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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Provinzialmoor"

(NSG WE 280)


Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“
in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104)) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Provinzialmoor“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen Einheit „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Es befindet sich in der Gemeinde Twist.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:10.000 und aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000.

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten, Ordeniederung 1, 49716 Meppen und der Gemeinde Twist, Flensbergstr. 7, 49767 Twist während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 533,17 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen Haupteinheit Ostfriesisch-Oldenburgische Geest und gehört zur Untereinheit Bourtanger Moor. Es stellt einen zusammenhängenden Hochmoorbereich dar. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung findet im Gebiet auf Teilflächen noch Torfabbau statt und im Südteil des Schutzgebietes befinden sich Einrichtungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas. Die Versorgungs- und Förderanlagen liegen auf breiten, schnurgeraden Torfdämmen zwischen den Torfabbaufeldern (Pütten). Aufgrund der Bodenabbaugenehmigungen und Bergbauberechtigungen bleibt die dafür notwendige Infrastruktur längerfristig erhalten. Die Fristen für den Torfabbau sind in der Verordnungskarte im Maßstab (1:10.000) eingetragen. Neben den Wiedervernässungsflächen bilden bewaldete sowie Flächen mit Brache- und Hochmoorcharakter ein vielfältiges Mosaik.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes hochmoortypischer Lebensraumtypen. Je nach Wasserversorgung sollen verschiedene Stadien der Hochmoorentwicklung erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Naturnahes Hochmoor, Hochmoorregenerationsstadien, feuchte und trockene Moorheiden, Birkenbruchwald auf Hochmoor sowie wiedervernässte Schwarztorfflächen ermöglichen den Erhalt und die Förderung der sehr speziellen hochmoortypischen Pflanzen und Tiere. Weiterer Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie der Erhalt dieser seltenen Landschaft mit ihrer besonderen Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit. Maßnahmen zur Kultivierung von Torfmoosen (Paludikulturen) sowie das Beimpfen und Ernten der Wiedervernässungsflächen mit heimischen Torfmoosarten können mit Zustimmung der Naturschutzbehörde auf Teilflächen zugelassen werden, wenn sie dem Schutzzweck dienen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Abs.2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,

2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

3. Hunde frei laufen lassen,

4. zu zelten und zu lagern,

5. Feuer anzuzünden,

6. der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

7. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

8. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,

9. den Wasserstand abzusenken.

(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes (nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern. Die Errichtung von Hochsitzen bedarf der Zustimmung der Naturschutzbehörde.

§ 4 Freistellungen

Die in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. Allgemein freigestellt ist:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

c. zur Verkehrssicherungspflicht,

d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

3. der bisher genehmigte Torfabbau mit allen betrieblichen Einrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Verlängerungen von Genehmigungen,

4. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Erdöl und Erdgas mit allen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen, die durch Betriebspläne genehmigt sind oder werden (§2 Abs. 1 und 2 BBergG),

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Naturschutzbehörde abzustimmen,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes,

7. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten, das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet dargestellt werden.

(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-, Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll über Förderprogramme zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.

Meppen, den 16.12..2013

Landkreis Emsland

Winter

Landrat


Hier können Sie die Schutzgebietsverordnung als pdf-Dokument herunterladen (139 KB)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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