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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ahlewiesen"

(NSG BR 108 / HA 164)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ahlewiesen" in der Stadt Holzminden und der Samtgemeinde Boffzen, Landkreis Holzminden, sowie in der Stadt Uslar und im gemeindefreien Gebiet Solling, Landkreis Northeim, vom 12.04.1994

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02.07.1990 (Nds. GVBl., S. 235), zuletzt geändert am 18.10.1993 (Nds. GVBl. S. 444) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Ahlewiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen Neuhaus und Schönhagen in den Fluren 6 und 7 der Gemarkung Neuhaus im Solling der Stadt Holzminden, Landkreis Holzminden, in der Flur 12 der Gemarkung Derental der Gemeinde Derental, Landkreis Holzminden, in den Fluren 1 und 3 der Gemarkung Solling des gemeindefreien Gebietes Solling, Landkreis Northeim, sowie in der Flur 1 der Gemarkung Schönhagen der Stadt Uslar, Landkreis Northeim.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 219 ha groß.

(5) Schutzgegenstand:

1. Das Naturschutzgebiet umfaßt die wertvollsten Abschnitte eines am Rande des Hochsolling gelegenen noch weitgehend offenen Bachtales mit mäßig intensiv genutzten Wiesen und Weiden, Feuchtbrachen und einem Niedermoor. Einbezogen werden angrenzende Waldflächen mit Quellbereichen und Zuflüssen.

2. Das Tal wird von drei Bächen durchflossen, der Dölme, der Ahle und dem am Brömsenborn entspringenden Bach. Die Ahle und der Brömsenbornbach haben klares, mäßig schnell bis schnell fließendes, nährstoffarmes Wasser. Der Bachverlauf ist naturnah, strukturreich und überwiegend mit Erlen gesäumt. Zusammen mit der Schwülme, in die sie südlich von Uslar einmündet, bildet die Ahle ein besonders naturnahes, durchgängiges und für das Weser- und Leinebergland Niedersachsens repräsentatives Fließgewässer.

3. Innerhalb des Bachtales liegt das Ahlequellmoor, ein nährstoffarmes Hangquellmoor mit Torfmächtigkeiten zwischen 0,2 und 2 m über tertiären Tonfüllungen. Es handelt sich um eines der letzten größeren, noch erhaltenen Niedermoore im südniedersächsischen Bergland. Bedingt durch ehemalige menschliche Nutzung ist der potentiell natürliche Bruchwald durch ein Mosaik von Pflanzengesellschaften ersetzt worden, die wechselweise von Pfeifengras, Binsen, Seggen, Röhricht und Hochstauden beherrscht werden.

4. Am Rande des Moores und entlang der Bäche liegen einige Feuchtgrünlandbrachen mit Hochstaudenfluren, Röhricht und großen Beständen des Wiesenknöterichs. Kleinflächig finden sich Relikte von Borstgrasrasen.

5. In Quellbereichen haben sich unterschiedliche Quellfluren und Quellsümpfe entwickelt. Kleinflächig sind auch nasse Erlenwälder ausgebildet oder entwickeln sich wieder.

6. In den Randlagen des Bachtales beginnen von Eichen und Buchen beherrschte Wälder. Dort und auch im engeren Bachtal beeinträchtigen standortfremde Nadelholzbestände und Weihnachtsbaumkulturen an verschiedenen Stellen den ökologischen Wert des Naturschutzgebietes.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften sowie der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Gebietes. Hierzu gehört u. a.:

1. das Bachtal offen zu halten oder wieder zu öffnen (§1 Abs.5 Zf. 1),

2. die Wiesen und Weiden zu erhalten (§1 Abs.5 Zf. 2),

3. den naturnahen Bachlauf und seinen Uferbewuchs zu erhalten und zu entwickeln sowie die Wasserqualität zu verbessern (§1 Abs. 5 Zf. 2),

4. ungenutzte oder extensiv genutzte Gewässerrandstreifen zu schaffen (§1 Abs. 5 Zf. 2),

5. die Moorflächen und die dort vorkommenden Pflanzengesellschaften zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln (§1 Abs. 5 Zf. 3),

6. die Sukzession in Richtung Feuchtgebüsch sowie Erlen- und Birkenbruchwald auf Teilflächen des Moores (§1 Abs. 5 Zf.3),

7. die extensive Grünlandnutzung auf Teilflächen (§1 Abs. 5 Zf. 1),

8. artenreiches Feuchtgrünland und Borstgrasrasen zu erhalten und zu entwickeln sowie der Rückbau von Entwässerungsgräben in Teilbereichen (§1 Abs. 5 Zf. 4),

9. gehölzarme Feuchtbrachen mit Hochstaudenfluren sowie Röhrichte zu erhalten und zu pflegen (§1 Abs. 5 Zf.4),

10. der Schutz und die ungestörte Entwicklung von Quellbereichen (§1 Abs. 5 Zf. 5),

11. Nadelholzbestände und Weihnachtsbaumkulturen in Grünland zurückzuentwickeln (§1 Abs. 5 Zf. 6),

12. Nadelwald in Laubwald aus standortgemäßen, einheimischen Bäumen umzuwandeln (§1 Abs. 5 Zf. 6).

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Darüber hinaus sind als Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen zu füttern oder sie von innerhalb oder außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören, etwa durch Lärm oder auf andere Weise;

2. Wildäcker anzulegen, Wildfütterungen vorzunehmen oder Wildfütterungsanlagen zu errichten;

3. Hunde frei laufen zu lassen.

(3) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(4) Es ist verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes Motorsport- und Modellsportgeräte zu betreiben. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge aller Art und Modellflugzeuge, und zwar im Naturschutzgebiet sowie außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet. Das Überfliegen des Naturschutzgebietes in einer Höhe über 150 m wird durch diese Verordnung nicht geregelt.

(5) Von dieser Verordnung unberührt bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und zur Aneignung von Wild sowie den Jagdschutz und die Hege bezieht. Dies gilt nicht für die Anlage von:

- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken und Futterplätzen,

- Wildfütterungen außerhalb der Notzeiten,

- fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Anlagen wie Hochsitzen und Jagdhütten,

- Ansitzen, Jagdschirmen u.ä. nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, die nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde aufgestellt werden dürfen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 dieser Verordnung;

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern, soweit eine gesetzliche Unterhaltungspflicht besteht oder dies für die Bewirtschaftung genutzter Flächen notwendig ist, gemäß einem vom Unterhaltungspflichtigen aufgestellten und von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde genehmigten Unterhaltungsrahmenplan;

3. der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung des Trinkwasserbrunnens der Stadtwerke Holzminden (Gem. Derental, Flur 12, Flurstück 18) und der Wassergewinnungsanlage "Ahlequelle" (Gem. Neuhaus, Flur 6, Flurstück 28/5), die Unterhaltung der Transportleitungen und des Steuerkabels sowie die Herstellung der erforderlichen Wasser-, Strom- und Steuerleitungen zwischen Ahlequelle und Ahlebrunnen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

4. der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Wassergewinnungsanlage Quelle im Rott (Gem. Schönhagen, Flur 1, Flurstücke 66, 14, 15/1 und 16/1) zur Trinkwasserversorgung sowie die Unterhaltung der Transportleitung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

5. der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der 110 kV-Hochspannungsleitung einschließlich der Masten sowie der Erdkabelleitung L1077 und der Umspannstelle Pumpwerk Ahlequelle im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

6. die Unterhaltung und Instandsetzung der Wege im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

7. der Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig bestehenden Straßenbauwerke und derer Nebenanlagen;

8. die einmal jährlich stattfindende Hubertusjagd im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

9. der Skilanglauf auf der im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde angelegten Loipe;

10. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung bis zum 30.09.1995;

11. die Ausübung der noch bestehenden Wiesenbewässerungsrechte (Flösserechte) im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

12. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

13. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

§ 5 Landwirtschaftliche Freistellungen

(1) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im bisherigen Umfang auf den in der Karte zur Verordnung gekennzeichneten Bereichen, jedoch ohne Umbruch, ohne Neuansaat, ohne Veränderung der Bodengestalt, ohne Ausbau der Entwässerung, ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ohne Gülleausbringung und in einem 10 m breiten Streifen entlang der Gewässer ohne Düngung.

(2) Darüber hinaus gelten für Teilbereiche folgende Freistellungen:

1. In der Zone mit eingeschränkter Nutzung (in der Karte zur Verordnung mit "E" gekennzeichneter Bereich) darf der erste Schnitt nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Eine Beweidung darf bis zu einer Besatzdichte von höchstens 2 Großvieheinheiten/ha erfolgen. Bei Verzicht auf Düngung und Zufütterung gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht.

2. Die in der Karte zur Verordnung mit "M" gekennzeichneten Flächen dürfen nur als zweischürige Wiese genutzt werden. Der erste Schnitt darf nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Die zeitliche Einschränkung gilt nicht für ungedüngte Flächen.

3. Die in der Karte zur Verordnung entsprechend gekennzeichneten Bereiche dürfen nur ohne Düngung und Zufütterung bewirtschaftet werden.

(3) Freigestellt ist die Ackernutzung auf Flurstück 89/1 teilweise, Flur 7, Gemarkung Neuhaus im bisherigen Umfang bis zur Umwandlung in Grünland.

(4) Die Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Weihnachtsbaumkulturen ist bis zum Ende ihrer bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit, längstens jedoch 7 Jahre nach ihrer Anlage freigestellt. Nachpflanzungen sind nicht erlaubt.

§ 6 Forstliche Freistellungen

(1) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach folgenden Grundsätzen:

1. Es werden nur standortgerechte, einheimische Laubgehölze eingebracht oder gefördert. Als Hauptbaumarten sind dies auf frischen bis trockenen Standorten Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche und Vogelbeere, auf feuchten bis nassen Standorten sowie in Waldrandbereichen Stieleiche, Hainbuche, Esche, Erle und Birke.

2. In einem 20 m breiten Streifen beiderseits von Bächen und Quellbereichen erfolgt die Entnahme von Gehölzen nur einzelstammweise und nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Freigestellt ist die Entnahme von Nadelgehölzen.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten u. a. folgende Maßnahmen zu dulden:

1. das Entfernen von Bäumen und Sträuchern,

2. das Mähen oder die Beweidung von Brachflächen,

3. die Umgestaltung ehemaliger Fischteichanlagen.

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 9 Verstöße

(1) Wer den in § 3 dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

Hannover, den 12.04.1994

503.22222 HA 164

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Nds. Mbl. 1994/Nr.13 (Seite 430)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministerialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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