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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Alte Tongrube Borstel"

(NSG HA 067)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Tongrube Borstel" in der Gemeinde Auetal, Landkreis Schaumburg, vom 16. Dezember 1983

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 31) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Borstel, ca. 120 m westlich Borsteler Hude, Gemeinde Auetal, Landkreis Schaumburg, wird zum Naturschutzgebiet "Alte Tongrube Borstel" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5000, die Bestandteil der Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(3) Das Naturschutzgebiet ist rd. 5 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des kleinräumigen Mosaiks von unterschiedlich strukturierten Lebensräumen wie Erlenbrücher, Stillgewässer, wassergefüllte Senken sowie südexponierte, gehölzfreie und bewachsene Böschungen und sonstige Flächen, die unterschiedliche Stadien der Vegetationsentwicklung aufweisen.

Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum für eine Vielzahl gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, deren Erhaltung und Ausbreitung durch Unterschutzstellung und Pflegemaßnahmen gesichert und gefördert werden soll.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(2) Außerdem sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Feuer zu machen,

b) zu reiten,

c) Drahtleitungen zu errichten,

d) Haustiere eindringen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

a) die vollständige Entnahme der in den beiden als Fischteich genutzten Wasserflächen lebenden Fische innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

b) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandfläche,

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

d) das Betreten und Befahren des im Naturschutzgebiet liegenden Grünlandes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Rahmen der Bewirtschaftung,

e) Maßnahmen zum Schutze, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes, seiner landschaftlichen Eigenart und ökologischen Vielfalt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Verpflichtungen

Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die folgenden Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) die Erhöhung und Anstauung des Wasserspiegels,

b) die Entnahme von Einzelbäumen und Sträuchern zur Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

c) die Abholzung der Nadelbäume am Rande des Naturschutzgebietes und die Ersatzpflanzung durch standortgerechte Laubgehölze,

d) die vollständige Entnahme der in den als Fischteich genutzten Wasserflächen lebenden Fische nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 6 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und des § 3 dieser Verordnung nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, 16.12.1983

507-22222/Ha 67

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Dr. Feder

Abteilungsleiter

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Alte Tongrube Borstel"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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