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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Birkensee"

(NSG LÜ 039)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1979, Seite 18

Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Birkensee” in der Gemarkung Langeloh, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 03. Januar 1979

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) , geändert durch Art. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. August 1975 (Nds GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

Der ”Birkensee” in der Gemarkung Langeloh, Landkreis Soltau-Fallingbostel, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 03.01.1979 unter der Nr. Lü 39 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 37,5 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 30.09.1977 folgende Flurstücke:

Gemarkung Langeloh:

Flur 9: Flurstücke 4, 7/3, 7/5 (teilweise) und 6/1

Flur 10: Flurstücke 1, 2 und 3 (teilweise)

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die auf Seite 26 mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände oder Gebüsche, insbesondere Birkenbruchwald, und andere Gehölzbestände kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und auf nicht ordnungsgemäß land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen Biozide aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Erstaufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder den Zugang von Haustieren zu nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen des Gebietes zuzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) die Wasserflächen mit Booten zu befahren,

u) Müll, Schutt, Schrott, Abraum, sonstige Abfälle oder Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

3) Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich der Bezirksregierung Lüneburg oder dem Landkreis Soltau-Fallingbostel zu melden. Sie haben die von der Bezirksregierung Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 4

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung, insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe auf den vorhandenen Grünlandflächen im bisherigen Umfange; hierzu gehört ein periodischer Umbruch der Grünlandnarbe mit bis zu dreijähriger Beackerung ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen. Beginn und Ende der Beackerung sind der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

b) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften. Grundräumungen sind der höheren Naturschutzbehörde sechs Wochen vor Durchführung anzuzeigen;

c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung künstlich begründeter Nadelholzbestände im bisherigen Umfang. Beeinflussungen bisher nicht genutzter Flächen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffverhältnisse, sind zu vermeiden. Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden;

d) die Bewirtschaftung der übrigen Waldbestände wie folgt:

1. stammweise bis kleinflächenweise Nutzung des Birkenbruchwaldes sowie des Birken- Eichen-Waldes. Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden;

2. kleinflächenweise Nutzung (bis 25 a Größe) der Laub-Nadelholzmischbestände unter Anbau standortheimischer Holzarten einschließlich Waldkiefer (Pinus silvestris L.) unter Beibehaltung der bisherigen Artenkombination. Die Bestände zwischen Birkensee und den außerhalb des Schutzgebietes liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen unbeschadet der oben getroffenen Regelung nicht zu mehr als ihrer halben Breite kahlgeschlagen werden;

e) das Entfernen von bis zu fünfjährigem Gehölzanflug auf Heideflächen,

f) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

g) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung, soweit ein Fischereirecht besteht,

h) das Betreten und Befahren der Wege und Nutzflächen des Gebietes durch die Besitzer und Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 RNG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis u) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes in der Gemarkung Langeloh, Landkreis Soltau-Fallingbostel, vom 23.12.1977 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 1 vom 16.01.1978) außer Kraft.

Lüneburg, den 3. Januar 1979

– 109-22 221/5/SOL-FAL –

In Vertretung

Graf von Hardenberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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