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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Frankenmoor"

(NSG LÜ 215)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997, Seite 24

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck, Landkreis Stade

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der berichtigten Fassung vom 17. Juni 1994 (Nds.GVBl. S. 267) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Bargstedt (Samtgemeinde Harsefeld) und Fredenbeck (Samtgemeinde Fredenbeck), Landkreis Stade, wird zum Naturschutzgebiet "Frankenmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 102 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des durch Entwässerung beeinträchtigten und teilweise abgetorften, ehemals im Kern weitgehend baumfreien Hochmoores sowie eines Kleinsthochmoores mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.

Das Gebiet ist besonders geprägt durch

- Birken-Kiefern-Moorwälder,

- Pfeifengras-Degenerationsstadien,

- Feuchtgrünland,

- Torfmoos-Schwingrasen,

- Wallhecken.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere

- die Erhaltung der Hochmoor-Degenerationsstadien und deren naturnahe Entwicklung,

- die Entwicklung nicht standortheimischer Waldbestände zu naturnahem Wald,

- die Erhaltung der Wallhecken und deren Entwicklung,

- die Entwicklung von extensiv genutztem Feuchtgrünland als Übergangsstadium bis zur Wiedervernässung,

- den Schutz und die Förderung der wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

(3) Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen für die Pflanzen- und Tierwelt des Gebietes sind

- die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes,

- die Wiederherstellung der hochmoortypischen Standortbedingungen, insbesondere durch Wasserrückhaltung,

- die Verringerung der Nährstoffeinträge durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der öffentlichen, in der Karte zur Naturschutzgebietsverordnung gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. Pflanzen und Tiere einzubringen,

3. die Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu beeinträchtigen.

(4) Jagdrechtliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegt dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

1. die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Schrägschraffur gekennzeichneten privateigenen Grünlandflächen, jedoch

a) ohne Veränderung der Oberflächengestalt, ohne Grünlandumbruch und ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne Ausbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder Klärschlamm. Die Ausbringung von max. 50 kg N/ha/Jahr ist zulässig,

2. die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Kreuzschraffur gekennzeichneten privateigenen Grünlandflächen, jedoch

a) ohne Veränderung der Oberflächengestalt, ohne Grünlandumbruch und ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

c) ohne Ausbringung von Geflügelkot oder Klärschlamm. Die Ausbringung von Gülle oder Jauche ist in der Zeit vom 1. April bis 15. September eines jeden Jahres zulässig,

3. die Bewirtschaftung der Grünlandflächen in der Gemarkung Ohrensen, Flur 1, Flurstück 8 und Flur 4, Flurstück 29 bis zum Ablauf der bestehenden Pachtverträge,

4. die Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Weihnachtsbaumkultur, jedoch ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Nach erfolgter Endnutzung bleibt die Bewirtschaftung der Fläche als Grünland gemäß § 5 Nr. 2 der Verordnung weiterhin zulässig.

5. die forstliche Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten durch Aufforstung begründeten Waldbestände unter ausschließlicher Verwendung und Förderung standortheimischer Baumarten jedoch

a) ohne Maßnahmen zur Standortveränderung,

b) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

darüber hinaus auch auf den übrigen privateigenen Waldflächen die Holzentnahme in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März eines jeden Jahres,

6. die Unterhaltung der vorhandenen Hochspannungsleitungen,

7. die Nutzung der 30 m breiten Leitungstrasse durch die Dow Deutschland,

8. die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen, auf Standorten, auf denen keine hochmoortypischen Pflanzenbestände vorhanden sind,

9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit Sanden und Kiesen,

10. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gewässer, soweit diese zwingend zur Aufrechterhaltung der Vorflut für privateigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen notwendig sind; Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig.

11. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

12. das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörde und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde,

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

13. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 NNatG bis zu 100.000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§8 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 29. Januar 1997

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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