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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brambosteler Moor"

(NSG LÜ 166)


Die Naturschutzgebietsverordnung ist ab 15.11.2018 geändert und an die Anforderungen von Natura 2000 angepasst. Den Text der Änderungsverordnung können Sie sich hier herunterladen.


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 14 vom 15.7.1988, Seite 169

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bramsbosteler Moor" in der Gemeinde Wriedel, Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, Landkreis Uelzen und der Stadt Munster, Landkreis Soltau-Fallingbostel, vom 23. Juni 1988

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15.04.1986, S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Oerrel, Stadt Munster, Landkreis Soltau-Fallingbostel und der Gemarkung Brambostel, Gemeinde Wriedel, Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, Landkreis Uelzen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Brambosteler Moor".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 105 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 171 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1. In den Kernzonen die Sicherung der ungestörten natürlichen Sukzession

a) der naturnahen Waldflächen, die gegenwärtig wesentliche Elemente verschiedener Bruchwaldgesellschaften aus Birke, Erle und Kiefer sowie des Pfeifengras-Birken-Stieleichenwaldes aufweisen,

b) der nassen Hoch- und Zwischenmoorflächen einschließlich wassergefüllter Torfstiche - gegenwärtig Glockenheide-, Torfmoos-, Schnabelried- und Seggengesellschaften -,

c) der ehemals als Grünland genutzten Zwischen- und Niedermoorbereiche - gegenwärtig Seggen- und Hochstaudenrieder -,

d) der naturnahen Stillgewässer und

e) des natürlich mäandrierenden Gerdauabschnittes

jeweils

als sich nach Wiedervernässung (soweit erforderlich) ungestört von unmittelbaren menschlichen Einflüssen selbst regulierende und entwickelnde Ökosysteme und als Gegenstand der ökosystembezogenen Forschung und Lehre.

2. Im übrigen Naturschutzgebiet die Entwicklung

a) der weniger naturnahen Waldbestände zu den der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Waldgesellschaften (Kiefern-Birkenbruchwald, Birken-Erlenbruchwald, Pfeifengras-Birken-Stieleichenwald sowie Buchen-Stieleichenwald) im Rahmen einer im forstlichen Betriebswerk festgelegten naturnahen Bewirtschaftung,

b) der entwässerten Moorbereiche durch Wiedervernässung zu Hoch- und Zwischenmoorflächen wie unter 1 b beschrieben,

c) des ausgebauten Abschnittes der Gerdau und der Nebengräben zu naturnahen Fließgewässern,

d) der Fischteiche zu naturnahen Stillgewässern

als naturnahe bzw. natürliche Ökosysteme und Lebensräume der standortheimischen Tier- und Pflanzenarten und Lebensgemeinschaften.

3. Im gesamten Naturschutzgebiet die Erhaltung und Förderung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet außerhalb der in den mitveröffentlichten Karte gekennzeichneten Wege zu betreten,

b) außerhalb des öffentlichen Weges zwischen Brambostel im Landkreis Uelzen und Schmarbeck im Landkreis Celle Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle auf den gekennzeichneten Wegen),

c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

d) zu baden,

e) Wasserflächen (einschließlich Wasserläufe) mit Booten oder anderen Geräten zu befahren,

f) außerhalb des öffentlichen Weges zwischen Brambostel und Schmarbeck zu reiten,

g) Hunde frei laufen zu lassen,

h) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

j) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern das Ausbringen von Fütterungsmitteln auf dem Boden und in Gewässern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft außerhalb der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Kernzonen im Sinne des § 3 dieser Verordnung

- mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation (Birke, Kiefer, Stieleiche, Roterle, Aspe, Buche, Eberesche) entsprechend den Standortverhältnissen,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes mit möglichst langen Umtriebszeiten,

- unter Belassung von einigen Altbäumen/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäume bis zu deren natürlichem Verfall,

- unter Vorrang von streifen-/plätzeweisen Verfahren zum Freilegen des Mineralbodens für die Waldverjüngung mit maximal 30 cm Arbeitstiefe vor vollflächigen Verfahren oder solchen mit größerer Arbeitstiefe,

- unter Vorrang manueller und mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren,

- mit Wiedervernässung entwässerter Bereiche im Einvernehmen mit den Eigentümern,

jedoch ohne

- Maßnahmen zur Bodenentwässerung,

- Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe,

b) die Wegeunterhaltung nur mit heimischem Sand, Lehmkies oder Lesesteinen,

c) der Betrieb und die Unterhaltung der vorhandenen Versorgungsleitungen,

d) die Ausübung der Fischerei in dem in der mitveröffentlichten Karte als Fischteich dargestellten Gewässer ohne sportfischereiliche und gewerbsmäßige Nutzung und ohne das Einbringen von Futtermitteln, Kalk oder Dünger,

e) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern in den Waldflächen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden; auf landeseigenen Flächen, die vom zuständigen Forstamt bewirtschaftet, gepflegt und überwacht werden, entsprechend dem Betriebswerk,

g) das Betreten und Befahren des Gebietes

- durch die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

- durch die Naturschutz- und Forstbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben unter weitest möglicher Beachtung des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 23. Juni 1988

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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