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Wer macht was?

Zuständigkeiten für den Bereich Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (UmwS)


Es ist die Aufgabe der Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) zu vollziehen.
Bis von der Bundesregierung eine entsprechende Verordnung (VumwS) erlassen worden ist, behält die niedersächsische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) ihre Gültigkeit. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite
Rechtsvorschriften.

O b e r s t e . W a s s e r b e h ö r d e
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie
und Klimaschutz (MU)
als zuständiges Fachministerium
ist die Oberste Wasserbehörde des Landes Niedersachsen
  • schafft den rechtlichen Ordnungsrahmen durch Herausgabe von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Archivstraße 2
30169 Hannover
Tel.: (0511) 120 - 0
FAX: (0511) 120 - 33 99
Mail: pressestelle@mu.niedersachsen.de
http://www.umwelt.niedersachsen.de







U n t e r e . W a s s e r b e h ö r d e n

Die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde werden wahrgenommen
von den Landkreisen, der Region Hannover,
den kreisfreien und großen selbstständigen Städten sowie
den Gewerbeaufsichtsämtern des Landes Niedersachsen.

Überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Anlagenverordnung
(VAwS) in allen Punkten; dies umfasst unter anderem:
  • Zulassung von Ausnahmen von § 3 VAwS (Grundsatzanforderungen)
  • Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 VAwS (Anzeigepflicht)
  • Formulierung von Nebenbestimmungen bei Anlagen in Schutz-
    und Überschwemmungsgebieten (§ 8 VAwS) und Forderung einer
    Sicherheitsbetrachtung
  • Einfordern eines Anlagenverzeichnisses nach § 9 VAwS und ggf. dessen Prüfung, Erstellung oder Fortschreibung durch einen Sachverständigen anordnen
  • Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von § 10 VAwS und Einfordern einer Sicherheitsbetrachtung
  • Durchführung wasserrechtlicher Eignungsfeststellungen nach
    § 12 VAwS
  • Entgegennahme des Prüfberichts von den beauftragten Sachver-ständigen (ggf. auf vorgeschriebenem Formblatt) nach § 16 VAwS
  • Anordnung der besondere Prüfungen von Anlagen wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung, Festlegung kürzerer Prüffristen, Festlegung des Prüfumfangs und Befreiung besonderer Anlagen von der Prüfpflicht befreien (§ 17 VAwS)
  • Zulassung von Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht nach
    § 18 VAwS

Untere Wasserbehörden im Sinne der Anlagenverordnung (VAwS) sind:























B e r g b e h ö r d e

Das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie (LBEG)
ist die Bergbehörde des Landes Niedersachsen

  • zuständig für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden
Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Tel.: (0511) 643 - 0
FAX: (0511) 643 - 23 04
Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
http://www.lbeg.niedersachsen.de





F a c h b e h ö r d e

Der Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
ist Fachbehörde des Landes
im Themenbereich Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • führt die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen
    nach § 16 VAwS durch
  • prüft nach § 5 VAwS die Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • berät das Fachministerium zu speziellen Fragestellungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes
  • nimmt im Rahmen der Amtshilfe gegenüber den Unteren Wasser-
    behörden Stellung
Kontaktdaten siehe Artikel-Informationen













Beispiel einer Kesselwagenfüllstelle   Bildrechte: Falkenberg/NLWKN

Kesselwagenfüllstelle

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Jörg Schütte

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
NLWKN Hannover-Hildesheim
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Tel: +49 (0)5121/509-144
Fax: +49 (0)5121- 509 - 196

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