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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Eichenkratt (Deblinghausen)"

(NSG HA 011)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Eichenkratt" im Flecken Steyerberg, Landkreis Nienburg (Weser) vom 23.08.1993

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02.07. 1990 (Nds. GVBI. S. 235) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Eichenkratt" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 1,5 km östlich von Deblinghausen in den Fluren 5 und 6 der Gemarkung Deblinghausen, Flecken Steyerberg, Kreis Nienburg.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1:2000, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt und verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 7 ha.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt am Westrand eines ausgedehnten, vor allem durch Kiefern geprägten Waldgebietes in einer hügeligen Endmoränenlandschaft.

Im Teilbereich A stehen aufgelockerte, relikthafte Reste eines aus Stockausschlag hervorgegangenen Eichen-Niederwaldes. Die Kratteichen (Stiel- und Traubeneichen) sind seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und zu charakteristischen stark ästrigen und z T. bizarr gebogenen Baumformen ausgewachsen. Auffällig ist der hohe Anteil an stehendem und liegendem Totholz sowie die unter den locker stehenden Eichen z. T. gut entwickelte, mit Heide durchsetzte Krautschicht.

Im Teilbereich B steht ein relativ gleichaltriger Kiefernbestand mit vereinzelt eingestreuten Eichen.

(2) Das Gebiet ist eines der seltenen Restvorkommen der ehemals verbreiteten Krattwälder und zeichnet sich neben seiner heimatkundlichen Bedeutung durch seine besondere Eigenart, hervorragende Schönheit und seine Bedeutung als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten aus.

(3) Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des standortgerechten und landschaftstypischen sowie ästhetisch wirkungsvollen Eichenbestandes als zeitgeschichtliches Dokument früherer Waldnutzung und als Lebensraum der Pflanzen- und Tierwelt dieses besonderen Waldbiotopes sowie die Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes. Dies soll insbesondere durch Pflege der Kratteichen, Vergrößerung und Förderung des Eichenbestandes sowie durch den Aufbau eines gestuften Waldrandes erreicht werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nds. Naturschutzgesetz sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb des im Gelände gekennzeichneten Weges nicht betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind die folgenden Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde im Naturschutzgebiet frei laufen zu lassen;

2. im Abstand von 50 m zum Naturschutzgebiet bauliche Anlagen sowie Mieten oder Siloanlagen zu errichten;

3. innerhalb des Naturschutzgebietes oder im Abstand von 500 m zum Naturschutzgebiet ferngesteuerte Motorsportgeräte, Modellfluggeräte oder sonstige, nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung und Hege werden durch die Verordnung nicht berührt. Dies gilt nicht für die Anlage von

1. Wildäckern oder Wildfütterungsanlagen;

2. nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliches);

3. fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen.

(5) Die ordnungsgemäße Ausübung bestehender bergbaulicher Berechtigungen wird durch die Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

2. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Teilbereich B mit folgenden Maßgaben:

- ohne Nachanbau oder Wiederaufforstung

- unter Schonung jeder im Bestand befindlichen Eiche;

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des in Ost-West-Richtung verlaufenden Weges ohne Verwendung von Bauschutt oder ähnlichem Material;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Erdgasleitungen.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. im Teilbereich A

- Pflegeeingriffe an den Kratteichen, insbesondere auf den Stock setzen

- der Abtrieb von Kiefern zur Begünstigung der Kronenentwicklung und der Verjüngung der Eichen

- die Einleitung einer Eichen-Naturverjüngung

- die Saat oder die Pflanzung mit dem im Bestand geworbenen Eichensaat- oder Pflanzgut

- die zur Eichen-Naturverjüngung, zur Saat oder Pflanzung von Eichen notwendigen Maßnahmen wie insbesondere Gatterung, Beseitigung der Nadelstreu oder Zurückdrängung von Birken- oder Zwergstrauchbeständen

- der Aufbau eines Waldmantels und eines Waldsaums an den Bestandesrändern zu waldfreien Flächen hin;

2. im Teilbereich B

- die Freistellung vorhandener Eichen ab 2 m Höhe von anderen Gehölzen bis zu einer Entfernung von 15 m vom Eichenstamm

- nach Endnutzung der Kiefern Einbringung von Eichen aus dem im Bestand gewonnenen Saat- und Pflanzgut - auch schon in die Bestandeslücken - sowie die dazu notwendigen Maßnahmen wie insbesondere Gatterung, Beseitigung von Nadelstreu oder Zurückdrängen von Birken- oder Zwergstrauchbeständen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die obere Naturschutzbehörde genehmigt für die folgenden Maßnahmen auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung, sofern dadurch im Einzelfall der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2

2. Maßnahmen zu Schutz, Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen.

(2) Im übrigen kann die obere Naturschutzbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung nach § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 und Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- DM geahndet werden.

§ 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Eichenkratt" vom 02.09.1939 (Amtsblatt der Regierung zu Hannover vom 09.09.1939, Nr. 36, S. 121) wird hiermit aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 23.08.1993

507-22222 HA 11

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Eichenkratt (Deblinghausen)"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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