

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum feuchtwaldtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Fischotter als FFH-Art,

- Iltis, Eisvogel, Nachtigall, Pirol, Kleinspecht, Wechselblättrigem Milzkraut, Gegenblättrigem Milzkraut, Bach-Nelkenwurz, Alpen-Hexenkraut, Großem Zweiblatt, Hain-Sternmiere, Hain-Gilbweiderich, Kleinem Baldrian, Sumpfdotterblume als sonstige charakteristische Arten,

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Stieleichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und
9190 Alte, bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen

• v.a. am Rande oder außerhalb der eigentlichen Bachniederung als naturnahe, strukturreiche, ungenutzte oder nur sehr extensiv genutzte Bestände aus standortheimischen Gehölzarten (v.a. Stiel-Eiche, Hänge-Birke, untergeordnet auch Wald-Kiefer und Rotbuche)

- auf feuchten bis nassen, basenreicheren Standorten (9160) bzw. auf feuchten bis frischen, nährstoffarmen Sandböden (9190)

- in engem räumlichen Nebeneinander und Übergängen zueinander sowie mit Übergängen zu den Erlen-Eschenwäldern

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

- unter Zulassung einer Entwicklung von Beständen des Lebensraumtyps 9190 zu Beständen des Lebensraumtyps 9110 oder 9120, soweit diese durch natürliche Verjüngung von Rotbuche (und Stechpalme) ohne menschliches Zutun eingeleitet wird

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Buntspecht, Kleiber, Gartenbaumläufer, Winter-Schachtelhalm, Einbeere als sonstige charakteristische Arten,

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d
9110 Hainsimsen-Buchenwälder (Luzulo-Fagetum) und
9120 Atlantische, saure Buchenwälder mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

• vorrangig im Umfeld der Fredenbecker Mühle als strukturreiches, ungenutztes oder nur sehr extensiv genutztes Vegetationsmosaik dieser beiden Lebensraumtypen mit Rotbuche als dominierender Baumart

- auf mehr oder weniger basenarmen, mäßig feuchten - frischen, Standorten

- mit hohem Alt- und Totholzanteil und hohem Anteil an Höhlenbäumen

- unter Sicherung der vorhandenen Stechpalmen-Bestände

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum waldtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Hohltaube, Schwarzspecht, Buntspecht, Waldlaubsänger als sonstige charakteristische Arten,

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

• im gesamten Gebiet, jedoch in geringen Flächenanteilen als kleinflächige oder lineare Bestände (Säume) an Gewässer- oder Waldrändern; an Gewässerrändern jedoch in Abhängigkeit von eigendynamischen Prozessen an wechselnden Standorten

- auf nährstoffreichen, durch ganzjährig oder zeitweise hohe Bodenfeuchte gekennzeichneten Standorten (Niedermoore, Gleye)

• als Lebensraum bzw. Teillebensraum saumtypischer Tier- und Pflanzen-Arten, u.a. von

- Geflügelter Braunwurz, Wasserdost, Echtem Mädesüß als sonstige charakteristische Arten,

§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Ziel ist die
Erhaltung und Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum für den Fischotter (und andere Marderarten) durch

- Bewahrung der Bachniederung als Teil eines großräumigen, kaum durch Straßen zerschnittenen Raumes

- Gewährleistung weitgehender Störungsarmut

- Vermeidung von Fallenfängen.

Hinweise:

Die als sonstige charakteristische Arten aufgeführten Tier- und Pflanzenarten stellen lediglich eine Auswahl der charakteristischen Arten i.S. des Artikels 1 Buchst. e der Richtlinie 92/43/EWG dar.

Die deutschen Namen der aufgeführten Pflanzenarten richten sich nach:

Garve, E., Letschert, D. (1991): Liste der wildwachsenden Farn- und Blütenpflanzen Niedersachsens. 1. Fassung vom 31.12.1990. – Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen Heft 24, 1 - 152, Hannover.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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