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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Düvels Kamp"

(NSG HA 152)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Düvels Kamp" in der Gemeinde Uetze, Landkreis Hannover, vom 23. Januar 1991

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02. Juli 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 235) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Düvels Kamp" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Schwüblingsen. Es umfaßt die Flurstücke 35/1 und 36/2 der Flur 1, Gemarkung Schwüblingsen und die Flurstücke 5/2, 9/2 und 10/3 der Flur 3, Gemarkung Dollbergen, Gemeinde Uetze, Landkreis Hannover.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 8,7 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet wird durch eine flache, anmoorige Geländemulde geprägt. Oberflächennah anstehender Geschiebelehm bedingt eine Vernässung von Teilen des Gebietes durch Niederschlagswasser. In diesen Vernässungsbereichen konnten sich u. a. Großseggenrieder und Moorheideflächen entwickeln, die seltenen und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten.

Die höhergelegenen Bereiche des Naturschutzgebietes sind mit artenreichen Gehölzstreifen bestanden, in denen sich Relikte eines Stieleichen-Birkenwaldes erhalten haben.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist:

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes als Lebensraum schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

b) die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit des Naturschutzgebietes zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner ist verboten:

a) im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen,

b) wildlebende Tiere zu stören und zu füttern,

c) außerhalb des Naturschutzgebietes in einer Zone von 500 m Breite Modellflug zu betreiben.

(4) Im Jagdrecht geregelte Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10000,— DM, bei VerstöBen gegen § 3 Absätze 1 und 2 bis zu 50 000,— DM, geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 23. Januar 1991

507—22222 HA 152

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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