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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wehmholz"

(NSG HA 138)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wehmholz" in der Stadt Sarstedt, Landkreis Hildesheim, vom 26. Juni 1989

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 das Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 31), zuletzt geändert durch Art. III, Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Wehmholz" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 1,5 km östlich von Heisede in der Gemarkung Heisede, Stadt Sarstedt, Landkreis Hildesheim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 16,5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet stellt als Waldgebiet inmitten der weitgehend ausgeräumten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft einen Inselbiotop mit Rückzugs- und Regenerationsfunktionen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten dar. In Teilbereichen weist der Wald Reste und Merkmale eines naturnahen, meist feuchten Eichen-Hainbuchenwaldes mit reichhaltigem Arteninventar auf.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Sicherung, Pflege und Entwicklung:

a) des Naturschutzgebietes; dazu gehört auch die Umwandlung zur Zeit bestehender Gehölzmonokulturen in einen artenreichen, naturnahen Laubwald;

b) des Landschaftsbildes des Wehmholzes in seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner ist es verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind folgende Abweichungen zugelassen:

1. Das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten.

2. Am Schutzzweck dieser Verordnung orientierte ordnungsgemäße Forstwirtschaft unter Verzicht auf die Anlage von Monokulturen, Kahlschlägen von mehr als 0,5 ha Größe und die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel.

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

4. Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht.

5. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der bestehenden Ackerfläche.

6. Die Umwandlung der bestehenden Ackerfläche in Grünland oder Laubwald.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen gewähren.

§ 6 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 bis zu 50.000,00 DM, geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 26. Juni 1989

Bezirksregierung Hannover

507-22 222 HA 138

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1989/Nr.16 (Seite 450)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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