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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Dannhorn"

(NSG LÜ 250)


Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Dannhorn" in der Stadt Soltau, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 07.08.2000

Aufgrund der §§ 24, 29, 30 und 31 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG), vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der z.Zt. gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Marbostel, Meinern, Mittelstendorf und Tetendorf, Stadt Soltau, Landkreis Soltau-Fallingbostel, wird zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt.

(2) Das NSG führt die Bezeichnung "Schwarzes Moor bei Dannhorn"

(3) Das NSG hat eine Größe von ca. 40 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des NSG ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Gräben, die von der Punktreihe berührt werden, gehören zum NSG.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und naturnahe Entwicklung des vermoorten, ehemaligen Quellgebietes des Hambrockbaches.

Das Gebiet wird geprägt durch einen Entwässerungsgraben, eine schmale, weitgehend bewaldete Niederung mit struktur- und totholzreichem Bruch- und Moorwald auf Niedermoortorfen. Der Bruchwald ist stellenweise durchsetzt mit großen, wassergefüllten Torfstichen und einem Zwischenmoor mit hochmoortypischer Vegetation aus Moorheide, Wollgras-Torfmoos- und Fluttorfmoosschwingrasen.

Kleinflächig werden Bruch- und Moorwald durch Fichtenforsten unterbrochen.

Im Bereich der Erdgasleitungstrasse befindet sich eine brachgefallene Moorwiese mit Ohr- und Grauweidengebüsch.

Am westlichen Rand schließt sich nasses und quelliges Grünland, am Südostrand Acker an.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

- die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Nieder- und Zwischenmoores mit seinen standorttypischen Boden- und Wasserverhältnissen, seinem Standort- und Entwicklungspotential für schutzwürdige Biotope, nieder- u. hochmoortypische Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften,

- die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder, insbes. des Torfmoos-Birken-, Birken-Erlen-, Walzenseggen-Erlenbruch- und Birken-Kiefernmoor-Waldes mit ihrem hohen Anteil an Höhlenbäumen, liegendem und stehendem Totholz,

- die Erhaltung und Förderung der an diese besonderen Standorte gebundenen und z.T. gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften,

- die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit

(3) Für die Entwicklung des Gebietes ist

- die Wasserrückhaltung im Bereich des Zwischenmoores, der Bruchwälder und der Moorwiese,

- die Beseitigung von Gehölzen auf dem Zwischenmoor,

- die Nutzungsaufgabe der randlichen Acker- und Grünlandflächen nach Ankauf durch die öffentliche Hand,

- der Umbau fehlbestockter Fichtenbestände in der Niederung sowie die Beseitigung der standortfremden Grauerle,

- die Förderung des naturnahen Laubwaldes unter Zurückdrängen der Nadelholzbestände sowie die natürliche Entwicklung der Wälder der öffentlichen Hand ohne forstwirtschaftliche Nutzung,

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 (2) Satz 1 des NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 (2) Satz 2 des NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Nach § 24 (3) Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen zu lassen,

2. auf den Wegen zu reiten, Motorfahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

3. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

(4) Nach § 24 (3) Satz 2 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen

1. die Umwandlung von Wald auf der in der Karte gesondert dargestellten Fläche in eine andere Nutzungsart und

2. die zusätzliche Entwässerung auf dem Flurstück 13/1, Flur 8, Gemarkung Tetendorf untersagt.

§ 5 Freistellungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 (2) Satz 1 und 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:

(1) Allgemeine Freistellungen:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) das Betreten und Befahren des NSG durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte,

b) das Betreten und Befahren des NSG durch Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

c) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

(2) Freistellungen der Forst- und Landwirtschaft:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

a) die einzelstammweise Holzentnahme in den in der Karte gesondert dargestellten privateigenen Bruch- und Moorwäldern unter bestandes-, boden- und bodenvegetationsschonendem Holzeinschlag und Rücken des Holzes, in der Zeit vom 01.08. bis vor Beginn des Neuaustriebes der Bodenvegetation, spätestens jedoch bis 01.03. eines jeden Jahres und möglichst bei gefrorenem Boden bzw. in Trockenperioden.

Weitergehende forstliche Maßnahmen, insbes.

- das Einbringen von Gehölzen,

- das Anlegen von Rückewegen, bzw. die Befestigung vorhandener Rückewege,

- die Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe, liegendem Bruch-, Wurf- und Totholz sowie Stubben,

- die Veränderung des Bodenreliefs sowie zusätzliche Entwässerung,

- der Einsatz von Kalkungs-, Düngemittel und Bioziden (mit Ausnahme von Lockstofffallen),

- die Umwandlung in Nadelholzbestände

sind nicht erlaubt.

b) die forstwirtschaftliche Nutzung der übrigen privateigenen Waldbestände unter

- ausschließlicher Förderung und Verwendung standortheimischer Baum- und Straucharten (z.B. Rotbuche, Stieleiche, Sand- und Moorbirke, Kiefer, Eberesche, Faulbaum),

- Reduzierung des vorherrschenden Nadelholzanteiles insbes. solchen mit konkurrenzstarker Naturverjüngung (z.B. Fichte) und die möglichst frühzeitige Entnahme standortfremder Baumarten,

- einzelstamm- bis gruppenweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

jedoch

- ohne Verwendung standortfremder Baumarten (z.B. Douglasie, Roteiche, Robinie, Strobe, Jap. Lärche),

- ohne Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen ist der Einsatz von Lockstofffallen),

- ohne Standortveränderung wie z.B. Entwässerung, Melioration und Tiefumbruch.

Die großflächige Ernte der in der Karte gesondert dargestellten Nadelholzforsten ist freigestellt.

c) die landwirtschaftliche Nutzung des Dauergrünlandes,

jedoch

- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

- ohne Grünlandumwandlung in Acker,

- ohne Pflegeumbruch. Die umbruchlose Narbenverbesserung sowie die Beseitigung von Wildschäden ist zulässig;

- ohne Veränderung des Bodenreliefs, insbes. das Aufbringen von Bodenmaterial,

- ohne zusätzliche Entwässerung,

- ohne Aufbringen von Gülle.

d) die landwirtschaftliche Nutzung der in der Karte gesondert dargestellten Ackerflächen,

jedoch

- ohne Bodenaufschüttung,

- ohne zusätzliche Entwässerung.

Das Aufbringen betriebseigener Gülle ist mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg freigestellt, soweit diese im Rahmen der geltenden Düngerverordnung auf anderen betriebseigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ausgebracht werden kann und der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

e) das Aufforsten von Grünland und Acker ausschließlich mit standortheimischen Gehölzarten und nach Beseitigung der Binnenentwässerung.

(3) Freistellungen der Jagd:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (§ 1 Abs. 4 BJagdG) unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Verordnung, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Aneignen von Wild und den Jagdschutz erstreckt. Dies schließt mit ein:

a) die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern außerhalb von Bruchwald und Moor, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen und in Deckung von Gehölzen aufgestellt werden,

b) die Nutzung der in der Karte gesondert dargestellten Wildäcker,

jedoch

- ohne Pflanzenschutzmittel, Dünger und Kalk.

Die Neuanlage von Wildäckern, Pirschwegen und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderer baulicher Anlagen unterliegen dem Veränderungsverbot des § 24 (2) Satz 1 NNatG.

Fallenjagd darf nicht ausgeübt werden.

(4) Freistellungen der Gewässerunterhaltung:

Folgende Handlungen werden zugelassen:

die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gräben, soweit dies zwingend zur Aufrechterhaltung der Vorflut für privateigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen sowie für das Regenrückhaltebecken an der K 48 (Gewerbegebiet "Almhöhe") notwendig ist,

jedoch

- ohne Pflanzenschutzmittel und Grabenfräse.

Die Grundräumung ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg zulässig.

(5) Freistellungen zur Unterhaltung der Wege und Versorgungseinrichtungen:

Folgende Handlungen sind freigestellt:

a) die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit heimischen Sanden, Kiesen und Lesesteinen,

b) die ordnungsgemäßen Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an der Erdgasleitung Nr. 129 Achim-Salzwedel, Abschnitt Achim-Clenze (Flurstücke 136/7, 20/6 und 20/1, Flur 2, Gemarkung Mittelstendorf),

c) das mechanische Freihalten der Sicherheits- bzw. Schutzstreifen der Erdgasleitung Nr. 129 von störendem Gehölzbewuchs in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahres.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden:

(1) Das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie zur Vermittlung von Informationen über das Gebiet,

(2) die mechanische Bekämpfung der spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina).

§ 7 Befreiung

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

(1) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

(2) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 (2) Satz 1 NNatG oder des § 4 (2) und (3) dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. § 64 Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Fall des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50.000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100.000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 (3) Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des NSG beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 07.08.2000

Im Auftrage

Holtmann

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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