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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Maschbruch"

(NSG LÜ 210)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 5 vom 01.03.1994, Seite 62

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Maschbruch" in der Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, Landkreis Uelzen vom 3. Februar 1994

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Allenbostel und Bode der Gemeinde Hanstedt I, der Gemarkung Brockhöfe der Gemeinde Wriedel, der Gemarkung Linden der Gemeinde Schwienau, Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, Landkreis Uelzen, Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, Landkreis Uelzen, wird zum Naturschutzgebiet "Maschbruch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 240 ha.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der auf den Seiten 64/65 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10 000 eingetragen. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

1. in den Kernzonen die Sicherung der natürlichen Sukzession der fast natürlichen Schwarzerlen-Bruchwälder als sich weitgehend ungestört von unmittelbaren menschlichen Einflüssen selbst regulierende und entwickelte Ökosysteme;

2. im übrigen NSG die Erhaltung und Entwicklung

a) der Waldbestände zu den der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Waldgesellschaft (Stieleichen-Hainbuchenwald, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald, Drahtschmielen-Buchenwald, Sternmieren-Hainbuchenwald, Erlen- und Birkenbruchwald) im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung,

b) des extensiv genutzten Grünlandes und

c) der naturnahen Stillgewässer

als naturnahe Ökosysteme und Lebensräume der standortheimischen Tier- und Pflanzenarten und Lebensgemeinschaften;

3. die Erhaltung und Förderung der auf die vorgenannten Biotoptypen angewiesenen Tier- und Pflanzenarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Wege nicht betreten werden. Diese Wege dürfen nur durch Fußgänger, Radfahrer und Reiter vom 1. Juli bis Ende Februar benutzt werden.

(3) Folgende Handlungen sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet untersagt:

a) Hunde unangeleint laufen zu lassen,

b) die Ruhe der Natur durch Lärm oder andere Weise zu stören,

c) Modellflugzeuge oder andere ferngesteuerte Geräte zu betreiben.

(4) Jagrechtlich geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Neuanlage von Wildäckern, Wildwiesen und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegt dem Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) die forstliche Bewirtschaftung der Waldbestände außerhalb der Kernzonen,

- unter Verwendung und Förderung der auf den jeweiligen Standorten heimischen Baumarten, insbesondere Schwarzerle, Moorbirke, Sandbirke, Esche, Eberesche, Stieleiche, Traubeneiche, Rotbuche, Hainbuche, Ulme, in geringen Mischungsanteilen auf trockeneren Standorten auch Kiefer und Fichte,

- unter Förderung eines naturnahen Bestandaufbaus und der natürlichen Pflanzenartenvielfalt,

- unter Anwendung bodenschonender Verfahren bei der Waldverjüngung (streifen- oder plätzeweise Bodenbearbeitung mit geringer Arbeitstiefe).

- unter Vorrang manueller bzw. mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren bei der Bestandsbegründung, Bestandspflege und bei Forstschutzmaßnahmen,

- unter Belassung einiger Altbäume/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, bis zu deren natürlichem Verfall,

jedoch ohne

- Schaffung zusammenhängender Blößen über 0,5 ha Größe,

- zusätzliche Maßnahmen zur Bodenentwässerung,

b) die Bewirtschaftung der vorhandenen Grünlandflächen

- ohne Umbruch, wobei die Beseitigung von Wildschäden erlaubt bleibt,

- ohne Maßnahmen zur weitergehenden Entwässerung,

- ohne Veränderung des Bodenreliefs,

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Walzen, Schleppen und Mähen vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres,

- durch Beweidung in einer Besatzdichte von max. 2 Stück Rindvieh/ha oder mit Schafen außer in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli eines jeden Jahres,

- ohne Verwendung von Gülle, Jauche und Geflügelmist,

- mittels Mahd nur von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen unter Abfuhr des Mähgutes bei Befahrbarkeit des Grundstückes nach der Ernte,

- ohne Anwendung von Dünger auf den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Flächen,

c) die Beweidung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Fläche mit Schafen ohne Düngung,

d) die Unterhaltung der Fließgewässer und Gräben in der Zeit vom 1. August bis 1. März des darauffolgenden Jahres wie folgt:

- in Waldbereichen die punktuelle Beseitigung von Abflusshindernissen grundsätzlich per Hand, eine maschinelle Beseitigung mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg,

- in Bereichen, die nicht oder nur einseitig bestockt sind, die maschinelle Grundräumung in Abstimmung mit der Bezirksregierung Lüneburg,

e) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen mit heimischem Sand, Lesesteinen oder Kies,

f) Maßnahmen zur Unterhaltung vorhandener Leitungen und Kabelanlagen,

g) Maßnahmen zur Unterhaltung der im Gebiet vorhandenen Eisenbahnstrecke der Deutschen Bundesbahn außer in der Zeit vom 15. März bis 1. Juli,

h) die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung ohne die Neuerrichtung baulicher Anlagen,

i) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Bäumen erstellt werden,

j) das Aufstellen von kleinen Jagdwagen für eine begrenzte Zeit innerhalb des Jagdjahres, soweit jagdliche Belange dies erfordern,

k) das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf den in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Wildwiesen und Wildäckern,

l) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

m) das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

n) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden; Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Flächen der Landesforstverwaltung werden in das Betriebswerk übernommen und vom zuständigen Forstamt, das die Flächen bewirtschaftet und überwacht, durchgeführt.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten des § 24 (2) Satz 1 NNatG und des § 4 (2) dieser Verordnung kann die Bezirksregierung auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 (2) Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz oder des § 4 (2) und (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. § 64 Nr. 1 NNatG.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 bis zu 50 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 NNatG bis zu 100 000,-- DM betragen kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 3. Februar 1994

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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