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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hohehahn"

(NSG WE 124)


Verordnung für das Naturschutzgebiet "Hohehahn" in der Stadt Wittmund, Landkreis Friesland, vom 6. Januar 1978

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.6.1970 (Nds. GVBl. S. 237), das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.6.1972 (Nds. GVBl. S. 309) und Artikel 49 des 2. Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der zum Reichsnaturschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Die Grauhreiherkolonie im Staatsforst Hohehahn in der Stadt Wittmund, Landkreis Friesland, ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 2.1.1979 unter Nr. AU 28 vom Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

(2) Die Graureiherkolonie liegt in einem überwiegend naturnah zusammengesetzten Waldbestand am Rande eines Birkenbruches etwa 4 km südwestlich der Stadt Wittmund an der Bundesstraße 210. In dem geschützten Gebiet soll der Fortbestand der Graureiherkolonie und die ungestörte Entwicklung eines möglichst natürlichen Waldbestandes gesichert werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 8,5 ha und umfaßt nach dem Stand des Katasters vom 5.8.1977 Teile des Flurstücks 1 in der Gemarkung Willen, Flur 9 (Abteilung 213 a im Betriebsbezirk Hohenhahn, Staatl. Forstamt Aurich).

Das Naturschutzgebiet wird wie folgt begrenzt:

Westgrenze: Die Westgrenze des Flurstücks 1 von der Bundesstraße 210 auf 180 m Länge in nördlicher Richtung (= Ostseite der Kreisstraße 16).

Nordgrenze: Die Nordgrenze des Altholzbestandes (Holzabfuhrweg) zwischen der Kreisstraße 16 und der Nordostecke des Altholzbestandes.

Ostgrenze: Die Ostgrenze des Flurstücks 1 (= Grenze des Altholzbestandes) zur Bundesstraße 210 hin auf 135 m Länge.

Südgrenze: Die Südgrenze des Flurstücks 1 (= Nordseite der B 210). Die Nordseite der Bundesstraße 210 östlich der Einmündung der Kreisstraße 16 auf 500 m Länge.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 "rot" eingetragen, die beim Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - in Hannover, beim Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde , bei der Stadt Wittmund, beim Staatlichen Forstamt Aurich in Aurich und dem Institut für Vogelforschung "Vogelwarte Helgoland" in Wilhelmshaven.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse sowie der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung im einzelnen folgendes verboten:

a) Bäume, Sträucher und Büsche zu roden, zu beseitigen, kahl zu schlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, auszureißen, abzuschneiden oder die Pflanzen abzubrennen,

b) Graureihern und anderen freilebenden Tieren, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen (auch durch das Fotografieren und durch Tonwiedergabegeräte), zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres zu betreten oder die Graureiher von außen unmittelbar zu töten, zu vertreiben oder zu beunruhigen,

d) die gegenwärtige Art der Bodennutzung (Forstwirtschaft) zu verändern;

e) den Wasserhaushalt des Gebietes für den Gehölzbestand negativ zu verändern;

f) chemische Wirkstoffe, außer Schädlingsbekämpfungsmittel, die zur Erhaltung des Waldes unbedingt notwendig sind, und Düngemittel auszubringen,

g) Wege oder Straßen neu anzulegen oder vorhandene Wege zu befestigten,

h) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen und Stege, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern.

i) Bodenbestandteile abzubauen, zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

k) die Wege zu verlassen, zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen aufzustellen sowie unbefugt Feuer zu machen,

l) die Ruhe der Natur durch Lärm oder das Schutzgebiet auf andere Weise (z. B. durch das Abspielen von Tonwiedergabegeräten jeder Art), zu beeinträchtigen.

m) Werbeeinrichtungen, Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

n) Hunde frei herumlaufen zu lassen,

o) Draht- und Rohrleitungen zu erstellen,

p) Abfälle wegzuwerfen oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen oder zu verunstalten,

q) Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer zur Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten, zu fahren, abzustellen oder zu waschen.

§ 4 Duldung

Die Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden und die Durchführung von Pflegemaßnahmen haben hinsichtlich der zu treffenden Anordnungen und Maßnahmen Grundeigentümer und Naturschutzbehörde in gemeinsamer Abstimmung zu veranlassen.

§ 5 Freistellung

Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben

a) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagt unter Vermeidung von Störungen in der Reiherkolonie,

b) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Form, soweit sie der Sicherung der Graureiherkolonie nicht entgegensteht und unter größtmöglicher Beachtung der Brut- und Aufzuchtzeit in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde,

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

d) die Instandhaltung der Wege in der bisher üblichen Weise in der Zeit vom 1.8. bis 31.1 eines Jahres,

e) zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und der Forstverwaltung abgesprochene Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag vom Regierungspräsidenten in Aurich genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz, geändert durch Nr. 3 des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist.

(2) Die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung wird nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz, neu erlassen durch Nr. 4 des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet.

(3) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erworben worden sind, können nach § 22 Reichsnaturschutzgesetz, geändert durch Nr. 5 des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970, eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Aurich in Kraft.

Aurich, den 6.1.1978

Der Regierungspräsident - 109 -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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