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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steinbruch Holzmühle"

(NSG HA 090)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steinbruch Holzmühle" in der Stadt Springe, Landkreis Hannover von 13. Dezember 1985

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vonn 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nieders. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Steinbruch Holzmühle" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 3,5 km südwestlich von Eldagsen am Nordwesthang des Mühlenbrinks in der Flur 8 der Gemarkung Holtensen, Stadt Springe.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5000. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe markiert. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet ist rd. 9 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Zum Naturschutzgebiet gehören neben einem ehemaligen Steinbruch mit Steilwänden, Geröllhalden, großen Steinblöcken und flachen Kleingewässern auch Randbereiche. Auf den ungenutzten Flächen der Grubensohlen hat eine spontane Vegetationsentwicklung eingesetzt.

Das Gebiet ist ein bedeutender Lebensraum für bedrohte Tierarten - insbesondere Amphibien - sowie Pflanzenarten und -gesellschaften.

Außerdem ist das geologische Profil der Steinbruchwand aufgrund des Aufschlusses der Schichten des Mittleren und Unteren Kimmeridge sowie des Korallenoolith von besonderer geowissenschaftlicher Bedeutung.

(2) Ziel ist es, das Naturschutzgebiet insbesondere in seiner Bedeutung als Lebensraum zu erhalten und durch geeignete Pflegemaßnahmen zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner ist es gemäß § 24 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) die Anlage einer Randverwallung gemäß der Genehmigung des Landkreises Hannover vom 18. 09. 1984 Az.: 6721209/35.6.8),

b) die Aufforstung mit standortgerechten Laubbäumen auf den in der mitveröffentlichten Karte entsprechend dargestellten Flächen,

c) die ordnungsgemäße, an der heute potentiell natürlichen Vegetation orientierte, forstwirtschaftliche Bodennutzung mit bodenschonender Naturverjüngung, Pflege und Nutzung der bestockten Flächen unter Verzicht auf Kahlschlagbetrieb sowie auf Düngung und Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel,

d) die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Fernmeldeleitung,

e) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbebörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, außerhalb der forstwirtschaftlich genutzten Flächen folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) Die Neuanlage von Kleingewässern und die Vertiefung bereits vorhandener Gewässer;

b) Das Verhindern von Verbuschung und Bewaldung durch Beseitigen spontan aufwachsender Gehölze.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gem. § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 13. Dezember 1985

507-222 22/Ha 90

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Steinbruch Holzmühle"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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