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Beiträge zur Eingriffsregelung V

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen


Heft 1/06, 72 S., vergriffen, Download als PDF in der Infospalte


Beiträge


Vorwort
Die vorliegende Ausgabe des Informationsdienstes Naturschutz Niedersachsen mit Beiträgen zur Eingriffsregelung erscheint zum 25. Geburtstag der Eingriffsregelung in Niedersachsen. Viele der in diesem Heft enthaltenen Beiträge sind gemeinsam mit oder von den Stellen erarbeitet worden, welche für die praktische Anwendung der Eingriffsregelung in besonderer Weise verantwortlich sind. Dies spiegelt die erfreulich gute Zusammenarbeit zwischen der Naturschutzverwaltung und den anderen Beteiligten wieder. Die folgenden Beiträge sollen zu einer landesweit einheitlichen, einfachen und angemessenen Anwendung der Eingriffsregelung beitragen.


Landwirtschaftliche Bauten: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Warum, wo und wie?
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Vorbemerkung
2 Landwirtschaftliche Bauten sind Gegenstand der Eingriffsregelung

2.1 Eingriffstatbestand
2.2 Anbindung der Eingriffsregelung an andere Rechtsvorschriften
2.3 Landwirtschaftsklauseln
3 Rechtsfolgen der Eingriffsregelung
3.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen
3.2 Ausgleichsmaßnahmen
3.3 Untersagung oder Zulassung
3.4 Ersatzmaßnahmen
3.5 Ersatzzahlung
4 Eingriffsregelung – Besonderer Gebietsschutz – Privilegierte Bauvorhaben
5 Grundsätze für die Anwendung der Eingriffsregelung bei landwirtschaftlichen Bauten

5.1 Standortwahl
5.2 Landschaftsangepasste Bauformen
5.3 Landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes
5.4 Kompensation für erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Bodenversiegelung
5.5 Weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen?
5.6 Generelle Anforderungen an die Kompensation
5.7 Beratungsgespräch und Antragsunterlagen
5.8 Durchführung und Kontrolle der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
6 Schlussbemerkung
7 Zusammenfassung
8 Literatur

Zusammenfassung
Die Errichtung landwirtschaftlicher Bauten im Außenbereich ist zumeist Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Der Beitrag konkretisiert die Anforderungen, welche die Eingriffsregelung an die Planung und Zulassung solcher Bauten stellt. In dem Maße wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, z. B. mit einer an den Kriterien des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientierten Standortwahl, vermieden oder begrenzt werden, verringert sich auch der Bedarf an Kompensationsmaßnahmen. Insoweit hat es der Landwirt mit in der Hand, in welchem Umfang Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Neben praktischen Hinweisen für eine solche Optimierung des Bauvorhabens zeigt der Beitrag auf, auf welche Weise die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die mit dem Bau landwirtschaftlicher Bauten verbunden sein können, wieder gut gemacht werden können. Diese Grundsätze für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehen sich auf alle wesentlichen Aspekte der Kompensation – z. B. die Kompensation bodenversiegelungsbedingter Beeinträchtigungen, Anforderungen an Artenauswahl, Qualität und Pflege der anzupflanzenden Gehölze oder auch die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes. Es sind dies die Grundsätze, auf die sich die beteiligten Stellen aus Naturschutz- und Landwirtschaftsverwaltung verständigt haben; sie entsprechen prinzipiell den Anforderungen der Arbeitshilfen der niedersächsischen Landesnaturschutzverwaltung.


Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beim Aus- und Neubau von Straßen
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr & Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Geschäftsbereich Naturschutz

Inhalt
1 Grundsätzliches

1.1 Einzelfallbetrachtung
1.2 Funktionen und Werte
1.3 Wirkfaktoren und Auswirkungen
1.4 Zeiteffekt
1.5 Mehrfachwirkungen von Kompensationsmaßnahmen
2 Richtwerte
2.1 Biotoptypen
2.2 Boden


Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 1.7. 2006)
Herausgegeben vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT)

Der NLT hat inzwischen eine Fortschreibung der Hinweise mit Stand Januar 2011 herausgegeben. Sie können sich diese Fortschreibung beim NLT herunterladen:
Hinweise des NLT Stand Januar 2011

Inhalt
Vorwort

Teil I: Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
1 Vorbemerkung
2 Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Natur und Landschaft
2.1 Vögel
2.2 Fledermäuse
2.3 Landschaftsbild
2.4 Weitere Auswirkungen
3 Potenzielle planerische Ausschlussgebiete
4 Abstände

4.1 Allgemeine Abstände
4.2 Spezifische Abstände Brutvögel
4.3 Spezifische Abstände Gastvögel
4.4 Spezifische Abstände Fledermäuse
4.5 Spezifische Abstände Landschaftsbild
5 Untersuchungen als Voraussetzung für Standortentscheidungen
5.1 Brut- und Gastvögel, Vogelzug
5.2 Fledermäuse
5.3 Landschaftsbild
6 Prognose, Bewertung und Bewältigung von Auswirkungen auf Natur und Landschaft
6.1 Boden
6.2 Biotope
6.3 Arten
6.4 Landschaftsbild
7 Antragsunterlagen
8 Literatur
Anhang:
Artspezifische Abstände Brut- und Gastvögel

Teil II: Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Vorbemerkung
2 UVP im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren

2.1 Neuanlege
2.2 Kumulation
2.3 Änderung oder Erweiterung
3 Inhalt der UVP
Anhang:
Bestimmung der UVP-Pflicht von Windfarmen gemäß §§ 3b-e UVPG

Vorwort
Der weitere Ausbau regenerativer Energiegewinnung – zu der auch die Windenergie gehört – ist erklärtes Ziel sowohl der Bundesregierung als auch der Niedersächsischen Landesregierung.
Allerdings haben die Planung von Standorten und die Genehmigungspraxis für Windenergieanlagen in der jüngsten Vergangenheit zu immer kontroverseren Diskussionen geführt. Zum einen, weil innerhalb Niedersachsens unterschiedliche Maßstäbe mangels einer einheitlichen Regelung sowohl aus naturschutz- als auch aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht angelegt wurden. Zum anderen, weil viele Bürger mittlerweile der Auffassung sind, dass in einigen Regionen das Maß des Erträglichen erreicht ist.
Die folgenden Hinweise umfassen zwei Teile; sie sollen die Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Entscheidungen über Standorte für Windenergieanlagen verbessern. Sie verstehen sich hinsichtlich der empfohlenen Ausschlussgebiete und Abstände vor allem als Abwägungsgrundlage für die Regional- und Bauleitplanung. Darüber hinaus sollen sie zu sachgerechten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren beitragen. Zu betonen ist, dass mit der Anwendung der Hinweise insgesamt dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen werden soll.
Eine konkrete Bewertung des Einzelfalls können und sollen die Empfehlungen jedoch nicht ersetzen.
Schon im Entwurfsstadium hat das nun vorliegende Papier heftige Befürworter, aber auch Kritiker gefunden. Während die einen begrüßten, dass mit diesen Hinweisen "endlich" einheitliche Vorgaben für die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Bau und Betrieb von Windenergieanlagen festgelegt würden, kritisierten die anderen, dass mit den konkreten Angaben, z. B. von Ausschlussflächen und Abständen, letztlich in Niedersachsen ein weiterer Ausbau der Windenergie verhindert würde. Beides ist weder die Absicht noch der tatsächliche Inhalt dieser Hinweise.
Wir möchten uns an dieser Stelle ausdrücklich für die vielfältigen Anregungen, aber auch die Kritik bedanken, da wir annehmen, dass auf diese Weise das Papier nicht nur den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für Windenergieanlagen, sondern auch den Herstellern und Betreibern helfen kann, Natur und Landschaft beim weiteren Ausbau der Windenergie in Niedersachsen besser zu berücksichtigen. Nicht zuletzt können dadurch die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.
Schließlich sind sich die Autoren bewusst, dass der Erkenntnisfortschritt Eingang in das Papier wird finden müssen. Für Anregungen sind wir jederzeit dankbar.

Die AG Windenergie beim NLT


Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse – eine Literaturstudie
von Hermann Hötker, Heike Jeromin & Kai-Michael Thomsen

Inhalt
1 Einleitung
2 Material und Methode
3 Ergebnisse
3.1 Störungen und Verdrängungen von Vögeln durch WKA
3.2 Kollisionen mit WKA
3.3 Repowering
4 Diskussion
5 Zusammenfassung
6 Danksagung
7 Literatur

Zusammenfassung
Eine Auswertung von 127 Studien mit sehr unterschiedlichem Untersuchungsumfang aus zehn Ländern erbrachte folgende Ergebnisse:
Die Nutzung von Windkraft kann sich auf Vögel und Fledermäuse durch Störungen und durch Erhöhung der Mortalität auswirken. Es konnte kein statistisch signifikanter Nachweis von erheblichen negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen (WKA) auf die Bestände von Brutvögeln erbracht werden. Mit Ausnahme von Kiebitz, Uferschnepfe und Rotschenkel nutzten die meisten Vögel zur Brutzeit auch die unmittelbare Umgebung von WKA. Viele potenziell empfindlichen Arten sind jedoch bisher nicht untersucht worden. WKA übten signifikante, negative Einflüsse auf die lokalen Rastbestände von Gänsen, Pfeifenten, Goldregenpfeifern und Kiebitzen aus. Diese und andere Arten der offenen Landschaft hielten Minimalabstände von mehreren hundert Metern zu WKA ein. Diese Abstände nahmen in den meisten Fällen mit der Größe der WKA zu. Für den Kiebitz war dieser Zusammenhang statistisch signifikant. Eine generelle Tendenz der "Gewöhnung" von Vögeln an Windkraftanlagen in den Jahren nach ihrer Errichtung bestand nicht.
Die Kollisionsraten (Zahl der jährlichen Opfer pro Turbine) variierten sowohl bei Vögeln als auch bei Fledermäusen zwischen den Windparks von 0 bis über 30. Besonders kollisionsträchtig für Vögel waren Windparks an Feuchtgebieten und auf kahlen Gebirgsrücken, wo insbesondere in den USA und in Spanien viele Greifvögel verunglückten. Als besonders problematisch erscheinen in Deutschland die seit Erhebungsbeginn 1989 hohen Fundzahlen von Seeadlern (13) und Rotmilanen (41, Stand 1.11.2004). Waldstandorte von WKA waren besonders risikoreich für Fledermäuse.
Nach gegenwärtigem Wissensstand dürften sich durch ein Repowering die negativen Auswirkungen von WKA auf Vögel und Fledermäuse (Störwirkung und Mortalitätsrate) dann eher verringern als verstärken, wenn die Gesamtleistung des Windparks nicht gesteigert wird. Erhöht sich die Leistung eines Windparks aber um mehr als das 1,5-fache, beginnen die negativen Auswirkungen zu überwiegen. Auf die Chance, im Rahmen des Repowering risikoreiche Standorte aufzugeben und durch weniger problematische zu ersetzen, wird hingewiesen. Die richtige Standortwahl ist zur Zeit die einzige nachweislich wirksame Maßnahme zur Reduktion negativer Auswirkungen von WKA auf Vögel und Fledermäuse.
Es wird dringender Forschungsbedarf zu folgenden Themen gesehen: Kollisionen von Rotmilanen und Seeadlern mit WKA, Reaktionen bedrohter und seltener Vogelarten auf WKA, nächtlicher Vogelzug und beleuchtete WKA.


Fledermäuse und Windenergie – ein realer Konflikt?
von Lothar Bach & Ulf Rahmel

Inhalt
1 Einleitung
2 Potenzielle tier- und populationsbezogene Problemfelder

2.1 Ultraschallemissionen
2.2 Barriereeffekt: Verlagerung von Flugkorridoren
2.3 Verlust von Jagdgebieten
2.4 Kollision mit den Rotoren (Fledermausschlag)
3 Schlaghäufigkeiten
4 Warum verunfallen Fledermäuse an Windenergieanlagen?
5 Wie viele Fledermäuse verunfallen jährlich an Windenergieanlagen und hat es Einfluss auf die Fledermauspopulation?
6 Konsequenzen
7 Dank
8 Zusammenfassung
9 Literatur

Zusammenfassung
Die möglichen Effekte von Windenergieanlagen (WEA) auf Fledermäuse, wie Ultraschallemissionen, Barriereeffekte, Verluste von Jagdgebieten und Kollisionen mit Rotoren werden dargestellt. Die Wirkfaktoren werden erläutert und in ihrer Bedeutung für die Fledermäuse hinterfragt.
Der Fledermausschlag als artenschutzrelevanter Aspekt wird diskutiert und es wird die Frage nach den Gründen und dem Umfang von Fledermausschlag gestellt.
Als Konsequenz für Eingriffsregelung und Artenschutz ergibt sich, dass standortspezifische Untersuchungen zur Abschätzung der Risiken notwendig sind und geeignete Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um das Schlagrisiko für die streng geschützten Fledermausarten zu minimieren.


Ergänzung "Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung"
von Wilhelm Breuer

Die "Naturschutzfachlichen Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (NLÖ 1994) entsprechen in einigen Punkten nicht mehr den aktuellen Anforderungen:

  • Statt einer fünf- sehen sie nur eine dreistufige Biotoptypenbewertung vor.
  • Einige Kompensationsforderungen sind geringer als die inzwischen außerhalb der Bauleitplanung erreichten oder vereinbarten. Das gilt für die Inanspruchnahme von Biotoptypen, die kaum oder nicht mehr regeneriert werden können sowie für das Schutzgut Boden im Fall der Versiegelung.

Die zu empfehlenden notwendigen Anpassungen sind überschaubar und werden seit 2002 in der Praxis z. T. auch bereits vollzogen. Konkret:

  • Die Biotoptypen sollten nach der aktuellen fünfstufigen Bewertung bewertet (BIERHALS et al. 2004) und die aktuellen Kompensationsgrundsätze für Biotoptypen angewandt werden (ML 2002).
  • Hinsichtlich der Bodenversiegelung sollten die Kompensationsgrundsätze angewandt werden, die auch bei landwirtschaftlichen Bauten und Straßenbauvorhaben gelten sollten, d. h. das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche sollte 1:1 bei Böden mit besonderer Bedeutung und 1:0,5 bei den übrigen Böden unabhängig von der Art der Versiegelung betragen.

Böden mit besonderer Bedeutung sind (vgl. NLÖ 2001):

  • Böden mit besonderen Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr nährstoffarme Böden, sehr nasse Böden, sehr trockene Böden),
  • Naturnahe Böden (z. B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hoch- und Niedermoorböden),
  • Böden mit naturhistorischer Bedeutung (z. B. Plaggenesche – sofern selten, Wölbäcker),
  • Böden mit naturhistorischer und geo-wissenschaftlicher Bedeutung,
  • Sonstige seltene Böden (landesweit oder in Naturraum/Bodengroßlandschaft mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert).


Zeitliche Aspekte von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
von Wilhelm Breuer, Helmut Dieckschäfer, Carsten Dube, Ralf Gros, Lothar Hilke, Meike Hullen, Katja Hübner, Margritta Sobottka, Nicole Speier & Manfred Weyer

Inhalt
1 Grundsätzliche Aspekte
2 Rechtliche Möglichkeiten zur Sicherung der Kompensationsflächen
3 Formen der Pflege
4 Probleme dauerhafter Pflegeverpflichtungen
5 Kosten, Finanzierung und Organisation der Pflege
6 Fazit
7 Literatur


Hinweise zur Anwendung der §§ 12a und 12b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
Herausgegeben vom Niedersächsischer Landkreistag

Inhalt
Vorwort
1 § 12a NNatG: Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde
2 § 12b NNatG: Ersatzzahlung

2.1 § 12b Absatz 1 NNatG
2.1.1 Ersatzzahlung – in welchen Fällen?
2.1.1.1 Fälle nach § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG
2.1.1.2 Fälle nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 NNatG
2.1.1.3 Fälle nach § 12b Abs. 1 Nr. 3 NNatG
2.1.2 Ersatzzahlung – in welcher Höhe?
2.1.2.1 Höhe der Ersatzzahlung in den Fällen nach § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG
2.1.2.2 Höhe der Ersatzzahlung in den Fällen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 und 3 NNatG
2.2 § 12b Absatz 2 NNatG
2.3 § 12b Absatz 3 NNatG
2.4 § 12b Absatz 4 NNatG
2.5 Abwicklung der Ersatzzahlung
Anhang: Auszug aus dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG)

Vorwort
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2004 die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) um zwei Bestimmungen ergänzt (siehe Anhang):

  • § 12a NNatG: Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde
    Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn der Verursacher nicht selbst für die Durchführung sorgen kann oder eine solche Vorgehensweise mit der Naturschutzbehörde vereinbart hat.
  • § 12b NNatG: Ersatzzahlung
    Der Verursacher hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzzahlung zu leisten, die für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden ist. Sie steht der unteren Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird.

Im Interesse der Gleichbehandlung von Verursachern ist eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen erforderlich. Insbesondere für die Anwendung der Vorschriften über die Ersatzzahlung ist ein gemeinsames Grundverständnis und sind konkretisierende einheitliche Maßstäbe der Naturschutzverwaltung hilfreich, zumal wenn ein und derselbe Eingriff den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden berührt. Eine Arbeitsgruppe des Niedersächsischen Landkreistages hat sich zu diesem Zweck mit den Voraussetzungen und den praktischen Aspekten beider Bestimmungen befasst. Sie gibt für die Anwendung dieser Bestimmungen Hinweise und zwar

  • in Ziffer 1 über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde,
  • in Ziffer 2 über die Ersatzzahlung.

Beide Bestimmungen gelten nicht für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, weil hier allein die Bestimmungen des Baugesetzbuches angewendet werden können. § 12a NNatG findet aber eine gewisse Parallele im Baugesetzbuch, weil § 135a BauGB es den Städten und Gemeinden ermöglicht, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme an Stelle und auf Kosten des Verursachers durchzuführen.


Kompensationsflächenkataster und Ersatzzahlung
von Wilhelm Breuer

Inhalt
1 Aufnahme ersatzzahlungsfinanzierter Naturschutzmaßnahmen in das Kompensationsflächenkataster der unteren Naturschutzbehörde
2 Dokumentation von Einnahme und Verwendung der Ersatzzahlung
3 Literatur

Seit dem 01.01.2004 können Ersatzzahlungen an die Stelle von Kompensationsmaßnahmen treten oder diese ergänzen. Es wird den unteren Naturschutzbehörden empfohlen, die mit Mitteln der Ersatzzahlung finanzierten Naturschutzmaßnahmen in das Kompensationsflächenkataster aufzunehmen und die Einnahme und Verwendung der Ersatzzahlung eigens zu dokumentieren. Die folgende Empfehlung ist das Abstimmungsergebnis zwischen Niedersächsischem Landkreistag, Niedersächsischem Städtetag, Niedersächsischem Umweltministerium und Niedersächsischem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

Beiträge zur Eingriffsregelung V   Bildrechte: NLWKN
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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Veröffentlichungen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover
Tel: +49 (0)511 / 3034-3305
Fax: +49 (0)511 / 3034-3501

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